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Persönlichkeitsrecht Moukokos Altersangabe zweifelhaft? - Der „Spiegel“ hätte dem Fußballspieler vor einer Publikation Gelegenheit zur Stellungnahme geben müssen

Youssoufa Moukoko, Fußballprofi bei Borussia Dortmund und deutscher Nationalspieler, wandte sich gegen einen Artikel im „Spiegel“. Dem Nachrichtenmagazin warf er vor, seine Persönlichkeitsrechte verletzt zu haben. In dem Artikel ging es um Zweifel am wirklichen Alter von Moukoko und Ungereimtheiten bei den Angaben zu seiner Herkunft.

Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt gab dem Fußballer Recht und untersagte dem „Spiegel“ die Publikation einiger Aussagen dazu (16 U 33/23): Das Magazin habe den Spieler selbst nicht genügend zu Wort kommen lassen. Hier gehe es um eine Abwägung zwischen dem Persönlichkeitsrecht des Betroffenen und dem Recht auf Pressefreiheit, betonte das OLG. Schließlich könne die Berichterstattung das Ansehen des Fußballspielers negativ beeinflussen.

Ihr Inhalt: Youssoufa Moukoko soll von Joseph Moukoko nach Hamburg geholt worden sein. Der Talentscout habe den Jungen in Kamerun "entdeckt" und mit dem Einverständnis der Familie adoptiert, um ihn einfacher nach Deutschland bringen zu können. Laut einer Nachbeurkundung durch die Stadt Hamburg wurde Youssoufa 2004 geboren. Zweifel daran wurden schon öfter geäußert, weil der Junge schon in Jugendmannschaften unter Älteren dominierte und bei seinem Debut in der Bundesliga gerade mal 16 Jahre alt war.

Der Bericht im „Spiegel“ trage zu einer Diskussion von öffentlichem Interesse bei, stellte das OLG fest: Denn das Alter eines Fußballprofis sei ein wichtiges Kriterium für dessen Marktwert. Der Bericht sei auch keineswegs vorverurteilend, obwohl einige Ungereimtheiten zur Sprache kämen. Pressefreiheit und das Informationsinteresse der Öffentlichkeit hätten aber nur dann Vorrang vor dem Persönlichkeitsrecht, wenn der Betroffene ausreichend Gelegenheit bekomme, dazu Stellung zu nehmen.

Daran habe es hier gefehlt. „Der Spiegel“ stütze seinen Verdacht auf eigene Recherchen, vor allem auf Gespräche mit angeblichen Angehörigen. Dazu hätte man den Fußballspieler vor der Veröffentlichung des Berichts befragen und direkt mit den Vorwürfen konfrontieren müssen. Dann wäre die konkrete Berichterstattung eventuell in einem für die Leser bedeutsamen Punkt anders ausgefallen.

Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 08.05.2024 – 16 U 33/23

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