Viele Kanzleien. Ein starkes Netzwerk.
Aktuelles
Neues aus Markt und Netzwerk
 

Gleichbehandlung Muskelshirts im Fitnessstudio untersagt - „Bodybuilder unerwünscht“: Amtsrichter sieht durch das Tanktop-Verbot Männer diskriminiert

Ein Fitnessstudio hat es seinen Mitgliedern untersagt, beim Training so genannte Tanktops zu tragen. Der Aushang war zwar „geschlechtsneutral“ formuliert, doch vom Personal wurden nur Männer in einschlägiger Trainingskleidung ermahnt. Der Studioinhaber wollte Bodybuilder-Kundschaft abschrecken, die ihren „Body“ gerne in ärmellosen, weit ausgeschnittenen Muskelshirts vorführt.

Nachdem ein Sportler wegen seines Tanktops vom Personal nach Hause geschickt worden war, beschwerte er sich beim Landesbeauftragten für Gleichstellung über Diskriminierung. Daraufhin bot ihm das Studio zunächst ein Sonderkündigungsrecht an, dann gab der Inhaber nach und hob das Tanktop-Verbot auf.

Obwohl damit der Stein des Anstoßes abgeräumt und seine Mitgliedschaft kurz darauf beendet war, zog der Sportler vor Gericht. Mit 1.500 Euro sollte ihn das Studio für die Diskriminierung entschädigen. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass das Fitnessstudio vor Ort „quasi eine Monopolstellung habe“, erklärte der Mann: Anders als in einer Großstadt könne man hier nicht einfach das Studio wechseln.

Doch der Studioinhaber pochte auf seine unternehmerische Entscheidungsfreiheit: Sein Studio solle für ein bestimmtes Bodybuilder-Klientel möglichst unattraktiv sein. Daher habe er die Kleiderordnung nur gegen Männer durchgesetzt. Frauen trainierten in ärmellosen Shirts vielleicht aus Eitelkeit, aber nicht, um Muskelmasse zur Schau zu stellen. Dieses Argument fand das Amtsgericht Bad Urach „schwer nachvollziehbar“ (1 C 161/23).

Wenn für den unerwünschten Typ des Bodybuilders das Zurschaustellen von Muskeln charakteristisch sei, müsse das doch auch für Frauen in Tanktops gelten. Mit einer „geschlechtsspezifischen Regelung“ werde das Ziel, solche Kundschaft fernzuhalten, nicht erreicht. Auf dem Aushang sei zwar nicht von Männern die Rede gewesen, aber der Umgang mit dem Verbot zeige: Es handelte sich um eine speziell auf Männer gemünzte Kleiderordnung.

Das stelle tatsächlich eine verbotene Diskriminierung wegen des Geschlechts dar. Der Amtsrichter sprach dem Sportler dafür 250 Euro zu, den 3,5-fachen Beitrag fürs Studio (70 Euro pro Monat). Dieser Betrag genüge vollauf, um den Mann für die Ungleichbehandlung zu entschädigen: Schließlich sei er nur zwei Mal ermahnt und einmal des Studios verwiesen worden. Nach dem Streit habe der Studioinhaber das Verbot ohnehin aufgehoben.

Quelle: Urteil des Amtsgerichts Bad Urach vom 14.02.2024 – 1 C 161/23

Alle Fachbeiträge zeigen

nachbar-haus-wohnung
Wohnungseigentumsrecht
12.01.2026

Instandhaltungskosten in der WEG: Mehrheit darf Minderheit nicht benachteiligen

Die Neuregelung der Kostenverteilung innerhalb einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) ist ein wichtiges Instrument, um strukturelle Veränderungen oder veränderte Nutzungsrealitäten bei Instandhaltungsmaßnahmen Rechnung zu tragen. Das Landgericht München I hat mit seinem Urteil vom 9. Januar 2025 (36 S 10132/23 WEG) erneut bekräftigt, dass ein abweichender Beschluss über die Verteilung von Sanierungskosten zwar grundsätzlich möglich ist, dieser aber an klare sachliche Kriterien gebunden ist. Eine bloß willkürliche oder einseitige Belastung einzelner Eigentümergruppen hält das Gericht nicht für zulässig.

Beitrag lesen
Erbrecht
12.01.2026

Erben müssen genau bestimmt sein

Testamente sollen den letzten Willen eindeutig festhalten und rechtssicher umsetzen. In der Praxis scheitert dies jedoch häufig an unklaren oder zu vagen Formulierungen. Der Beschluss des Oberlandesgericht Karlsruhe vom 10. Juli 2025 (Az. 14 W 36/24 (Wx)) zeigt exemplarisch, dass gut gemeinte, aber unbestimmte Anordnungen zur Erbfolge unwirksam sein können – mit der Folge, dass der Wille des Erblassers letztlich nicht umgesetzt wird.

Beitrag lesen
Auto-winter-schnee-verkehr
Allgemeines Zivilrecht, Schadensersatzrecht, Deliktsrecht, Haftungsrecht
12.01.2026

Auf einem Firmenparkplatz ausgerutscht – keine Haftung für einzelne Eisstellen

Nach einer aktuellen Entscheidung des Amtsgerichts München vom 25. Februar 2025 (Az. 173 C 24363/24) ist ein Unternehmen grundsätzlich nicht für einzelne glatte oder vereiste Stellen auf einem Firmenparkplatz im Winter haftbar, soweit keine allgemeine Glättebildung vorliegt und keine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht nachgewiesen werden kann.

Beitrag lesen