Viele Kanzleien. Ein starkes Netzwerk.
Aktuelles
Neues aus Markt und Netzwerk
 

Neue Marktüberwachungsverordnung nimmt auch Plattformbetreiber und Fulfillment-Dienstleister in die Pflicht

Am 16. Juli 2021 ist die europäische Marktüberwachungsverordnung (EU 2019/1020, "MÜ-VO") in Kraft getreten. Sie betrifft nahezu alle Non-Food-Branchen und stellt erhöhte Anforderungen an Unternehmen. Insbesondere Plattformbetreiber aber auch sogenannte „Fulfillment“-Dienstleister wie Amazons „FBA“ sehen sich mit neuen Pflichten konfrontiert. Gleichzeitig werden die Befugnisse der Marktüberwachungsbehörden erheblich erweitert.

Zielsetzung der Mü-VO

Die Mü-VO soll Verbraucher vor unsicheren und nicht EU-konformen Produkten aus Drittländern (insbesondere Fernost) schützen und gleiche Wettbewerbsbedingungen für Wirtschaftsakteure schaffen. Das Thema Marktüberwachung ist dabei nicht neu. Schon mit der Verordnung (EU) 765/2008 gab es eine europäische Marktüberwachungsverordnung, die den Behörden eine Vielzahl von Möglichkeiten gab, um zu gewährleisten, dass nur sichere Produkte in die EU kommen. Auch in Deutschland gibt es mit dem Produktsicherheitsgesetz ein umfangreiches Regelwerk für das "rechtskonforme" Inverkehrbringen und die Entfernung von Produkten, die den Anforderungen nicht entsprechen.

Die wachsenden Herausforderungen des globalen Marktes, die komplexer werdenden Lieferketten und neue Geschäftsmodelle erforderten jedoch eine Verschärfung der bestehenden Regelungen. So bestanden insbesondere bei online angebotenen Produkten, bei Angeboten über Plattformen oder bei Unternehmen, die Waren nicht verkaufen, sondern lediglich deren "Abwicklung" organisieren („Fulfillment“-Dienstleister) erhebliche Zugriffslücken im System. Die neue MÜ-VO soll das ändern und Lücken im Produktsicherheitsrecht schließen.

Die wichtigsten Neuerungen

Erfordernis eines „Produktverantwortlichen“ in der EU / subsidiär auch Fulfillment-Dienstleister erfasst

In Artikel 4 sind die wichtigsten unmittelbaren Neuerungen enthalten. So muss für Produkte, die unter die in Absatz 5 genannten Vorschriften fallen (darunter Maschinen, Bauprodukte, persönliche Schutzausrüstung, Spielzeug oder elektronische Produkte wie Handys und Fernseher) ein in der EU niedergelassener „Wirtschaftsakteur“ vorhanden sein, der die in Absatz 3 definierten Aufgaben übernimmt (sogenannter „Produktverantwortlicher“). Andernfalls dürfen diese Produkte nicht in Verkehr gebracht werden.

Produktverantwortlicher kann der Hersteller mit Sitz in der EU sein, der Einführer (wenn der Hersteller nicht in der EU sitzt), ein schriftlich (durch den Hersteller) beauftragter Bevollmächtigter oder aber ein „Fulfillment“-Dienstleister mit Sitz in der EU, sofern keine der genannten anderen Personen existiert. Letzteren definiert die Mü-VO als „natürliche oder juristische Person, die im Rahmen einer Geschäftstätigkeit mindestens zwei der folgenden Dienstleistungen anbietet: Lagerhaltung, Verpackung, Adressierung und Versand von Produkten, an denen sie kein Eigentumsrecht hat“, wobei bestimmte Postdienste und Frachtverkehrsdienstleistungen ausgenommen sind (Art. 3 Ziff. 11).

Die Produktverantwortlichen sind verpflichtet, mit den Marktüberwachungsbehörden zu kooperieren. Sie haben die EU-Konformitätserklärungen und technischen Unterlagen bereitzuhalten und auf Verlangen der Behörde zur Verfügung zu stellen. Bestehen Gründe für die Annahme, dass ein bestimmtes Produkt ein Risiko darstellt, müssen sie die Behörden informieren (Art. 4 Abs. 3). Bei Verstößen drohen Sanktionen (Art. 41).

Name und Kontaktdaten (einschließlich Postanschrift) des Produktverantwortlichen müssen entweder auf dem Produkt selbst oder auf der Verkaufs- oder Transportverpackung bzw. einem Begleitdokument angegeben werden (Art. 4 Abs. 4).

Erweiterter Begriff des „Inverkehrbringens“ / frühe Pflichten im Onlinehandel

Artikel 6 der Verordnung enthält eine wichtige Regelung in Zusammenhang mit dem Onlinehandel. Demnach gelten Produkte bereits dann „als auf dem Markt bereitgestellt“ und damit in der Europäischen Union „in Verkehr gebracht“ (Art. 3 Ziff. 2), wenn sie – etwa in einem Onlineshop – EU-Endnutzern angeboten werden. Ob das der Fall ist, richtet sich insbesondere nach der Sprache des Angebots und den Liefer- und Zahlungsmöglichkeiten.

Bereits zu diesem Zeitpunkt sind dann alle EU-rechtlichen Anforderungen an das Produkt einzuhalten. Die Marktaufsichtsbehörden können gemäß Art. 14 (Ziff. k) verlangen, dass im Falle eines „ernsten Risikos“ Inhalte von Websites und sonstigen Online-Schnittstellen entfernt werden oder ein ausdrücklicher Warnhinweis angebracht wird.

Möglichkeiten der Behörden wurden geschärft

Die Befugnisse der Marktüberwachungsbehörden wurden mit der MÜ-VO erheblich erweitert. Sie umfassen beispielsweise die Anordnung von Produktrückrufen (Art. 19) bzw. Korrektur- und Risikominimierungsmaßnahmen (Art. 16 Abs. 3) sowie umfassende Auskunfts- und Offenlegungsansprüche gegenüber den Wirtschaftsakteuren. Weiterhin finden sich in der Verordnung auch eher „exotische“ Befugnisse, etwa die Möglichkeit, unter falscher Identität Produktproben zu erwerben (sog. „Mystery Shopping“) oder Produkte im Wege der Nachkonstruktion zu überprüfen („Reverse Engineering“).

Praxishinweis: Neue Vorgaben enthält die Mü-VO also insbesondere für Betreiber von bislang nicht erfassten Geschäftsmodellen wie dem sogenannten „Dropshipping“, beziehungsweise von Streckengeschäften unter Einbindung von Fulfillment-Dienstleistern. Auch Anbieter aus Drittländern, die ihre Produkte online im Direktvertrieb in die EU verkaufen, müssen sich zwingend mit den Vorgaben der Verordnung auseinandersetzen.

Beitrag veröffentlicht am
14. Februar 2022

Diesen Beitrag teilen

Alle Fachbeiträge zeigen

Reiserecht, Reisevertragsrecht
29.06.2026

Teurerer Kraftstoff, teurere Reisen – müssen Passagiere die Mehrkosten wirklich tragen?

Aufgrund des Konflikts im Nahen Osten kommt es zu Störungen bei der Versorgung mit Energieträgern. In der Folge steigen auch die Preise für Beförderungsleistungen, während deren Verfügbarkeit abnimmt. Damit rücken die Fragen in den Vordergrund, ob Fluggesellschaften wegen höherer Treibstoffkosten die Preise bereits gekaufter Flugtickets nachträglich erhöhen dürfen und welche Rechte Passagiere im Falle von Flugannullierungen haben, die mit den Verhältnissen auf dem Treibstoffmarkt zusammenhängen.

Beitrag lesen
Arbeitsrecht
17.06.2026

Zusammenhängender Erholungsurlaub: Grenzen der betrieblichen Steuerung

In vielen mittelständischen Unternehmen hat sich eine ungeschriebene Regel etabliert: Mehr als zwei Wochen zusammenhängender Urlaub werden nicht genehmigt. Die Gründe liegen auf der Hand, knappe Personaldecken, hohe Auslastung, kleine Teams. Was betriebswirtschaftlich nachvollziehbar erscheint, steht jedoch auf einem rechtlich unsicheren Fundament. Das Thüringer Landesarbeitsgericht (LAG) hat in einem aktuellen Beschluss vom 2. März 2026 (Az. 4 Ta 15/26) klargestellt, dass pauschale Obergrenzen für zusammenhängende Urlaubszeiträume nicht mit dem Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) vereinbar sind, und zwar selbst dann nicht, wenn der Arbeitgeber auf personelle Engpässe verweist. Für Geschäftsführungen und Personalabteilungen im Mittelstand hat diese Entscheidung unmittelbare praktische Bedeutung.

Beitrag lesen
Wohnungstürschlüssel
Mietrecht
11.06.2026

Untervermietung in der Wohngemeinschaft nach Auszug eines Mitmieters: Orientierung für Mieter und Vermieter

Wenn in einer Wohngemeinschaft, also einer von mehreren Personen gemeinsam genutzten und gemeinsam angemieteten Wohnung, ein Mitmieter endgültig auszieht, steht oft kurzfristig ein Zimmer leer und die verbleibenden Hauptmieter müssen die volle Miete schultern. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat diese alltägliche WG-Situation mit Beschluss vom 7. Oktober 2025 (Az. VIII ZR 11/24) aufgegriffen und die maßgeblichen Leitlinien für die Erlaubnis zur teilweisen Untervermietung bestätigt und präzisiert.

Beitrag lesen