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Erbrecht:
Auch Enterbte dürfen eine Testamentsabschrift einsehen
Mit dem Tod entfällt das Interesse des Erblassers an der Geheimhaltung seines letzten Willens den gesetzlichen Erben gegenüber insoweit, als der letzte Wille diese betrifft. Denn um sicherzustellen, dass der letzte Wille auch tatsächlich verwirklicht wird, müssen insbesondere über die Erbeinsetzung der testamentarischen Erben und die damit verbundene Enterbung der gesetzlichen Erben auch Letztere informiert werden. Das hat jetzt der Bundesgerichtshof (BGH) klargestellt.

Enkel und Urenkel als „Abkömmlinge“ bei der Erbeinsetzung
Werden in einem notariellen Ehegattentestament für den Schlusserbfall "die Abkömmlinge" zu Erben eingesetzt, umfasst dieser Begriff nicht nur die unmittelbar von den Ehegatten abstammenden Kinder, sondern beispielsweise auch die Enkel.