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Enkel und Urenkel als „Abkömmlinge“ bei der Erbeinsetzung

Ausgangsfall:

Die Ehegatten verfassten ein notarielles gemeinschaftliches Testament, in welchem Sie sich zunächst gegenseitig zu Erben einsetzten. Ferner war angeordnet, dass zu Erben des Überlebenden „unsere gemeinschaftlichen Abkömmlinge“ zu gleichen Teilen berufen werden, der Überlebende die Erbfolge jedoch innerhalb dieses Personenkreises abändern kann. Die Ehegatten hatten insgesamt sieben Kinder. Nach dem Tod des Ehemannes setzte die Witwe durch ein handschriftliches Testament eine ihrer Töchter und deren Kind je hälftig zu ihren Erben ein.

Nach dem Tod der Witwe wurde darüber gestritten, ob das handschriftliche Testament deshalb unwirksam ist, weil zu „gemeinschaftlichen Abkömmlingen“ nicht die Enkel zählen.

Das OLG Oldenburg (Urteil vom 11.09.2019 – 3 U 24/18 = Beck RS 2019, 33752) entschied dahingehend, dass das Wort „Abkömmlinge“ im Sinne des § 1927 BGB verstanden werden muss, wonach „Abkömmlinge“ auch Enkel und Urenkel sein können.

Das OLG sah es als plausibel an, dass Menschen für den Fall ihres Todes auch ihre Enkel direkt bedenken wollen. Beim Versterben von Großeltern sind die Enkel gerade in einem Alter, in welchem Sie sich ein eigenes Lebensumfeld schaffen und finanzielle Unterstützung nötig haben, während die Kinder der Erblasser bereits eine gesicherte Lebensstellung innehaben und daher nicht auf das vollständige Erbe „nach Stämmen“ angewiesen sind. Eine gleichmäßige Verteilung zwischen allen familiären Abkömmlingen sei gerecht und plausibel. Insbesondere sei auch die Tatsache zu berücksichtigen, dass ein Jurist (der das Testament vormals beurkundende Notar) das Wort „Abkömmlinge“ wählte. Dies zeige, dass gerade nicht nur die „Kinder“ damit gemeint waren. Dem stehe auch nicht entgegen, dass das Wort „gemeinschaftlich“ im Zusammenhang mit „Abkömmlingen“ genannt wurde, denn „gemeinschaftlich“ sind auch Enkelkinder.

Praxishinweis:

Es kann bezweifelt werden, dass der ursprünglich beurkundende Notar über die Reichweite und Bedeutung des gewählten Wortes „Abkömmlinge“ aufklärte. „Kinder“ und „Abkömmlinge“ sind in der Erbrechtswelt eben nicht dasselbe, auch wenn die Begriffe im allgemeinen Sprachgebrauch oft synonym verwendet werden. Der Begriff „Abkömmlinge“ ist mehrdeutig, auslegungsbedürftig und geht in der Regel weiter als der Begriff der „Kinder“, wie der BGH bereits entschieden hat (BGH Beck RS, 2010, 7142). Im Rahmen der Testamentsgestaltung muss deshalb hierauf besonders geachtet werden (vgl. Horn in Horn/Kroiß, Testamentsauslegung, 2. Aufl. 2019, § 13 V, Rdnr. 29).

Beitrag veröffentlicht am
10. März 2020

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