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Grundstücksrecht
Verzicht auf ein im Grundbuch eingetragenes Wohnrecht ist eine Schenkung des Berechtigten
Der Bundesgerichtshof hat in einer aktuellen Entscheidung (Urteil vom 20.10.2020 – X ZR 7/20) klargestellt, dass der Verzicht auf ein dingliches, d. h. im Grundbuch eingetragenes Wohnungsrecht eine Schenkung aus dem Vermögen des Berechtigten darstellt, selbst wenn dieser zum Zeitpunkt des Verzichtes an der Ausübung des Wohnungsrechts, beispielsweise durch Unterbringung in einem Pflegeheim, gehindert ist.
Kontrahierungszwang für Gemeinden
In bestimmten Fällen kann ein Versorgungsunternehmen der öffentlichen Hand, z. B. ein Trinkwasserversorger, einem Kontrahierungszwang unterliegen. Es kann also dazu verpflichtet sein, mit jedem, der daran interessiert ist, einen Vertrag zu gleichen Bedingungen wie mit anderen Kunden abzuschließen, den Vertragsabschluss jedenfalls nicht ohne sachlichen Grund zu verweigern. Unter sehr speziellen Voraussetzungen kann sogar eine Gemeinde dazu gezwungen werden, eine Dienstbarkeit an einem gemeindeeigenen Grundstück einzuräumen.