Kontrahierungszwang für Gemeinden
In bestimmten Fällen kann ein Versorgungsunternehmen der öffentlichen Hand, z. B. ein Trinkwasserversorger, einem Kontrahierungszwang unterliegen. Es kann also dazu verpflichtet sein, mit jedem, der daran interessiert ist, einen Vertrag zu gleichen Bedingungen wie mit anderen Kunden abzuschließen, den Vertragsabschluss jedenfalls nicht ohne sachlichen Grund zu verweigern. Unter sehr speziellen Voraussetzungen kann sogar eine Gemeinde dazu gezwungen werden, eine Dienstbarkeit an einem gemeindeeigenen Grundstück einzuräumen.
Sachverhalt
Folgenden Sachverhalt hatte der OGH (26.11.2019, 4 Ob 207/19y – siehe www.ris.bka.gv.at/jus) zu beurteilen: Die spätere Klägerin erwarb zwei Baulandgrundstücke. Dazwischen verläuft ein im Eigentum der dann beklagten Gemeinde stehender Streifen, ein trockenliegender Entwässerungsgraben, weder bebaubar noch befahrbar, der über keinen Anschluss an das öffentliche Gut verfügt. Die Klägerin war davon ausgegangen, dass die Gemeinde einem Erwerb einer Teilfläche ihres Grundstückes oder der Einräumung einer Servitut zustimmen werde. Sie lehnte das jedoch ab.
Die Klägerin verlangte daher, die Gemeinde dazu zu verurteilen, ihr gegen Entgelt ein Geh-, Fahr- und Leitungsrecht einzuräumen. Sie verfüge sonst für eines ihrer Grundstücke über keine Zugangs-, Zufahrts- und Aufschließungsmöglichkeit, die Beklagte habe die Rechteeinräumung zu Unrecht abgelehnt.
Kontrahierungszwang (Monopol und Gleichbehandlung)
Ein Kontrahierungszwang wird vor allem dort bejaht, wo die öffentliche Hand (z. B. eine Gebietskörperschaft) oder ein Unternehmer eine Monopolstellung oder eine marktbeherrschende Stellung durch Verweigerung des Vertragsabschlusses sittenwidrig ausnützt und dem Interessenten zumutbare Ausweichmöglichkeiten fehlen. Die Pflicht zum Vertragsabschluss besteht also etwa für Versorgungsunternehmen der öffentlichen Hand (wie z. B. öffentliche Bibliotheken, Museen, Galerien, Ausstellungen oder öffentliche Verkehrsunternehmen) oder im Rahmen der Versorgung mit lebensnotwendigen Gütern (Daseinsvorsorge). Einen solchen „Monopolfall“ sah der OGH aber nicht als gegeben an.
Im Verhältnis zu Gebietskörperschaften, die im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung tätig werden, kommt aber ein weiterer Rechtsgrund für einen Kontrahierungszwang in Betracht: die Verpflichtung zur Gleichbehandlung. Die öffentliche Hand unterliegt auch im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung der Bindung an die Grundrechte (Fiskalgeltung der Grundrechte), also auch dem Gleichheitssatz, der sie zur strikten Gleichbehandlung der Teilnehmer am Rechts- und Geschäftsverkehr verpflichtet. Sie darf sie nicht unsachlich bevorzugen oder benachteiligen. Liegt eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebots vor, kann auch das zu einem Kontrahierungszwang führen.
Pflicht zur Servitutseinräumung?
Im Anlassfall war die Gemeinde im Bereich der Privatwirtschaftsverwaltung tätig und daher an das Gleichbehandlungsgebot gebunden. Gleichzeitig ist zu beachten, dass auch Gebietskörperschaften als Träger von Privatrechten grundrechtlicher Schutz (hier) des Eigentums und der Freiheit des Liegenschaftsverkehrs zukommt, sodass sie sich auch auf die Unverletzlichkeit und die natürliche Freiheit ihres Eigentums berufen und sich grundsätzlich gegen jede Inanspruchnahme ihres Eigentums durch unbefugte Dritte zur Wehr setzen können. Daher ist eine Interessenabwägung nötig:
Nur bei einem klaren Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot würde sie zu Lasten der Gemeinde ausgehen. Auch ihr muss nämlich ein weiter Entscheidungsspielraum darüber zugebilligt werden, ob sie ihr Grundeigentum aufgibt oder mit einer Servitut belastet und es beschränkt. Nur wenn sie ihren Spielraum eklatant überschreitet, sodass sie sich geradezu willkürliches Verhalten vorwerfen lassen müsste, wäre die Grenze der Unsachlichkeit überschritten.
Die Klägerin hatte vorgebracht, dass die Beklagte anderen Eigentümern in gleichgelagerten Fällen die begehrten Dienstbarkeitsrechte eingeräumt habe und ihr die Rechte nur verweigere, um sie zu schädigen. Dazu hatten die Untergerichte in der Meinung, ein Kontrahierungszwang bestehe jedenfalls nicht, keine Feststellungen getroffen. Der OGH verwies die Sache daher zurück an das Erstgericht.
Es wird auch zu berücksichtigen haben, dass die Einräumung eines Notwegerechts Abhilfe bieten könnte. Das Argument, die Beklagte müsse als Baubehörde eine raumordnungsrechtliche Widmung respektieren, was dazu führe, dass sie die widmungskonforme Nutzung auch durch die Belastung eigener Grundstücke ermöglichen müsse, sah der OGH dagegen nicht als überzeugend an.