Grundstücksrecht Verzicht auf ein im Grundbuch eingetragenes Wohnrecht ist eine Schenkung des Berechtigten
Der Bundesgerichtshof hat in einer aktuellen Entscheidung (Urteil vom 20.10.2020 – X ZR 7/20) klargestellt, dass der Verzicht auf ein dingliches, d. h. im Grundbuch eingetragenes Wohnungsrecht eine Schenkung aus dem Vermögen des Berechtigten darstellt, selbst wenn dieser zum Zeitpunkt des Verzichtes an der Ausübung des Wohnungsrechts, beispielsweise durch Unterbringung in einem Pflegeheim, gehindert ist.
In dem entschiedenen Fall hatte der Vater der Beklagten mit notariellem Kaufvertrag aus dem Jahre 1996 ein mit einem Wohnhaus bebautes Grundstück veräußert. In derselben Urkunde räumte die Beklagte ihren Eltern ein unentgeltliches, lebenslanges Wohnungsrecht an einer Wohnung ein mit der Maßgabe, dass dieses Recht Dritten zur Ausübung nicht überlassen werden kann.
Für die Mutter der Beklagten wurde im Jahre 2009 eine Betreuung angeordnet. Die Mutter lebte seit dem Jahre 2010 in einem Pflegeheim; der Vater lebte ab 2013 ebenfalls in dieser Einrichtung.Im Jahre 2014 verzichteten die Eltern der Beklagten auf das Wohnungsrecht und bewilligten dessen Löschung im Grundbuch, welche auch vorgenommen wurde. Im selben Jahr veräußerte die Beklagte das nun unbelastete Grundstück.
Die Klägerin, ein Sozialhilfeträger, gewährte sowohl der Mutter, als auch dem Vater Sozialleistungen, welche sich bis zum Ende des Jahres 2015 auf einen Betrag in Höhe von rund 59.000,00 € beliefen. Die Klägerin als Sozialhilfeträgerin leitete die Ansprüche der Eltern auf Schenkungsrückforderung wegen Verarmung auf sich über. Dabei machte sie geltend, dass der Verzicht auf das Wohnungsrecht eine Schenkung an die Beklagte darstelle, durch die sich der Wert des Grundstücks bei der Veräußerung um 41.000,00 € erhöht habe.
In dem Verfahren kam es also nahezu ausschließlich auf die Frage an, ob der Verzicht der Eltern auf das Wohnungsrecht eine Schenkung darstellte, die den Sozialhilfeträger dazu berechtigte, nunmehr noch Rückforderungsansprüche geltend zu machen.
Die beiden Vorinstanzen hatten die Klage des Sozialhilfeträgers abgewiesen. Begründet wurde dies damit, dass das Wohnungsrecht für die Berechtigten nach Umzug in eine Pflegeeinrichtung nutzlos geworden war und damit der Verzicht keine Schenkung darstelle. Der BGH hingegen geht in seiner Entscheidung davon aus, dass es sich bei einem Verzicht auf das Wohnungsrecht um eine Schenkung gehandelt habe. Hierzu sei nämlich ausreichend, dass eine Zuwendung aus dem Vermögen des Schenkers erfolge. Mit dem Verzicht wäre das Grundstück von einer Belastung frei, diese Zuwendung erfolge auch aus dem Vermögen der Verzichteten, also der Eltern, weil diese eine ihnen zustehende Rechtsposition aufgäben.
Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs kam es auch gerade nicht darauf an, ob das Wohnungsrecht grundsätzlich noch ausgeübt werden könne. Der Bundesgerichtshof sah nämlich in der Unterbringung in einem Pflegeheim lediglich ein Ausübungshindernis, welches allerdings nicht generell zum Erlöschen des Rechtes führe. Die Beklagte hatte insofern den Wert der Bereicherung herauszugeben. Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs bestand dieser Wert allerdings nicht im Wert des Wohnungsrechts der Eltern, sondern in dem Wert, in welchem sich der Verkehrswert des Grundstücks durch den Wegfall des Wohnungsrechts erhöht hatte.