Viele Kanzleien. Ein starkes Netzwerk.
Aktuelles
Neues aus Markt und Netzwerk
 

Nach der Krankheit zurück an den Arbeitsplatz Stufenweise Wiedereingliederung

Die stufenweise Wiedereingliederung

So lange die stufenweise Wiedereingliederung dem Arbeitgeber zumutbar ist, muss er dieser auch zustimmen, um für ihn negative Folgen zu vermeiden. Verweigert der Arbeitgeber die Wiedereingliederung nämlich ohne wichtigen Grund, so kann der Arbeitnehmer Schadensersatzansprüche in Höhe des geschuldeten Arbeitslohns geltend machen. Hierzu gibt es ein Urteil des Landesarbeitsgerichtes Hamm ( LAG Hamm mit Urteil vom 4. Juli 2011, 8 Sa 726/11 ). Grundsätzlich gehört die Wiedereingliederung zum betrieblichen Eingliederungsmanagement (BEM). Daher sollte der Arbeitgeber an der Wiedereingliederung positiv mitwirken. Insbesondere gilt dies bei schwerbehinderten Mitarbeitenden, die einen Anspruch auf leidensgerechte Beschäftigung haben. Hieraus folgt dann auch, dass eine Wiedereingliederung Schwerbehinderter Menschen durchzuführen ist.

Beteiligung von Betriebsarzt, Betriebsrat und Schwerbehindertenvertretung

Vor Aufnahme der Wiedereingliederungsmaßnahmen muss jedoch der Betriebsarzt und soweit vorhanden der Betriebsrat angehört werden. Bei Schwerbehinderten ist die Zustimmung des Schwerbehindertenbeauftragten einzuholen. Eine Schwerbehindertenvertretung muss jeder Betrieb haben, der regelmäßig mehr als fünf Schwerbehinderte mitarbeitende nicht nur vorübergehend beschäftigt. Gibt es entsprechende Einrichtungen in einem Betrieb nicht, entfällt die Verpflichtung natürlich.

Voraussetzungen der stufenweisen Wiedereingliederung

Voraussetzung der stufenweise Wiedereingliederung sind drüber hinaus,

- dass der alte Arbeitsplatz für die Wiedereingliederung geeignet ist. Insofern sollte das Gespräch mit dem Arzt gesucht werden und natürlich auch mit dem Mitarbeiter.

- dass aus dem ärztlichen Wiedereingliederungsplan hervorgeht, wann mit der Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit zu rechnen ist. Fehlt die Einschätzung, wann mit der Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit zu rechnen ist, ist davon auszugehen, dass sich lediglich um eine sogenannte therapeutische Erprobung handelt, ohne dass in absehbarer Zeit das Ob und Wie einer möglichen Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses ersichtlich wäre. Einer therapeutischen Erprobung muss der Arbeitgeber nicht zustimmen.

- dass aus dem Vordruck der Sozialversicherungsträger eine Empfehlung ersichtlich ist, die erkennbar auf die Erkrankung und Behinderung des Arbeitnehmers und seine Tätigkeit abgestellt ist.

Das BAG hat in seinem Urteil vom 13.06.2006 - 9 AZR 229/05 diese Voraussetzungen bestätigt und einem Arbeitgeber recht gegeben, der sich Schadenersatzansprüchen eines Arbeitnehmers ausgesetzt sah.

Kann der Arbeitgeber widersprechen?

Ist nicht erkennbar, wann die volle Arbeitsfähigkeit wiederhergestellt werden sein könnte oder keine auf die individuellen Bedürfnisse des Arbeitnehmers abgestimmte Einschätzung aus dem Formular ersichtlich, kann der Arbeitgeber der Wiedereingliederung widersprechen. So sah dies auch das Bundesarbeitsgericht in seinem Urteil BAG - 8 AZR 530/17 vom 16.05.2019 . Ein schwerbehinderter Mitarbeitender hatte zunächst seinen Anspruch auf Wiedereingliederung und später Schadenersatzansprüche geltend gemacht.

Zwar ist der Arbeitgeber grundsätzlich verpflichtet einer stufenweisen Wiedereingliederung von schwerbehinderten Mitarbeitenden zuzustimmen, dennoch ist diese Verpflichtung an gewisse Voraussetzungen geknüpft. Eine entsprechende Maßnahme sollte immer in enger Abstimmung mit dem Arzt und dem Arbeitgeber in die Wege geleitet werden, damit im Sinne der Arbeitsvertragsparteien eine vernünftige Lösung gefunden werden kann.

Diesen Beitrag teilen

Alle Fachbeiträge zeigen

Gewerblicher Rechtsschutz
02.10.2026

Wem gehört eine Farbe? Was Unternehmen über den Schutz von Farbmarken wissen müssen

Farben sind im Markenauftritt vieler Unternehmen weit mehr als Dekoration. Ein konsequent eingesetzter Farbton kann Filialen, Verpackungen, digitale Angebote und Werbemittel über Jahre hinweg prägen. Er wird damit zu einem wirtschaftlich relevanten Teil der visuellen Identität und kann erheblichen Wiedererkennungswert schaffen. Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 17. September 2026 (Az. I ZB 58/25) zeigt jedoch deutlich: Zwischen hoher Bekanntheit und einem rechtlich durchsetzbaren Ausschließlichkeitsrecht liegt ein anspruchsvoller Nachweis.

Beitrag lesen
Gewerblicher Rechtsschutz, Urheber- und Medienrecht
30.09.2026

(Kein) Schadensersatz wegen Musiknutzung auf Social-Media

Zum Umfang der Anforderungen an die Schätzung der Lizenzschadenshöhe bei Musiknutzung auf Social-Media-Kanälen (Urteil des LG Frankfurt a.M. vom 09.09.2026, Az. 2-06 424/25)

Beitrag lesen
Internationales Recht
29.09.2026

Kann eine Ein-Personen-Gesellschaft eine weitere Ein-Personen-Gesellschaft gründen? (PL)

Eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung darf in Polen nicht ausschließlich von einer anderen Ein-Personen-GmbH gegründet werden. Dieses Verbot wird bei als routinemäßig geltenden Registrierungen manchmal übersehen, doch ein Verstoß dagegen kann das gesamte Holding-Projekt blockieren.

Beitrag lesen