Viele Kanzleien. Ein starkes Netzwerk.
Aktuelles
Neues aus Markt und Netzwerk
 

Nach der Krankheit zurück an den Arbeitsplatz Stufenweise Wiedereingliederung

Die stufenweise Wiedereingliederung

So lange die stufenweise Wiedereingliederung dem Arbeitgeber zumutbar ist, muss er dieser auch zustimmen, um für ihn negative Folgen zu vermeiden. Verweigert der Arbeitgeber die Wiedereingliederung nämlich ohne wichtigen Grund, so kann der Arbeitnehmer Schadensersatzansprüche in Höhe des geschuldeten Arbeitslohns geltend machen. Hierzu gibt es ein Urteil des Landesarbeitsgerichtes Hamm ( LAG Hamm mit Urteil vom 4. Juli 2011, 8 Sa 726/11 ). Grundsätzlich gehört die Wiedereingliederung zum betrieblichen Eingliederungsmanagement (BEM). Daher sollte der Arbeitgeber an der Wiedereingliederung positiv mitwirken. Insbesondere gilt dies bei schwerbehinderten Mitarbeitenden, die einen Anspruch auf leidensgerechte Beschäftigung haben. Hieraus folgt dann auch, dass eine Wiedereingliederung Schwerbehinderter Menschen durchzuführen ist.

Beteiligung von Betriebsarzt, Betriebsrat und Schwerbehindertenvertretung

Vor Aufnahme der Wiedereingliederungsmaßnahmen muss jedoch der Betriebsarzt und soweit vorhanden der Betriebsrat angehört werden. Bei Schwerbehinderten ist die Zustimmung des Schwerbehindertenbeauftragten einzuholen. Eine Schwerbehindertenvertretung muss jeder Betrieb haben, der regelmäßig mehr als fünf Schwerbehinderte mitarbeitende nicht nur vorübergehend beschäftigt. Gibt es entsprechende Einrichtungen in einem Betrieb nicht, entfällt die Verpflichtung natürlich.

Voraussetzungen der stufenweisen Wiedereingliederung

Voraussetzung der stufenweise Wiedereingliederung sind drüber hinaus,

- dass der alte Arbeitsplatz für die Wiedereingliederung geeignet ist. Insofern sollte das Gespräch mit dem Arzt gesucht werden und natürlich auch mit dem Mitarbeiter.

- dass aus dem ärztlichen Wiedereingliederungsplan hervorgeht, wann mit der Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit zu rechnen ist. Fehlt die Einschätzung, wann mit der Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit zu rechnen ist, ist davon auszugehen, dass sich lediglich um eine sogenannte therapeutische Erprobung handelt, ohne dass in absehbarer Zeit das Ob und Wie einer möglichen Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses ersichtlich wäre. Einer therapeutischen Erprobung muss der Arbeitgeber nicht zustimmen.

- dass aus dem Vordruck der Sozialversicherungsträger eine Empfehlung ersichtlich ist, die erkennbar auf die Erkrankung und Behinderung des Arbeitnehmers und seine Tätigkeit abgestellt ist.

Das BAG hat in seinem Urteil vom 13.06.2006 - 9 AZR 229/05 diese Voraussetzungen bestätigt und einem Arbeitgeber recht gegeben, der sich Schadenersatzansprüchen eines Arbeitnehmers ausgesetzt sah.

Kann der Arbeitgeber widersprechen?

Ist nicht erkennbar, wann die volle Arbeitsfähigkeit wiederhergestellt werden sein könnte oder keine auf die individuellen Bedürfnisse des Arbeitnehmers abgestimmte Einschätzung aus dem Formular ersichtlich, kann der Arbeitgeber der Wiedereingliederung widersprechen. So sah dies auch das Bundesarbeitsgericht in seinem Urteil BAG - 8 AZR 530/17 vom 16.05.2019 . Ein schwerbehinderter Mitarbeitender hatte zunächst seinen Anspruch auf Wiedereingliederung und später Schadenersatzansprüche geltend gemacht.

Zwar ist der Arbeitgeber grundsätzlich verpflichtet einer stufenweisen Wiedereingliederung von schwerbehinderten Mitarbeitenden zuzustimmen, dennoch ist diese Verpflichtung an gewisse Voraussetzungen geknüpft. Eine entsprechende Maßnahme sollte immer in enger Abstimmung mit dem Arzt und dem Arbeitgeber in die Wege geleitet werden, damit im Sinne der Arbeitsvertragsparteien eine vernünftige Lösung gefunden werden kann.

Diesen Beitrag teilen

Alle Fachbeiträge zeigen

Steuerrecht, Erbschaften und Schenkungen, Gesellschaftsrecht
18.05.2026

Schenkung Mitunternehmeranteil nebst Sonder-BV kann zur Steuerfalle werden

Mitunternehmeranteile werden häufig schon zu Lebzeiten auf die nächste Generation übertragen. Diese Übertragung unterliegt zwar der Schenkungsteuer, ist aber häufig nach §§ 13a, 13b ErbStG steuerfrei. Zur Steuerfalle kann es aber kommen, wenn vermeintlich parallel zum Mitunternehmeranteil Sonderbetriebsvermögen übertragen wird. Werden hier die Verträge nicht optimal aufeinander abgestimmt, kann die Steuerbegünstigung für das Sonderbetriebsvermögen schnell entfallen.

Beitrag lesen
Vertragsrecht Vertrag Unterschrift
Insolvenzrecht
08.05.2026

Wann wird die Schwelle zum Betriebsübergang nach § 613a BGB überschritten?

Dies ist auch eine für insolvenzrechtliche Sanierungen relevante Fragestellung. Denn auch in diesem Zusammenhang findet die Regelung des § 613a BGB Anwendung – beispielsweise im Zuge einer sogenannten übertragenden Sanierung.

Beitrag lesen
handschlag arbeit kündigung vertrag
Arbeitsrecht
04.05.2026

Variable Vergütung in der Elternzeit – was das Urteil für die Praxis bedeutet

Variable Vergütungssysteme sind aus der modernen Arbeitswelt kaum noch wegzudenken. Boni, Zielprämien und leistungsabhängige Gehaltsbestandteile sollen Anreize setzen und Unternehmenserfolg honorieren. Gleichzeitig werfen sie in der Praxis immer wieder rechtliche Fragen auf – insbesondere dann, wenn Arbeitnehmer zeitweise keine Arbeitsleistung erbringen, etwa während der Elternzeit. Das aktuelle Urteil des Bundesarbeitsgerichts schafft hierzu wichtige Klarheit und gibt sowohl Arbeitgebern als auch Arbeitnehmern eine verlässliche Orientierung.

Beitrag lesen