Viele Kanzleien. Ein starkes Netzwerk.
Aktuelles
Neues aus Markt und Netzwerk
 

Versicherungsrecht Unwetterkatastrophe über Deutschland – Welche Versicherung zahlt jetzt?

Die letzten Tage haben wieder einmal gezeigt, wie machtlos der Mensch gegenüber den Naturgewalten ist. Das Wetter kann der Mensch (noch) nicht kontrollieren. Wir Menschen sind Starkregenereignissen, Hochwasserlagen und Stürme und den damit verbundenen Folgen hilflos ausgeliefert. Wir erleben gerade, wie verheerend die Schadensausmaße sein können.

Dabei können diejenigen etwas mehr Hoffnung schöpfen, die gut versichert sind. Doch welche Versicherung zahlt in solchen Fällen?

Bei Schäden am Haus ist die Wohngebäudeversicherung des Hauseigentümers zuständig. Es ist dann darauf zu achten, dass die versicherte Gefahr der Naturgewalten , wie Hochwasser und Überschwemmungen usw., mitabgedeckt ist. Denn wichtig zu wissen ist, dass solche Unwetterereignisse nicht automatisch versicher t sind. Erforderlich ist eine sogenannte Elementarschadensversicherung , die zusätzlich zur Gebäudeversicherung bzw. zur Hausratversicherung abgeschlossen werden muss.

Sind dagegen Schäden an Ihrem Hausinventar , also z.B. an Ihren Möbeln, Fußböden/Teppiche, Elektrogeräten, eingetreten, greift Ihre Hausratsversicherung . Auch Mieter haben oft eine Hausratversicherung und können auf diese zurückgreifen, sofern die eingetretene Naturgefahr mitversichert ist.

Fahrzeugschäden , wenn das eigene Fahrzeug von den Fluten mitgerissen wurde oder in sonstiger Weise durch Hochwasser und Überschwemmungen beschädigt ist, z.B. Nässe- und Feuchtigkeitsschäden, sind wiederum über die Kfz-Kaskoversicherung geltend zu machen. Die Kfz-Haftpflichtversicherung tritt in diesen Fällen nicht ein.

Prüfen Sie also Ihre Versicherungsunterlagen dahingehend, dass Sie die Elementarversicherung mitabgeschlossen haben und bestimmte Naturgewalten miteingeschlossen sind. Denn in den seltensten Fällen schließt die Wohngebäudeversicherung Schäden durch Hochwasser und Überschwemmungen, Schnee und Lawinen, Erdbeben und Erdrutsch schon mit ein. Meistens ist aber die Elementarversicherung nur gegen sehr hohe Versicherungsprämien zu erhalten, in manchen Fällen, z. B. in Hochrisikogebieten, versichern die Versicherer diese Risiken überhaupt nicht. Wer auf die Elementarversicherung dennoch nicht verzichten will, dann lohnt es sich, auch bei anderen Versicherungsgesellschaften anzufragen, ob dort die Risiken mitversichert werden können. Nicht alle Versicherer schließen gleichermaßen diese Risiken komplett aus.

Ist der versicherte Schaden schon eingetreten, ist es besonders wichtig, den Schaden umgehend der Versicherung zu melden , am besten noch am gleichen Tag. Der Schaden selbst sollte dann so gut wie möglich durch Fotos oder Videos dokumentiert werden. Vorteilhaft ist, wenn es sogar Fotos gibt, die den Zustand vor dem Schadenseintritt zeigen. Hier kann man also z.B. jährlich Fotos vom hauseigenen Keller anfertigen und zu den Versicherungsunterlagen heften.

Ist der Schaden gemeldet, wartet man zunächst die Weisungen des Versicherers ab und beginnt nicht vorschnell mit den Renovierungsarbeiten. Oft wird ein Sachverständiger vom Versicherer geschickt, der den Schadensumfang prüft. Und dennoch muss man als Versicherungsnehmer den Schaden so gering wie möglich halten, da man gegenüber dem Versicherer eine so genannte Schadensminderungspflicht hat. So sind beispielsweise auf dem Boden abgestellte Gegenstände möglichst weit nach oben zu räumen oder das in den Keller eingelaufene Wasser soweit als möglich abzupumpen. Dabei sollte die Dokumentation des Schadens nicht vergessen werden.

Alle Fachbeiträge zeigen

Arbeit Bau Handwerk
Werkvertragsrecht
26.01.2026

„Wertlose Leistung“ – Geld zurück!

Bestreitet der Auftragnehmer jeden Mangel, verweigert er damit auch die Nachbesserung

Beitrag lesen
arzt rezept bescheinigung medizin
Gesundheitsrecht
26.01.2026

Erstattung von Operationskosten bei operativer Behandlung des Lipödems

Mit der Erprobung der Liposuktion durch den Großen Gemeinsamen Bundesausschuss(G‑BA), dem Entscheidungsgremium zur Erstattungsfähigkeit medizinischer Behandlungsmethoden durch gesetzliche Krankenkassen, und der LIPLEG‑Studie wurde die Evidenzlage systematisch weiterentwickelt.

Beitrag lesen
Steuerrecht
19.01.2026

Totalgewinnprognose: Wenn das Finanzamt die Gewinnerzielungsabsicht in Frage stellt

Gerade in der Anfangsphase einer Selbständigkeit sind Verluste nichts Ungewöhnliches. Das Finanzamt erkennt sie in der Regel in den ersten Jahren auch an. Je länger die Verlustperiode jedoch andauert, desto mehr wächst der Verdacht, dass keine Gewinnerzielungsabsicht besteht, sondern die Tätigkeit ausgeübt wird, um etwa Steuern zu sparen.

Beitrag lesen