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Böses Erwachen beim Versorgungsausgleich: Änderungen beim Versorgungsausgleich

Rentenanwartschaften

Von diesem Ausgleich ausgenommen sind nur Anwartschaften bei sehr kurzen Ehen (bis zu 3 Jahren), bei denen ein Ausgleich nur auf Antrag stattfindet und bei Anwartschaften, die nur zu sehr geringen Ausgleichsansprüchen führen.

Dabei unterscheidet der Gesetzgeber Rentenanwartschaften aus der gesetzlichen Rentenversicherung, die regelmäßig den internen Ausgleich unterliegen und Rentenanwartschaften der privaten Rentenversicherung, die über den sogenannten externen Ausgleich ausgeglichen werden.

Bei der dem Ausgleich, der im Wege des externen Ausgleichs vorgenommen wird unterliegenden Anwartschaften, ist sehr darauf Acht zu geben, in welche Ziel-Altersversorgung dann der Ausgleich vorgenommen wird. Grundsätzlich ist es so, dass man die Altersvorsorge als Berechtigter selbst bestimmen kann.

Dies sollte man unbedingt tun, um erhebliche Zinsnachteile zu vermeiden. Dabei sollte man sich unbedingt die Versicherungsbedingungen der angebotenen Ziel-Versicherung genau ansehen.

Zukünftige Entwicklung

Künftig werden weitere Änderungen in diesem Bereich zu erwarten sein, da der Gesetzgeber noch im 1. Quartal des nächsten Jahres zwei erhebliche Neuerungen anstrebt:

Wertgrenzen

Zum einen kann nach den §§ 14, 17 Versorgungsausgleich Gesetz einseitig die externe Teilung eines Anrechts nur verlangt werden, wenn bestimmte Wertgrenzen nicht überschritten werden. Für die Einhaltung der Wertgrenzen wird nach geltender Rechtslage jedes Anrecht gesondert betrachtet. Der Entwurf schlägt hier eine Gesamtbetrachtung vor, wenn der ausgleichspflichtigen Person, bei einem Versorgungsträger der betrieblichen Altersversorgung mehrere Anrechte zustehen.

Wahlrecht

Des Weiteren soll für den Fall, dass die ausgleichspflichtige Person zwischen Ehezeitende und Rechtskraft der Entscheidung eine laufende Versorgung bezieht, dies bei Anrechten der betrieblichen und privaten Altersversorgung zu einer Verringerung des Ausgleichswertes führen. Künftig soll die ausgleichsberechtigte Person über ein Wahlrecht entscheiden, ob das Anrecht in diesem Sonderfall den schuldrechtlichen Ausgleich zwischen den Ehegatten vorbehalten bleibt.

Hier sind erhebliche Fallstricke für den im Versorgungsausgleichsrecht nicht bewanderten gegeben!

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