Viele Kanzleien. Ein starkes Netzwerk.
Aktuelles
Neues aus Markt und Netzwerk
 

Arbeitsrecht Widerruf der Erlaubnis fürs Homeoffice

Der Arbeitnehmer arbeitete über mehrere Jahre mit Erlaubnis des Arbeitnehmers, jedoch ohne vertragliche Vereinbarung, im Homeoffice. Nun widerruft der Arbeitgeber die Erlaubnis zur Arbeit im Homeoffice und beruft sich auf sein Weisungsrecht. Zu Recht?

Sachverhalt

Ein 55 Jahre alter Projektmanager hat jahrelang für seinen Arbeitgeber, einen Automobilzulieferer, im Homeoffice gearbeitet. Gelegentlich besuchte er die Kunden, meist wickelte er Kontakte über Telefon und Computer ab. Laut Arbeitsvertrag konnte er allerdings bundesweit eingesetzt werden, je nach Projekt. Denn das Unternehmen hatte in Deutschland mehrere Standorte.

2023 wurde der Heimatstandort des Mitarbeiters geschlossen. In der Folge widerrief das Unternehmen seine Erlaubnis, im Homeoffice zu arbeiten, und versetzte ihn an einen 500 km entfernten Standort. Hilfsweise sprach das Unternehmen eine Änderungskündigung aus.

Die Versetzung ohne Homeoffice-Erlaubnis komme nicht in Frage, erklärte der Arbeitnehmer: Er könne aus privaten Gründen seinen Lebensmittelpunkt nicht so kurzfristig verlegen. Der Projektmanager zog vor Gericht und verlangte, die Arbeit im Homeoffice fortsetzen zu dürfen.

Recht auf Homeoffice?

In Deutschland besteht derzeit kein allgemeines gesetzliches Recht auf Homeoffice. Ob Arbeitnehmer von zu Hause aus arbeiten dürfen, liegt im Ermessen des Arbeitgebers. Ein Anspruch auf Homeoffice kann jedoch bestehen, wenn dies ausdrücklich im Arbeitsvertrag, in einer Betriebsvereinbarung oder in einem Tarifvertrag festgelegt ist.

Es gibt zudem bestimmte Personengruppen, für die Sonderregelungen gelten. So kann beispielsweise für schwerbehinderte Beschäftigte gemäß § 164 Abs. 4 SGB IX ein Anspruch auf Homeoffice bestehen, wenn dies im Rahmen einer behinderungsgerechten Beschäftigung erforderlich ist. 

Abgesehen davon gilt: wenn ohne besondere Vereinbarung die Arbeit im Homeoffice vom Arbeitgeber erlaubt wurde, kann dieser die Erlaubnis aufgrund seines Weisungsrechts nach § 106 GewO grundsätzlich auch widerrufen. Diese Vorschrift verpflichtet den Arbeitgeber aber auch, von seinem Weisungsrecht nach billigem Ermessen Gebrauch zu machen. Dies bedeutet, dass die Entscheidung sachlich gerechtfertigt sein muss und die Interessen des Arbeitgebers und des Arbeitnehmers gegeneinander abzuwägen sind.

Der Arbeitgeber muss nachvollziehbare betriebliche Gründe anführen, wie z. B.: die Notwendigkeit der Anwesenheit für Teamarbeit, die Verbesserung der Kommunikation oder Änderungen in der Betriebsorganisation. Persönliche Interessen des Arbeitnehmers wie Kinderbetreuung oder Pflegeverpflichtungen müssen ebenfalls berücksichtigt werden.

Entscheidung des LAG Köln

Wie hat nun im konkreten Fall das LAG Köln entschieden?

Dieses hielt die Klage des Arbeitnehmers für berechtigt (6 Sa 579/23). Verbunden mit der Versetzung an einen weit entfernten „Präsenzarbeitsplatz“ sei der Widerruf der Homeoffice-Erlaubnis unzumutbar. Der Mann sei am Einsatzort familiär, logistisch, im Freundeskreis gebunden. Zudem habe er überzeugend dargelegt, dass sein Kundenkontakt projektbezogen entweder bei den Kunden vor Ort geschehe oder – weit überwiegend – telefonisch oder per Computer.

Das habe der Arbeitgeber nicht konkret bestritten. Welche Tätigkeiten die Anwesenheit des Arbeitnehmers im Betrieb dringend notwendig machen könnten (oder auch nur nützlich), sei daher nicht ersichtlich. Überwiegende sachliche Interessen, die den Widerruf rechtfertigen könnten, habe der Arbeitgeber nicht vorgetragen: Mit dem Entzug der Erlaubnis und der Versetzung habe er daher sein Weisungsrecht gegenüber dem Arbeitnehmer überzogen.

Dementsprechend scheiterte auch die Änderungskündigung. Es bestünde infolge der Standortschließung kein betriebliches Interesse, das die Beendigung der Arbeit im Homeoffice rechtfertige, Somit kann die Arbeit auch am neuen Standort - mit Homeoffice-Erlaubnis - fortgesetzt werden.

Quelle: Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 11.07.2024 – 6 Sa 579/23 

Alle Fachbeiträge zeigen