Schadensersatzrecht aktuell Ansprüche wegen eines Schummel-Diesel sind verjährt
Der Kläger erwarb im April 2013 einen von der Beklagten hergestellten VW Touran, der mit einem Dieselmotor vom Typ EA189 ausgestattet ist. Der Motor war mit der VW-Schummelsoftware versehen und damit vom Abgasskandal betroffen.
Der Kläger erlangte im Jahr 2015 nicht nur allgemein von dem damals aufgedeckten sogenannten Dieselskandal Kenntnis, sondern auch konkret davon, dass sein Fahrzeug hiervon betroffen war. Mit seiner im Jahr 2019 eingereichten Klage hat er Ersatz des für das Fahrzeug gezahlten Kaufpreises nebst Zinsen Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs verlangt. VW hat demgegenüber die Einrede der Verjährung erhoben.
Für die Zumutbarkeit der Klageerhebung und damit den Beginn der Verjährungsfrist bedurfte es nicht näherer Kenntnis des Klägers von den "internen Verantwortlichkeiten" im Hause VW. Insbesondere war es nicht erforderlich, die Verwirklichung eines Straftatbestandes sicher zu kennen. Vielmehr reichte es dem BGH aus, dass der Kläger von dem Abgasskandal und auch der Betroffenheit seines eigenen Fahrzeugs wusste. Die Ansprüche waren somit schon bei Erhebung der Klage verjährt.