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Stiftungsregister wird wohl auf 2028 verschoben

"In Bezug ... auf die Verschiebung des Inkrafttretens des Stiftungsregistergesetzes gibt es keine Alternative." So steht es in der BR-Drucksache 437/25 vom 05.09.2025. Neu ist damit die zeitliche Verschiebung der Inbetriebnahme – derzeit noch vorgesehen für den 01.01.2026 – auf den 01.01.2028, da zum 01.01.2026 die für das Führen des Stiftungsregisters notwendige Technik noch nicht bereitstehen wird. Keine Alternative, – das klingt nicht gerade danach, als ob die Stiftungslobby hieran noch etwas ändern könnte.

Stiftungsregister sollte zum 01.01.2026 kommen

Seit Mitte des Jahres 2021 ist durch das "Gesetz zur Vereinheitlichung des Stiftungsrechts" (2021/2023) eigentlich klar, dass das Stiftungsregister zum 01.01.2026 an den Start gehen sollte; SB hat erst in einer der letzten Ausgaben dazu berichtet (Abruf-Nr. 50465670).

Es handelt sich um einen jahrzehntelang geäußerten Wunsch des Stiftungssektors. Denn bislang ist es rechtsfähigen Stiftungen nicht ohne Weiteres möglich, ihre vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder in einem öffentlichen Register zu verlautbaren. Das neue bundesweit geltende Stiftungsregister soll dies ermöglichen, – nunmehr offenbar aber erst zum 01.01.2028, also zwei Jahre später als erwartet.

Übergangsregelung soll neu gefasst werden

Dazu soll § 20 des Stiftungsregistergesetzes neu gefasst werden. Gleicht man diese Übergangsregelung mit dem neu geplanten Wortlaut ab, findet sich lediglich die Verschiebung von 2026 auf 2028. Konkret heißt es im Entwurf der Bundesregierung zu einem "Gesetz zur Änderung der Vorschriften über die Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und über die allgemeine Beeidigung von Gerichtsdolmetschern sowie zur Änderung des Stiftungsregisterrechts", BR-Drs. 437/25 vom 05.09.2025 (Abruf-Nr. 250148):

Artikel 34 – Änderung des Stiftungsregistergesetzes

Das Stiftungsregistergesetz vom 16.07.2021 (BGBl. I S. 2947, 2953) wird wie folgt geändert:

§ 20 wird wie folgt gefolgt geändert:

  1. Abs. 1 wird durch den folgenden Abs. 1 ersetzt: "(1) Bestehende Stiftungen, die vor dem 01.01.2028 entstanden sind, müssen spätestens bis zum 31.12.2028 zur Eintragung in das Stiftungsregister entsprechend § 82b Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs angemeldet werden. Dies gilt nicht für bestehende Stiftungen, die bis zum 01.01.2028 aufgelöst oder aufgehoben wurden."
  2. Abs. 2 S. 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt: "Stiftungen nach Abs. 1 S. 1 müssen Satzungsänderungen, die vor dem 01.01.2028 wirksam geworden sind, nicht nach § 85b zum Stiftungsregister anmelden."
  3. Abs. 3 S. 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt: "Die für die Anerkennung von Stiftungen nach Landesrecht zuständigen Behörden haben der Registerbehörde unverzüglich nach dem 31.12.2028 eine Liste der bestehenden rechtsfähigen Stiftungen des bürgerlichen Rechts, die ihren Sitz im Zuständigkeitsbereich der Behörde haben und vor dem 01.01.2028 errichtet wurden und nicht unter Abs. 1 S. 2 fallen, zu übermitteln."

Stiftungsregistergesetz tritt zwei Jahre später in Kraft

Konsequenterweise sollen dann auch die meisten Vorschriften des Stiftungsregistergesetzes erst zwei Jahre später als gedacht in Kraft treten:

Artikel 33 – Änderung des Stiftungsrechts

Das Gesetz zur Vereinheitlichung des Stiftungsrechts und zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes vom 16.07.2021 (BGBl. I S. 2947) wird wie folgt geändert:

Art. 11 Abs. 1 wird durch den folgenden Abs. 1 ersetzt:

"(1) Am 01.01.2028 treten in Kraft: 1. Artikel 3.  2. in Artikel 4 die §§ 1 bis 18 und 20 des Stiftungsregistergesetzes sowie 3. die Art. 5 und 7 Nr. 3."

Danach soll lediglich die Verordnungsermächtigung in § 19 des Stiftungsregistergesetzes weiterhin dem Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz ermöglichen, durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen zur Einrichtung und Führung des Stiftungsregisters, zu den Anmeldungen zum Stiftungsregister und zur Auskunft aus dem Stiftungsregister zu regeln. Bislang liegt diesbezüglich ein Referentenentwurf für eine Verordnung zum Betrieb des Stiftungsregisters vor, was wohl angesichts der Verschiebung der Inbetriebnahme in den kommenden Monaten erst einmal so bleiben wird.

Registerpflichten bleiben, treffen Stiftungen wohl nur später

An den Registerpflichten selbst – und damit an den Handlungspflichten der Stiftungsvorstandsmitglieder – ändert sich durch die neu geplante Verschiebung nichts. Sie treffen die rechtsfähigen Stiftungen nunmehr aber wohl erst zum 01.01.2028. Auch an den Wirkungen des Stiftungsregisters – Stichwort Vertrauensschutz – ändert sich nichts: Das heißt, dass die bisherigen Ausführungen dazu (SB 8/2025, Seite 141) richtig bleiben und erst ab dem 01.01.2028 (wieder) aktuell werden.

Bis dahin heißt es für Stiftungsvorstandsmitglieder, sich hinsichtlich der angestrebten Transparenz der Vertretungsbefugnisse weiterhin in Geduld zu üben, – und sich weiterhin mit sog. Vertretungsbestätigungen (oder alternativen Vertretungsnachweisen) im Rechtsverkehr zu legitimieren. Letztere sind nunmehr die bisweilen schon "Totgesagten", die sprichwörtlich nunmehr länger leben, weil sie jedenfalls die kommenden zwei Jahre ihre bisherige Bedeutung behalten werden.

Beitrag veröffentlicht am
5. Januar 2026

Thomas Bußhardt
LFK Partner Bußhardt Huber Partnerschaft mbB
Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Rechtsanwalt

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