Viele Kanzleien. Ein starkes Netzwerk.
Aktuelles
Neues aus Markt und Netzwerk
 

Aufgabegewinn bei häuslichem Arbeitszimmer: Auch steuerlich „wirkungslose“ Abschreibung mindert den Buchwert

Gibt ein Freiberufler seine berufliche Tätigkeit auf, muss er einen Aufgabegewinn ermitteln und versteuern. Befindet sich ein häusliches Arbeitszimmer in seinem Betriebsvermögen, muss er auch den Wertzuwachs dieses Raums erfassen. Wird der Raum in das Privatvermögen überführt, ist die Differenz zwischen dem Verkehrswert und dem Buchwert des Raums in den Aufgabegewinn einzubeziehen.

Hinweis: Ein gewinn- und damit steuererhö­hender Effekt stellt sich insbesondere bei langjährig genutzten Arbeitszimmern des Betriebsvermögens ein, da die Immobilienpreisentwicklung der letzten Jahre die Verkehrswerte kräftig „befeuert“ hat und die Buchwerte der Arbeitszimmer aufgrund der langen Abschreibungszeiträume deutlich abgebaut worden sind.

Ein Ingenieur aus Hessen hat nun vor dem Bundesfinanzhof (BFH) den Versuch unternommen, seinen Aufgabegewinn um steuerlich wirkungslos gebliebene Abschreibungsbeträge für sein Arbeitszimmer zu mindern. Er hatte 2001 seine selbständige nebenberufliche Tätigkeit als beratender Ingenieur aufgegeben und sein beruflich genutztes häusliches Arbeitszimmer aus dem Betriebsvermögen in sein Privatvermögen überführt. Die Abschreibung für den seit 1997 genutzten Arbeitsraum hatte sich insgesamt auf rund 33.600 € belaufen. Steuermindernd hatte sich dieser Betrag aber kaum ausgewirkt, da für die Kosten des häuslichen Arbeitszimmers - einschließlich der Abschreibung - eine steuerliche Abzugsbeschränkung galt (wegen eines fehlenden Tätigkeitsmittelpunkts im Arbeitszimmer). Der Ingenieur vertrat vor dem BFH die Ansicht, dass die steuerlich wirkungslos gebliebenen Abschreibungsbeträge den Buchwert des Arbeitszimmers nicht mindern dürften, so dass sich der Aufgabegewinn reduziere.

Der BFH urteilte jedoch, dass die während der aktiven freiberuflichen Tätigkeit geltenden steuerlichen Abzugsbeschränkungen für häusliche Arbeitszimmer keinen Einfluss auf die Höhe des Aufgabegewinns haben. Der bei der Gewinnermittlung anzusetzende Buchwert des häuslichen Arbeitszimmers muss demnach um die reguläre gesetzliche Abschreibung gemindert werden. Der BFH verwies darauf, dass nach der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung hier auch nichtabziehbare Abschreibungsbeträge einfließen.

Beitrag veröffentlicht am
15. Dezember 2020

Thomas Bußhardt
LFK Partner Bußhardt Huber Partnerschaft mbB
Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Rechtsanwalt

Diesen Beitrag teilen

Alle Fachbeiträge zeigen

Arbeitsrecht
04.05.2026

Umsatzbeteiligung: Fortzahlungspflicht auch bei Krankheit, Urlaub und an Feiertagen!

Eine vertraglich vereinbarte Umsatzbeteiligung ist Bestandteil des regelmäßigen Arbeitsentgelts und mithin auch im Falle von Urlaub, Krankheit und an Feiertagen fortzuzahlen, so das Arbeitsgericht Ludwigshafen (Urteil vom 04.03.2025, Az. 8 Ca 1681/23).

Beitrag lesen
Steuerrecht
04.05.2026

Generalverdacht für Geschäftsführer: Fahrtenbuch wird Pflicht

Viele GmbH-Geschäftsführer nutzen Firmenwagen im Alltag. Steuerlich kann das jedoch schnell kompliziert werden – vor allem, wenn nicht klar dokumentiert ist, welche Fahrten privat oder geschäftlich erfolgen. In diesem Artikel greifen wir auf, wie das aktuelle BFH-Urteil die Anforderungen an die Nutzung von Firmenwagen verschärft und welche steuerlichen Aspekte Geschäftsführer dabei beachten sollten.

Beitrag lesen
Vertragsrecht
30.04.2026

Das neue Recht auf Reparatur – Was Unternehmer wissen müssen

Mit dem „Recht auf Reparatur" steht die deutsche Wirtschaft vor einer bedeutenden regulatorischen Zäsur. Aufbauend auf der EU-Richtlinie 2024/1799 und dem aktuellen Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) ergeben sich Neuerungen für das bürgerliche Recht, die Hersteller, Händler und Reparaturbetriebe betreffen.

Beitrag lesen