Viele Kanzleien. Ein starkes Netzwerk.
Aktuelles
Neues aus Markt und Netzwerk
 

Annahmeverzug Auskunftspflicht und Verzugslohn

Annahmeverzugslohn - Risiko für den Arbeitgeber

Mit diesem Urteil änderte das Bundesarbeitsgericht seine bisherige Rechtsprechung. In der Vergangenheit hat das Bundesarbeitsgericht ein entsprechendes Auskunftsanspruch regelmäßig verneint.

Hintergrund dieser Entscheidung ist, dass für den Arbeitnehmer bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Wirksamkeit der Kündigung Annahmeverzug Ansprüche entstehen. Geht das Kündigungsschutzverfahren für den Arbeitnehmer positiv aus, hat er regelmäßig einen Anspruch auf seinen bis zu diesem Zeitpunkt entstandenen Lohn. Zwar muss er sich Verdienst anrechnen lassen, meist kann der Arbeitnehmer jedoch vortragen, dass er noch keine neue Arbeitsstelle gefunden hat. Nur wenn er es böswillig unterlässt, anderweitig Lohnansprüche zu begründen, kann der Arbeitgeber diese nicht erzielten Einkünfte fiktiv auf den Annahmeverzugslohn anrechnen.

Böswilliges Unterlassen-Beweispflicht des Arbeitgebers

Der Arbeitgeber hat jedoch regelmäßig das Problem, dass er dieses böswillig unterlassen nicht nachweisen konnte. Mit der Verpflichtung Vermittlungsangebote der Agentur für Arbeit zu offenbaren erleichtert das Bundesarbeitsgericht dem Arbeitgeber die Beweisführung erheblich. Nunmehr ist der Arbeitnehmer verpflichtet die Vermittlungsangebote der Agentur für Arbeit unter Nennung aller Details wie Vergütung, Tätigkeit und Arbeitsort mitzuteilen.

Auskunftsanspruch des Arbeitgebers

Arbeitgeber sollten also im Rahmen einer Kündigungsschutzklage den Arbeitnehmer immer auffordern mitzuteilen, welche Vermittlungsangebote der Agentur für Arbeit im unterbreitet worden sind. Erteilt der Arbeitnehmer hierüber keine Auskunft, kann der Arbeitgeber diesen Auskunftsanspruch gerichtlich geltend machen.

Pflichten des Arbeitnehmers

Arbeitnehmer hingegen sollten tunlichst darauf achten, die Vermittlungsangebot der Agentur für Arbeit ernst zu nehmen und zu verfolgen, insbesondere auch zu dokumentieren, um nicht Ihnen tatsächlich zustehende Annahmeverzug Ansprüche zu verlieren. Sodann sollte gegenüber dem Arbeitgeber auch die entsprechende Auskunft erteilt werden, um sich nicht vorwerfen lassen zu müssen sich böswillig nicht um anderweitigen Verdienst gekümmert zu haben und seiner Auskunftspflicht nicht nach gekommen zu sein.

Beitrag veröffentlicht am
3. Januar 2021

Diesen Beitrag teilen

Alle Fachbeiträge zeigen

computer laptop unternehmer arbeit
Antidiskriminierung- und Gleichstellungsrecht, Arbeitsrecht
08.12.2025

„Digital Native“ in Stellenanzeige: Altersdiskriminierung nach dem AGG?

Die Formulierung von Stellenanzeigen muss den Vorgaben des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) entsprechen. Werden bestimmte Altersgruppen bevorzugt angesprochen, kann dies eine unzulässige Altersdiskriminierung darstellen. Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg hatte darüber zu entscheiden, ob der Begriff „Digital Native“ eine solche Diskriminierung impliziert.

Beitrag lesen
Gesellschaft Meeting Büro
Mietrecht, Gewerberaummietrecht, Insolvenzrecht
08.12.2025

Gewerbliches Zwischenmietverhältnis: Risiken und Absicherung im Fall der Insolvenz des Hauptmieters

Im Immobilienbereich wählen Unternehmen oft das sogenannte Zwischenmietmodell: Eine Gesellschaft mietet eine Halle oder Gewerbefläche an und vermietet die Räume geschäftlich an weitere Unternehmen weiter. Für Eigentümer, Investoren und Unternehmen ist dies wirtschaftlich attraktiv – die rechtlichen und wirtschaftlichen Risiken, insbesondere im Fall einer Insolvenz des Hauptmieters, werden jedoch häufig unterschätzt.

Beitrag lesen
Europarecht, Staatsangehörigkeitsrecht
08.12.2025

Das Ende der „Goldenen Pässe“ in der EU

Der Gerichtshof der Europäischen Union hat auf „unlauteres Verhalten“ der Republik Malta befunden (Urteil C-181/23) und die Anwendung der Einbürgerungsvorschriften im maltesischen Recht (sog. „Staatsbürgerschaft für Investitionen“) untersagt.

Beitrag lesen