Erbschaftsteuer Besteuerung beim Tod des Beschwerten fälliger Vermächtnisse
BFH, Urt. v. 31.08.2021 – II R 2/20
Vermächtnisse, die erst mit dem Tod des Beschwerten fällig werden, sind erbschaftsteuerlich im Wesentlichen so zu behandeln wie Vermächtnisse, die beim Tod des Beschwerten anfallen. Dies gilt auch dann, wenn der erstberufene Vermächtnisnehmer vor Fälligkeit des Vermächtnisses verstirbt und das Vermächtnis daher einem zweitberufenen Vermächtnisnehmer anfällt. Das entschied jetzt der Bundesfinanzhof (BFH).
Zur Begründung führt der BFH aus, § 6 Abs. 4 Alt. 2 ErbStG regele das sog. betagte Vermächtnis, das zwar mit dem Erbfall entsteht, dessen Fälligkeit jedoch auf den Tod des Beschwerten hinausgeschoben ist. Der durch ein solches Vermächtnis Beschwerte gelte als Vermächtnisnehmer nach dem Erblasser, der Vermächtnisnehmer des betagten Vermächtnisses erwerbe vom Beschwerten.
Praxishinweis:
Eine Reduzierung der Erbschaftsteuer lässt sich durch Vermächtnisse, die erst mit dem Tod des Beschwerten fällig werden, in der Regel nicht erreichen. Soll das Vermächtnis nicht zeitnah mit dem Tod des Erblassers fällig werden, ist daher ein Fälligkeitstermin zu wählen, der hinter der voraussichtlichen Lebenserwartung des Beschwerten (deutlich) zurück bleibt.