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Mietrecht aktuell BGH urteilt pro Vermieter - Mitschicken des Mietspiegels nicht notwendig

Immer wieder fragen sich Vermieter, ob einem schriftlichen Mieterhöhungsverlangen ein aktueller Mietspiegel beizufügen ist. Nunmehr hat der BGH mit Urteil vom 7. Juli 2021 (Az. VIII ZR 167/20) entschieden, dass einem Mieterhöhungsverlangen der Mietspiegel nicht beigefügt werden muss, wenn der Vermieter sich in seinem Mieterhöhungsverlangen auf ein für die Wohnlage bestehenden allgemein zugänglichen Mietspiegel bezieht.

Der BGH stellte entgegen der Ansicht des Landgerichts Nürnberg-Fürth klar, dass der Mietspiegel dem Mieterhöhungsverlangen nach § 558a BGB nicht beigefügt werden muss, solange dieser allgemein zugänglich ist und es dem Mieter zumutbar ist, selbst Einsicht in die Unterlagen zu nehmen und sich diese zu beschaffen. Allgemein zugänglichesei danach auch ein gegen eine geringe Schutzgebühr erhältlicher Mietspiegel. Des Weiteren müsse das Mieterhöhungsverlangen auch nicht eine konkrete Berechnung enthalten. Vielmehr reicht es aus, wenn der Vermieter sich auf einen qualifizierten Mietspiegel stützt, der die Wohnungskategorieren in Tabellenform ausweist und das konkrete Feld benannt, welches das Mieterhöhungsverlangen stützt bzw. der Forderung zugrunde liegt.

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Beitrag veröffentlicht am
2. Oktober 2021

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