Viele Kanzleien. Ein starkes Netzwerk.
Aktuelles
Neues aus Markt und Netzwerk
 

Mietrecht aktuell BGH urteilt pro Vermieter - Mitschicken des Mietspiegels nicht notwendig

Immer wieder fragen sich Vermieter, ob einem schriftlichen Mieterhöhungsverlangen ein aktueller Mietspiegel beizufügen ist. Nunmehr hat der BGH mit Urteil vom 7. Juli 2021 (Az. VIII ZR 167/20) entschieden, dass einem Mieterhöhungsverlangen der Mietspiegel nicht beigefügt werden muss, wenn der Vermieter sich in seinem Mieterhöhungsverlangen auf ein für die Wohnlage bestehenden allgemein zugänglichen Mietspiegel bezieht.

Der BGH stellte entgegen der Ansicht des Landgerichts Nürnberg-Fürth klar, dass der Mietspiegel dem Mieterhöhungsverlangen nach § 558a BGB nicht beigefügt werden muss, solange dieser allgemein zugänglich ist und es dem Mieter zumutbar ist, selbst Einsicht in die Unterlagen zu nehmen und sich diese zu beschaffen. Allgemein zugänglichesei danach auch ein gegen eine geringe Schutzgebühr erhältlicher Mietspiegel. Des Weiteren müsse das Mieterhöhungsverlangen auch nicht eine konkrete Berechnung enthalten. Vielmehr reicht es aus, wenn der Vermieter sich auf einen qualifizierten Mietspiegel stützt, der die Wohnungskategorieren in Tabellenform ausweist und das konkrete Feld benannt, welches das Mieterhöhungsverlangen stützt bzw. der Forderung zugrunde liegt.

Haben Sie Fragen rund um das Thema Mieterhöhung? Sprechen Sie uns gerne an!

Beitrag veröffentlicht am
2. Oktober 2021

Stichworte in diesem Beitrag

Diesen Beitrag teilen

Alle Fachbeiträge zeigen

Verbraucherrecht, Allgemeines Zivil- und Vertragsrecht
23.09.2026

Widerrufsrecht bei Streaming-Abos

EuGH stärkt Verbraucherrechte bei Streaming-Diensten

Beitrag lesen
Allgemeines Zivil- und Vertragsrecht, Verbraucherrecht
23.09.2026

Autokauf: Beweislastumkehr bei Mängeln

Auch wenn für einen Fahrzeugbrand mehrere Ursachen denkbar sind, kann die gesetzliche Vermutung zugunsten des Käufers greifen

Beitrag lesen
Internationales Recht
17.09.2026

Eine Zweigniederlassung eines ausländischen Unternehmens aus der EU in Polen und die Frage ihrer Steueridentifikationsnummer (NIP)

Allgemein wird verstanden, dass eine Zweigniederlassung eine Einheit im Gastland ist, deren Identität nicht von der ihres Unternehmens getrennt ist – sie ist lediglich ein Arm oder eine Erweiterung des Unternehmens, vollständig im Besitz und unter Kontrolle der Muttergesellschaft. Die Zweigniederlassung kann dieselben Dienstleistungen erbringen und dieselben Produkte herstellen wie das Unternehmen im Heimatland. Schließt eine Zweigniederlassung einen Vertrag ab, gilt dieser als mit dem Unternehmen abgeschlossen. Die Zweigniederlassung kann somit als die Präsenz des Unternehmens im Ausland angesehen werden.

Beitrag lesen