Viele Kanzleien. Ein starkes Netzwerk.
Aktuelles
Neues aus Markt und Netzwerk
 

Datenübermittlung: Finanzamt darf Bescheide nach Korrektur von Rentenmitteilungen ändern

In den letzten Jahren wurde die Finanzverwaltung zunehmend digitaler. Bei der Erstellung Ihrer Einkommensteuererklärung können Sie Daten, die andere Stellen übermittelt haben, direkt abrufen und automatisch in Ihre Steuererklärung übernehmen. Dazu gehören unter anderem die Lohnsteuerbescheinigung oder Informationen der Krankenkassen. Doch wie verhält es sich, wenn die Daten verarbeitet wurden und sich dann Jahre später Änderungen ergeben? Darf das Finanzamt dann den erlassenen Steuerbescheid ändern? Diese Frage musste das Finanzgericht Niedersachsen (FG) klären.

Die Klägerin wird einzeln zur Einkommensteuer veranlagt und erzielt Renteneinkünfte. Bei den Veranlagungen 2017 und 2018 übernahm das Finanzamt die Daten entsprechend den elektronischen Rentenbezugsmitteilungen. Es ergab sich ein Ertragsanteil von 7 %. Die Bescheide wurden daraufhin erlassen. Im Jahr 2020 übermittelte die Lebensversicherung korrigierte elektronische Rentenbezugsmitteilungen für 2017 und 2018. Der Rentenbetrag blieb gleich, aber der Besteuerungsanteil stieg auf 66 % (Änderung von Rechtsgrundlage und Rentenart). Das Finanzamt änderte die Bescheide entsprechend.

Die Klage vor dem FG war nicht erfolgreich. Das Gericht bestätigte die Änderung der Einkommensteuerbescheide 2017 und 2018 als rechtmäßig. Entscheidend sei nicht der unveränderte Rentenbetrag. Nach Ansicht des Gerichts ermöglicht das Gesetz die Änderung eines materiell fehlerhaften Bescheids auch dann, wenn die ursprünglich übermittelten Daten zutreffend in der Steuerfestsetzung berücksichtigt und erst später durch einen Dritten korrigiert wurden. Die korrigierten Daten wurden in den ursprünglichen Bescheiden der Klägerin nicht berücksichtigt. Materiell-rechtlich wurde die Leibrente anfangs unrichtig mit einem Ertragsanteil von 7 % statt 66 % besteuert. Somit war eine Korrektur möglich.

Hinweis: Gegen das Urteil wurde Revision eingelegt.

QUELLEN: FG Niedersachsen, Urt. v. 07.11.2024 – 2 K 78/24, Rev. (BFH: X R 31/24); www.rechtsprechung.niedersachsen.de

Diesen Beitrag teilen

Alle Fachbeiträge zeigen

IT-Recht, Arbeitsrecht, Compliance
17.07.2026

KI-Technologie im Personalwesen (HR)

Dieser Beitrag befasst sich mit den Anforderungen an KI-Systeme, die im Personalwesen eingesetzt werden, sowie mit den Verpflichtungen für Anbieter und Nutzer, die solche Systeme gemäß der EU-Verordnung über künstliche Intelligenz (KI-Verordnung) beantragen. Die KI-Verordnung verfolgt einen risikobasierten Ansatz, bei dem fünf Risikokategorien definiert werden und gleichzeitig zwischen KI-Systemen und KI-Modellen unterschieden wird. Aufgrund dieses Ansatzes bezieht sich die Einstufung des Risikos von KI-Systemen in erster Linie auf deren (möglichen) Zweck und/oder Wirkung.

Beitrag lesen
Internationales Arbeitsrecht
17.07.2026

Koalitionsvertrag: große Veränderungen für die soziale Sicherheit und die Arbeitsunfähigkeit (NLD)

Der aktuelle niederländische Koalitionsvertrag enthält neben dem Gesetz für Selbstständige auch eine Reihe von Plänen, die tiefgreifende Änderungen im System der Arbeitsunfähigkeit und der sozialen Sicherheit mit sich bringen. Diese Vorhaben haben weitreichende Folgen sowohl für Arbeitnehmer als auch für Arbeitgeber. Wir haben einige wichtige Punkte für Sie zusammengefasst.

Beitrag lesen
Medizin
Medizinrecht, Sozialrecht
16.07.2026

Off-label-Use und Nikolaus-Beschluss: Zwei Wege zur Kostenerstattung durch die Krankenkasse

Wer an einer Krebserkrankung leidet und ein Medikament benötigt, das für seine konkrete Situation nicht zugelassen ist, steht vor einer Frage, die über Gesundheit und Geld gleichermaßen entscheidet: Zahlt die gesetzliche Krankenkasse? Die Antwort hängt davon ab, auf welche rechtliche Grundlage sich der Versicherte stützen kann.

Beitrag lesen