Viele Kanzleien. Ein starkes Netzwerk.
Aktuelles
Neues aus Markt und Netzwerk
 

Datenübermittlung: Finanzamt darf Bescheide nach Korrektur von Rentenmitteilungen ändern

In den letzten Jahren wurde die Finanzverwaltung zunehmend digitaler. Bei der Erstellung Ihrer Einkommensteuererklärung können Sie Daten, die andere Stellen übermittelt haben, direkt abrufen und automatisch in Ihre Steuererklärung übernehmen. Dazu gehören unter anderem die Lohnsteuerbescheinigung oder Informationen der Krankenkassen. Doch wie verhält es sich, wenn die Daten verarbeitet wurden und sich dann Jahre später Änderungen ergeben? Darf das Finanzamt dann den erlassenen Steuerbescheid ändern? Diese Frage musste das Finanzgericht Niedersachsen (FG) klären.

Die Klägerin wird einzeln zur Einkommensteuer veranlagt und erzielt Renteneinkünfte. Bei den Veranlagungen 2017 und 2018 übernahm das Finanzamt die Daten entsprechend den elektronischen Rentenbezugsmitteilungen. Es ergab sich ein Ertragsanteil von 7 %. Die Bescheide wurden daraufhin erlassen. Im Jahr 2020 übermittelte die Lebensversicherung korrigierte elektronische Rentenbezugsmitteilungen für 2017 und 2018. Der Rentenbetrag blieb gleich, aber der Besteuerungsanteil stieg auf 66 % (Änderung von Rechtsgrundlage und Rentenart). Das Finanzamt änderte die Bescheide entsprechend.

Die Klage vor dem FG war nicht erfolgreich. Das Gericht bestätigte die Änderung der Einkommensteuerbescheide 2017 und 2018 als rechtmäßig. Entscheidend sei nicht der unveränderte Rentenbetrag. Nach Ansicht des Gerichts ermöglicht das Gesetz die Änderung eines materiell fehlerhaften Bescheids auch dann, wenn die ursprünglich übermittelten Daten zutreffend in der Steuerfestsetzung berücksichtigt und erst später durch einen Dritten korrigiert wurden. Die korrigierten Daten wurden in den ursprünglichen Bescheiden der Klägerin nicht berücksichtigt. Materiell-rechtlich wurde die Leibrente anfangs unrichtig mit einem Ertragsanteil von 7 % statt 66 % besteuert. Somit war eine Korrektur möglich.

Hinweis: Gegen das Urteil wurde Revision eingelegt.

QUELLEN: FG Niedersachsen, Urt. v. 07.11.2024 – 2 K 78/24, Rev. (BFH: X R 31/24); www.rechtsprechung.niedersachsen.de

Diesen Beitrag teilen

Alle Fachbeiträge zeigen

Haus-Wohnung-Immobilie-Eigentum-WEG
Mietrecht
27.03.2026

Untervermieten ja aber nicht auf Kosten anderer: Was der Bundesgerichtshof jetzt klargestellt hat

Wer mit der Untervermietung einen Gewinn erzielen möchte, hat keinen Anspruch auf die hierfür erforderliche Erlaubnis des Vermieters und riskiert im schlimmsten Fall die Kündigung des eigenen Mietverhältnisses.

Beitrag lesen
Fachbeitrag Arbeitsrecht
Arbeitsrecht
25.03.2026

Gleicher Lohn für gleiche Arbeit: BAG stärkt den individuellen Entgeltvergleich

Der Grundsatz der Entgeltgleichheit zählt zu den zentralen Vorgaben des nationalen und europäischen Arbeitsrechts. Gleichwohl bereitet seine praktische Durchsetzung erhebliche Schwierigkeiten, insbesondere im Hinblick auf die Darlegung einer geschlechtsbezogenen Benachteiligung. Mit seinem Urteil vom 23.10.2025 konkretisiert das Bundesarbeitsgericht die Anforderungen an den Entgeltvergleich und stellt klar, dass bereits der Vergleich mit einer einzelnen geeigneten Vergleichsperson ausreichen kann, um eine Diskriminierung zu vermuten.

Beitrag lesen
nachbar-haus-wohnung
Mietrecht
25.03.2026

Grenze überschritten: Wann hohe Mieten sittenwidrig sind

Die Frage, wann eine überhöhte Miete die Schwelle zur Sittenwidrigkeit überschreitet, gehört zu den zentralen Problemfeldern des Wohnraummietrechts. Insbesondere in angespannten Wohnungsmärkten geraten hohe Mietforderungen zunehmend in den Fokus gerichtlicher Kontrolle. Ein Urteil des LG Hamburg greift diese Problematik auf und konkretisiert die Voraussetzungen, unter denen ein auffälliges Missverhältnis zwischen Miete und ortsüblicher Vergleichsmiete zur Annahme einer Wuchermiete im Sinne des § 138 BGB führt.

Beitrag lesen