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Reiserecht Flugverspätung wegen stürmischer Böen

Eine Lübecker Familie machte Urlaub in Griechenland. Am Tag des gebuchten Rückflugs herrschte stürmischer Wind und wirbelte den Flugplan der Airline durcheinander. Sie buchte die Familie um. Die Urlauber landeten deshalb nicht wie geplant am Nachmittag in Lübeck, sondern erst nachts in Hannover, kurz vor drei Uhr früh. Von der Fluggesellschaft verlangte der Familienvater vergeblich eine Entschädigung für die verspätete Rückkehr.

Das Unternehmen berief sich darauf, dass es die Maschine schon beim Hinflug von Deutschland nach Griechenland wegen starker Böen habe umleiten müssen. Das habe weitere Umleitungen und Umbuchungen nach sich gezogen, also habe man den Flugplan insgesamt nicht mehr einhalten können. Für schlechte Wetterbedingungen müssten Flugunternehmen nicht einstehen.

Das Amtsgericht Lübeck sah das anders und sprach dem Kunden die geforderte Ausgleichszahlung gemäß EU-Fluggastrechteverordnung zu. Das Urteil wurde vom Landgericht Lübeck bestätigt (14 S 33/22). Schlechtes Wetter stelle für sich genommen keinen "außergewöhnlichen Umstand" dar, mit dem sich Fluggesellschaften bei einer so erheblichen Verspätung entlasten könnten. Das sei kein Umstand, den eine Airline "nicht beherrschen" könne.

Flugunternehmen müssten vielmehr jederzeit mit Gewittern, starkem Regen oder Schneefall rechnen, betonte das Landgericht. Auch stürmischer Wind lasse das Recht der Passagiere auf Entschädigung nicht automatisch entfallen. Das treffe nur zu, wenn ein Sturm so stark sei, dass Flugzeuge nicht mehr starten und landen könnten bzw. der Flughafen komplett gesperrt werden müsse.

Auch mit dem Verweis auf wetterbedingten Kerosinmangel, der sie zum Umleiten von Flügen gezwungen habe, könne sich die Airline der Haftung nicht entziehen. Auf solche Fälle müssten Flugunternehmen vorbereitet sein: Flugzeuge müssten genügend Treibstoffreserven für ihre Flüge mitführen. Ob hier die Kerosinreserve den europäischen Richtlinien entsprach, sei vor Gericht offen geblieben. Das Unternehmen habe es behauptet, aber nicht belegt.

Quelle: onlineurteile.de

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