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Fortbildung "für Nothing"

Rückzahlung von Fortbildungskosten bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses

Eine neue Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Hamm (Urteil vom 11.10.2019 – 1 Sa 503/19) rückt noch einmal die Linie der Rechtsprechung zum Thema Rückzahlung von Fortbildungskosten bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses in den Fokus der Arbeitgeber.

Stellen Sie sich vor, Sie sind ein ambitionierter und an Ihrem beruflichen Weiterkommen doch stark interessierter Arbeitnehmer, möchten aber den hierfür erforderlichen finanziellen und zeitlichen Aufwand nicht selbst betreiben, schon gar nicht außerhalb der regulären Arbeitszeit. Abendschule? Nein. Es gelingt Ihnen, dem Arbeitgeber den Nutzen Ihrer Weiterbildung für seinen Betrieb zu verdeutlichen. Ihr Arbeitgeber fühlt sich gegen jegliche Unbill abgesichert, denn Sie bieten ihm folgende Klausel zur Unterschrift an:

"Der Mitarbeiter verpflichtet sich, die Aufwendungen für die Weiterbildung, einschließlich der für die Zeit der Freistellung gezahlten Vergütung, zurückzuzahlen, wenn das Arbeitsverhältnis innerhalb von 24 Monaten nach Beendigung der Fortbildung auf Wunsch des Mitarbeiters beendet wird oder das Arbeitsverhältnis fristlos aus wichtigem Grund, den der Mitarbeiter zu vertreten hat oder ordentlich aus personen- oder verhaltensbedingten Gründen gekündigt wird. Ebenfalls liegt eine Rückzahlungsverpflichtung für den gleichen Zeitraum vor, wenn das Arbeitsverhältnis durch dessen vertragswidriges Verhalten veranlasst im gegenseitigen Einvernehmen beendet wird."

Sie führen die Weiterbildung während der Arbeitszeit durch. Sie müssen Ihren eigentlichen Job nicht machen. Sie stellen fest, dass Sie andernorts nach erfolgreich abgeschlossener Weiterbildung deutlich mehr Geld verdienen können und kündigen Ihr Arbeitsverhältnis zum Beendigungszeitpunkt der Weiterbildung. Sie kommen nach erfolgreich abgelegter Prüfung nicht mehr zurück.

Ihr Arbeitgeber klagt sich durch 2 Instanzen vergeblich hindurch und muss hinnehmen, dass er Ihnen sowohl die Weiterbildungskosten wie Ihre Vergütung ohne jedwede Gegenleistung gewährt hat. So jedenfalls das LAG Hamm, das sich damit auf der Linie des Bundesarbeitsgerichts befindet. Denn:

In der Rückzahlungsklausel stehe nichts von Eigenkündigung. Erst durch Auslegung der Formulierung „auf Wunsch“ sei zu ermitteln, dass eine Eigenkündigung gemeint sein kann. Es fehle dann aber die Differenzierung danach, ob eine Eigenkündigung grundlos oder auf (vertragswidrige) Veranlassung der Arbeitgeberseite erfolgt. Es könne also quasi alles gemeint sein. Das aber stelle eine unangemessene Benachteiligung des Arbeitnehmers dar und sei folglich unwirksam.

Beitrag veröffentlicht am
26. Februar 2020

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