Viele Kanzleien. Ein starkes Netzwerk.
Aktuelles
Neues aus Markt und Netzwerk
 

Gelsenkirchen verbannt die E-Scooter - Die Stadt hatte vergeblich gefordert, die Verleih-Kunden müssten einen Ausweis vorlegen

Nicht nur in Gelsenkirchen werden die E-Tretroller als großes Ärgernis angesehen, weil sie oft auf Gehwegen herumliegen oder unzulässig in Fußgängerzonen benutzt werden. Auch die Unfälle mit E-Scootern häufen sich – und die Nutzer sind meistens nicht zu ermitteln. Aus diesem Grund hatte die Stadt Gelsenkirchen von zwei Verleihfirmen (Tier, Bolt) gefordert, sie müssten die Identität neuer Kunden feststellen.

Diese mussten nämlich nur einen Namen in die Verleih-App eingeben, überprüft wurde die Angabe nicht. Hinterlegten die Nutzer nur einen Fantasienamen, konnten sie nach einem Unfall „abtauchen“. Auf die Forderung der Kommune, die Kunden sollten sich bei der ersten Anmeldung mit Personalausweis oder Führerschein bei den Verleihern registrieren, ließen sich die beiden Unternehmen nicht ein.

Daraufhin verfügte das Ordnungsamt der Stadt, die Anbieter müssten die umstrittenen E-Scooter aus dem Stadtgebiet entfernen. Eilanträge der Verleiher gegen diese Verfügung scheiterten beim Verwaltungsgericht (VG) Gelsenkirchen (2 L 444/24, 2 L 495/24). Hier überwiege das öffentliche Interesse, erklärte das VG: Offenkundig werde der öffentliche Straßenraum von E-Scooter-Fahrern in der Regel ohne die nötige Sondernutzungserlaubnis befahren.

Die Kommune habe entschieden, die weitere Zulassung dieses Geschäftsmodells davon abhängig zu machen, ob die Identität der Kunden geprüft werde. Dieser Beschluss sei nicht zu beanstanden, so das VG, auch wenn im Eilverfahren (in Vorwegnahme des eigentlichen Verfahrens) nur grob geprüft werden könne, ob die Verfügung rechtmäßig sei. Unzumutbare finanzielle Nachteile für die Verleiher, die nach einem Prozess nicht mehr rückgängig zu machen wären, seien hier nicht ersichtlich.

Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 15.04.2024 – 2 L 444/24

Alle Fachbeiträge zeigen

Kauf-Shop-Verbraucher
Handelsrecht
10.07.2026

Neue EU-Etiketten für Gewährleistung und Garantie – Der zweite Streich der EmpCo-Richtlinie

Vom Greenwashing zu den Gewährleistungsetiketten In unserem letzten Beitrag haben wir die weitreichenden Neuerungen der Richtlinie (EU) 2024/825, der sogenannten „EmpCo-Richtlinie", für die Umweltkommunikation beleuchtet: verschärfte Anforderungen an Umweltaussagen, das Aus für kompensationsbasierte Klimaneutralitäts-Werbung und strenge Vorgaben für Nachhaltigkeitssiegel. Doch die EmpCo-Richtlinie erschöpft sich nicht in der Bekämpfung von Greenwashing. Sie verfolgt ein breiteres Ziel: Verbraucherinnen und Verbraucher sollen umfassend in die Lage versetzt werden, informierte Kaufentscheidungen zu treffen. Dazu gehört auch, dass sie ihre Rechte bei mangelhafter Ware kennen und genau hier setzt der zweite große Regelungskomplex der EmpCo an: einheitliche Informationsetiketten über das gesetzliche Gewährleistungsrecht und über freiwillige Herstellergarantien. Die neuen Pflichten treten, ebenso wie die Greenwashing-Vorschriften, am 27. September 2026 in Kraft.

Beitrag lesen
Autos stehen im Stau
Schadensersatzrecht
30.06.2026

Zweitunfall lässt ersten Schadensersatzanspruch unberührt

Wird ein Fahrzeug nach einer ersten Beschädigung vor der Reparatur erneut beschädigt, bleibt der Schadensersatzanspruch aus dem ersten Schadensereignis bei einer fiktiven Abrechnung grundsätzlich unverändert. Das spätere Schicksal der beschädigten Sache ist für die Höhe des bereits entstandenen Ersatzanspruchs grundsätzlich ohne Bedeutung.

Beitrag lesen
Baurecht, Bauvertragsrecht, Architektenrecht, Bau- und Architektenrecht
30.06.2026

Bauüberwachung umfasst auch die Prüfung fremder Ausführungspläne

Übernimmt ein Architekt ausschließlich die Objektüberwachung (Leistungsphase 8 HOAI), beschränkt sich seine Verantwortung nicht auf die Kontrolle der Bauausführung. Wird nach den Ausführungsplänen eines anderen Architekten gebaut, muss der Objektüberwacher diese grundsätzlich auf offensichtliche Mängel überprüfen. Unterbleibt dies und wird ein Planungsfehler umgesetzt, haftet der Bauüberwacher neben dem planenden Architekten für den entstandenen Schaden.

Beitrag lesen