Viele Kanzleien. Ein starkes Netzwerk.
Aktuelles
Neues aus Markt und Netzwerk
 

HOAI 2021: Wegfall der Mindest- und Höchstsätze bei Architektenhonorar HOAI 2021

Inkrafttreten HOAI 2021

Zum 01.01.2021 ist die geänderte HOAI in Kraft getreten. Die Änderung der HOAI ist Folge des Urteiles des EuGH vom 04.07.2019 –C-377/17 in dem der EuGH festgestellt hat, dass die Bundesrepublik Deutschland durch Beibehaltung verbindlicher Honorare („ Mindest- und Höchstsätze“) für die Planungsleistungen von Architekten und Ingenieuren gegen ihre Verpflichtung aus Art. 15 Abs. 1 Abs. 2 Buchstabe g) und Abs. 3 der Richtlinie 2006/123/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 12.12.2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt verstoßen habe. Diese Entscheidung hat eine Flut von Gerichtsentscheidungen mit zum Teil gegensätzlichen Auffassungen zu ihren Auswirkungen ausgelöst.

Wegen der Folgen dieser Entscheidung für bestehende Altverträge hat der BGH mit Beschluss vom 14.05.2020 - VII ZR 174/19 , das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) mehrere Fragen zu den Folgen dieser Entscheidung für laufende Gerichtsverfahren zwischen Privatpersonen vorgelegt.

Für Honoraransprüche von Architekten und Ingenieuren aus Altverträgen ist die Entscheidung des EuGH abzuwarten.

Höhe des Architektenhonorars frei verhandelbar

Es gibt zukünftig keine verbindlichen Honorarsätze (Mindest- oder Höchstsätze) mehr. Die Regelung, wonach eine Unterschreitung der Mindestsätze unzulässig ist, ist entfallen. Zukünftig kann das Honorar frei vereinbart werden. Bei den Honorarsätzen handelt es sich um (bloße) Orientierungswerte. Die HOAI 2021 spricht von Honorarspannen, die von dem Basishonorarsatz bis zum oberen Honorarsatz reichen.

Bei Individualverträgen ist Schranke bei der Überprüfung der Höhe des Honorars die Sittenwidrigkeit nach § 138 BGB.

Bei Honorarvereinbarungen in AGB und Formularverträgen sind zusätzlich die Bestimmungen der §§ 305 ff BGB zu beachten, d.h. es kann eine Unangemessenheitskontrolle im Hinblick auf die Honorarhöhe in Betracht kommen.

In diesen Grenzen können die Basishonorarsätze zukünftig unterschritten werden. In diesen Grenzen sind Pauschalhonorare ohne Höhenbegrenzung nach oben oder unten frei verhandelbar.

Honorarvereinbarung

Das Honorar richtet sich nach der Vereinbarung, die die Vertragsparteien in Textform treffen (§ 7 Abs. 1 S. 1 HOAI). Nur in den Fällen, in denen keine Vereinbarung über die Höhe des Honorars in Textform getroffen wurde, gilt für Grundleistungen der jeweilige Basishonorarsatz als vereinbart, der sich bei der Anwendung der Honorargrundlagen des § 6 ergibt (§ 7 Abs. 1 S. 2 HOAI).

Nur dann, wenn eine Honorarvereinbarung in Textform getroffen wurde, wirkt sich die Möglichkeit der freien Verhandelbarkeit der Höhe des Honorars aus. Eine Honorarvereinbarung ist nur wirksam, wenn die Textform gewahrt wird. Darüber hinaus muss die Vereinbarung hinreichend bestimmt sein. Aus der Honorarvereinbarung muss sich ergeben, für welche Tätigkeiten der Auftraggeber welche konkrete Vergütung zahlen soll.

Zeitpunkt

Die Voraussetzung, dass eine Honorarvereinbarung mit Architekten oder Ingenieuren (spätestens) bei Auftragserteilung abzuschließen ist, ist entfallen. Der erstmalige Abschluss von Honorarvereinbarungen ist auch zu einem späteren Zeitpunkt möglich. Es ist ebenfalls möglich, eine bereits geschlossene Honorarvereinbarung abzuändern.

Hinweispflichten des Architekten

Neu aufgenommen wurde die Regelung des § 7 Abs. 2 HOAI. Bei Architekten-und Ingenieurverträgen mit Verbrauchern trifft den Architekten/Ingenieur eine Hinweispflicht. Sofern Auftraggeber ein Verbraucher ist, ist dieser vor Abgabe von dessen verbindlicher Vertragserklärung zur Honorarvereinbarung darauf hinzuweisen, dass ein höheres oder niedrigeres Honorar als die in den Honorartafeln der HOAI enthaltenen Werte vereinbart werden kann.

Verbraucher ist, wer den Architektenvertrag zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder der gewerblichen noch einer selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können. Der Auftraggeber muss eine natürliche Person sein. Auftraggeber kann in dem Fall auch eine GbR sein, wenn alle Gesellschafter natürliche Personen sind.

Falls diese Aufklärung durch den Architekten unterbleibt, gilt für die geschuldeten Grundleistungen der Basishonorarsatz als vereinbart. Falls ein höheres Honorar vereinbart werden sollte, wäre eine solche Vereinbarung unwirksam.

Das Ausbleiben dieses Hinweises wirkt sich somit nicht aus, wenn das Honorar aufgrund der Vereinbarung unterhalb des Basishonorarsatzes bleibt.

Anwendbarkeit

Die HOAI 2021 findet auf diejenigen Architekten- und Ingenieurverträge Anwendung, die nach dem 31.12.2020 begründet werden, d.h. abgeschlossen wurden.

Beitrag veröffentlicht am
7. Januar 2021

Diesen Beitrag teilen

Alle Fachbeiträge zeigen

Stiftungsrecht
05.01.2026

Stiftungsregister wird wohl auf 2028 verschoben

"In Bezug ... auf die Verschiebung des Inkrafttretens des Stiftungsregistergesetzes gibt es keine Alternative." So steht es in der BR-Drucksache 437/25 vom 05.09.2025. Neu ist damit die zeitliche Verschiebung der Inbetriebnahme – derzeit noch vorgesehen für den 01.01.2026 – auf den 01.01.2028, da zum 01.01.2026 die für das Führen des Stiftungsregisters notwendige Technik noch nicht bereitstehen wird. Keine Alternative, – das klingt nicht gerade danach, als ob die Stiftungslobby hieran noch etwas ändern könnte.

Beitrag lesen
Steuerrecht
05.01.2026

Grundstücksverwaltungs-GmbH: keine erweiterte Gewerbesteuerkürzung bei Überschreiten der Grenze zum gewerblichen Grundstückshandel

Der Bundesfinanzhof macht klar, dass es die erweiterte Gewerbesteuerkürzung nur gibt, wenn der Rahmen der privaten Vermögensverwaltung eingehalten wird. Einer Grundstücksverwaltungs-GmbH, die en-bloc fünf Grundstücke verkaufte, wurde die erweiterte Kürzung versagt, da sie die Grenze zum gewerblichen Grundstückshandel überschritt.

Beitrag lesen
Steuerrecht
05.01.2026

BMF veröffentlicht aktualisierte GoBD

Das BMF hat erneut die GoBD (Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen) aktualisiert. Gleich vorweg: Natürlich bedeuten Neuerungen bei den GoBD für Unternehmer zeitliche Herausforderungen und Anpassungen bei der Aufbewahrung bzw. Archivierung von Buchführungsunterlagen. Doch die aktuellen Anpassungen bringen vor allem Erleichterungen.

Beitrag lesen