Viele Kanzleien. Ein starkes Netzwerk.
Aktuelles
Neues aus Markt und Netzwerk
 

Versteuerung des Veräußerungsgewinns Kein Gestaltungsmissbrauch: Grundstücksschenkung an Kinder kurz vor Weiterverkauf ist zulässig

Wenn Immobilien des Privatvermögens innerhalb der zehnjährigen Spekulationsfrist an- und wieder verkauft werden, muss der Wertzuwachs grundsätzlich als privater Veräußerungsgewinn versteuert werden. Die Spekulationsfrist berechnet sich ab dem Tag der Anschaffung der Immobilie. Wird eine Immobilie unentgeltlich erworben (z.B. durch Schenkung), ist für den Fristbeginn das Datum maßgeblich, an dem der Rechtsvorgänger (Schenker) das Objekt erworben hat. Der Rechtsnachfolger (Beschenkte) tritt mit dem Erwerb also in eine bereits laufende Spekulationsfrist ein.

Um einen Verkauf innerhalb der Spekulationsfrist möglichst „steuerschonend“ abzuwickeln, werden in der Praxis immer wieder verschiedene Gestaltungsmodelle umgesetzt, darunter die Schenkung von Immobilien an die Kinder kurz vor dem Weiterverkauf der Immobilien. Der Effekt: Statt dass der Schenker den anfallenden Veräußerungsgewinn komplett selbst versteuern muss, lagert er die Gewinne auf seine beschenkten Kinder aus, die jeweils nur ihren Anteil am Gewinn versteuern müssen und womöglich aufgrund ihrer (geringeren oder nichtvorhandenen) übrigen Einkünfte einem geringeren Steuerzugriff ausgesetzt sind.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat jetzt entschieden, dass diese „Gewinnverlagerung“ vom Finanzamt anerkannt werden muss und keinen steuerlichen Gestaltungsmissbrauch darstellt. Im zugrundeliegenden Fall hatte eine Mutter ihren beiden Kindern ein Grundstück (mit laufender Spekulationsfrist) geschenkt. Noch am selben Tag verkauften die Kinder das Grundstück weiter. Die Verkaufsverhandlungen mit dem Käufer hatte die Mutter geführt. Das zuständige Finanzamt nahm einen steuerlichen Gestaltungsmissbrauch an und setzte den entstandenen privaten Veräußerungsgewinn von 97.591 € in voller Höhe im Einkommensteuerbescheid der Mutter an.

Der BFH urteilte jedoch, dass der Gewinn den Kindern jeweils hälftig zuzurechnen war, da sie das Grundstück veräußert hatten und nicht die Mutter. Für die Annahme eines Gestaltungsmissbrauchs war nach Gerichtsmeinung kein Raum, da im Einkommensteuergesetz für den hier vorliegenden Fall einer unentgeltlichen Übertragung bereits eine spezielle Missbrauchsverhinderungsvorschrift existiert. Das Gesetz sieht vor, dass bei einem unentgeltlichen Erwerb die Anschaffung durch den Rechtsvorgänger (Schenker) maßgeblich ist. Der Rechts- nachfolger muss also in eine laufende Spekulationsfrist eintreten und beim Verkauf innerhalb dieser Frist einen Gewinn versteuern. Die Vorschrift bezweckt also, dass die Besteuerung als privates Veräußerungsgeschäft durch eine Schenkung nicht umgangen werden kann.

Hinweis:

Gestaltungen wie im Urteilsfall sind rechtlich zulässig und nach dem BFH-Urteil nun auch „gerichtsfest“ durchsetzbar. Sofern Sie einen entsprechenden steuerschonenden Immobilienverkauf planen: Wenden Sie sich frühzeitig an Ihren steuerlichen Berater!

Alle Fachbeiträge zeigen

unterschrift-signatur-vertrag-notar
AGB, Verbraucherrecht, Vertragsrecht
22.12.2025

„Es gelten die online abrufbaren AGB“ unzureichend

BGH: Verweis auf im Internet abrufbare AGB in einem Vertragsangebot ist unklar und unwirksam

Beitrag lesen
M&A, Mergers & Acquisitions, Gesellschaftsrecht
22.12.2025

Einbeziehung der Weinstein-Garantie: Wie Unternehmen #MeToo-Risiken bei Fusionen und Übernahmen reduzieren können (NLD)

Bei der Gestaltung von Übernahmeverträgen ist es ratsam, auch an mögliche #MeToo-Risiken zu denken, die der Käufer eingeht, und diese durch eine sogenannte Weinstein-Klausel zu überwinden.

Beitrag lesen
Familienrecht
22.12.2025

Gemeinsames Sorgerecht trotz Auslandsaufenthalt – E-Mail reicht aus

Kann ein Elternteil sein Sorgerecht auch dann wirksam ausüben, wenn er im Ausland lebt und überwiegend per E-Mail erreichbar ist? Mit dieser praxisrelevanten Frage hatte sich das Oberlandesgericht Karlsruhe zu befassen. In seinem Beschluss vom 16. Oktober 2025 stellt das Gericht klar: Moderne Kommunikationsmittel können genügen, um die elterliche Sorge tatsächlich wahrzunehmen – ein Ruhen des Sorgerechts kommt nur bei echten, dauerhaften Ausübungshindernissen in Betracht

Beitrag lesen