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Niederlande

Vorgeschriebene Mitgliedschaft in dem für die Branche geltenden Rentenfonds - möglicherweise eine Untergrenze! (NLD)

Die überwiegende Mehrheit der Arbeitgeber in den Niederlanden ist verpflichtet, einem Branchenrentenfonds beizutreten. Arbeitgeber sind verpflichtet zu prüfen, ob ihre Geschäftstätigkeiten mit den in einem Verpflichtungsbeschluss aufgeführten Geschäftstätigkeiten übereinstimmen (der Geltungsbereich). Für viele Geltungsbereiche gilt ein Hauptkriterium: Im Wesentlichen müssen für X Prozent des Umsatzes, der Lohnsumme oder einer anderen messbaren Einheit spezifisch aufgeführte Geschäftstätigkeiten stattfinden.

13.03.2026
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Anlagerisiko zu niedrig eingestuft: Besteht ein Anspruch auf Schadensersatz?

Offene Immobilienfonds gelten bei vielen Anlegern als solide und vergleichsweise sichere Anlageform. Umso größer ist das Vertrauen in die Angaben, die Fondsgesellschaften in ihren Basisinformationsblättern machen. Gerade die dort ausgewiesene Risikoklasse spielt für Verbraucher eine entscheidende Rolle: Sie vermittelt in komprimierter Form, wie hoch die Gefahr von Verlusten eingeschätzt wird. Doch was passiert, wenn diese Einstufung zu niedrig ausfällt? Mit dieser Frage befasste sich das Landgericht Nürnberg-Fürth in einem aktuellen Verfahren – und stellte klar, dass eine unzutreffende Risikobewertung nicht nur wettbewerbswidrig ist, sondern auch Schadenersatzansprüche von Anlegern begründen kann.

08.09.2025
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Steuerrecht

Investmentfonds: Vorabpauschalen sind wieder relevant

Der Anleger eines Investmentfonds hat als Investmentertrag u. a. die Vorabpauschale nach § 18 des Investmentsteuergesetzes (InvStG) zu versteuern. Geregelt ist dies in § 16 Abs. 1 Nr. 2 InvStG. Das Bundesfinanzministerium hat nun den Basiszins zur Berechnung der Vorabpauschale 2024 veröffentlicht.

18.06.2024
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Gesellschaftsrecht

Der Einspruch von Gläubigern gegen eine Verschmelzung

Vor einiger Zeit hat das Gericht Rechtbank Den Haag über einen Einspruch eines Gläubigers gegen eine Verschmelzung geurteilt. Das Gericht ist der Ansicht, dass im vorliegenden Fall kein reelles Risiko besteht, dass die erwerbende Gesellschaft ihre Verpflichtungen gegenüber den Gläubigern nach der Verschmelzung nicht mehr wird erfüllen können.

01.09.2020
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