Viele Kanzleien. Ein starkes Netzwerk.
Aktuelles
Neues aus Markt und Netzwerk
 

Niederlande Vorgeschriebene Mitgliedschaft in dem für die Branche geltenden Rentenfonds - möglicherweise eine Untergrenze! (NLD)

Die überwiegende Mehrheit der Arbeitgeber in den Niederlanden ist verpflichtet, einem Branchenrentenfonds beizutreten. Arbeitgeber sind verpflichtet zu prüfen, ob ihre Geschäftstätigkeiten mit den in einem Verpflichtungsbeschluss aufgeführten Geschäftstätigkeiten übereinstimmen (der Geltungsbereich). Für viele Geltungsbereiche gilt ein Hauptkriterium: Im Wesentlichen müssen für X Prozent des Umsatzes, der Lohnsumme oder einer anderen messbaren Einheit spezifisch aufgeführte Geschäftstätigkeiten stattfinden.

Es gibt jedoch auch Geltungsbereiche ohne Hauptkriterium, wie beispielsweise bei dem Betriebsrentenfonds für die Mode-, Innenausstattungs- und Textilindustrie (Bpf MITT).

In den letzten Jahren stieg die Zahl der Urteile zur Beitrittspflicht bei Bpf MITT erheblich an. Was ist hier der Fall?

Selbst bei minimalen Geschäftsaktivitäten zur MITT-Branche gerechnet

Da es kein Hauptkriterium gibt, kommt es vor, dass Arbeitgeber mit minimalen Geschäftstätigkeiten in der MITT-Branche mit einer (unvorhergesehenen) Anschlusspflicht konfrontiert werden – nicht selten rückwirkend und somit mit hohen Rentenbeiträgen.

Die betroffenen Arbeitgeber sind Arbeitgeber, die nicht verpflichtet sind, sich einem anderen Rentenfonds anzuschließen. Diese Situation tritt insbesondere bei Großhändlern mit einem breiten Sortiment an Artikeln auf. Wenn ein solches Unternehmen dann anbietet, einen Textilartikel – beispielsweise ein T-Shirt – mit einem Firmenlogo oder einem Text zu personalisieren, handelt es sich um „die Bearbeitung oder Verarbeitung von Bekleidung (Accessoires) und/oder anderen Textilwaren”.

In der Rechtsprechung herrscht Uneinigkeit darüber, ob die Auslegung und Anwendung des Verpflichtungsbeschlusses – unabhängig vom Umfang: Bei Tätigkeiten, die in den Anwendungsbereich fallen, besteht eine Anschlusspflicht bei Bpf MITT – haltbar ist.

Uneinigkeit in der Rechtsprechung

Der Gerichtshof 's-Hertogenbosch kam am 16. Juli 2024 zu dem Urteil, dass in Fällen, in denen ein Arbeitgeber geringfügige Geschäftstätigkeiten ausübt, die in den Anwendungsbereich von (in diesem Fall) Bpf MITT, zwar eine Anschlusspflicht besteht, Bpf MITT jedoch nach Maßstäben von Treu und Glauben keinen Anspruch auf den Verpflichtungsbeschluss gegenüber dem Arbeitgeber geltend machen kann.[1] Dies ist ein zweistufiger Ansatz mit dem Risiko unvorhergesehener und unerwünschter (Neben-)Effekte. Diese Effekte bestehen darin, dass ein Arbeitnehmer mit Aussicht auf Erfolg eine Rente beim Branchenrentenfonds beantragt, mit der Begründung, dass eine Anschlusspflicht des Arbeitgebers besteht. Gleichzeitig sieht sich der Branchenrentenfonds mit der Unmöglichkeit konfrontiert, Rentenbeiträge vom Arbeitgeber einzufordern, da dieser sich erfolgreich auf die Grundsätze von Treu und Glauben berufen kann.

In Erwartung des Urteils des Hoge Raad, aber Schlussfolgerung der Kammer richtungsweisend

Gegen dieses Urteil hat Bpf MITT Kassationsbeschwerde eingelegt, und obwohl der Hoge Raad noch keine Entscheidung getroffen hat, bietet die Schlussfolgerung der Kammer beim Hoge Raad einen interessanten Ansatz, nämlich eine Rechtfertigung des „De-minimis-Ansatzes”. [2]

Dieser Ansatz basiert auf einer Auslegung im Einklang mit dem Tarifvertrag, die sich nicht nur auf den Wortlaut des Verpflichtungsbeschlusses stützt, sondern auch die Plausibilität der Rechtsfolgen berücksichtigt. Es wird als unplausible Rechtsfolge angesehen, Arbeitgeber, bei denen die Tätigkeiten, die in den Anwendungsbereich fallen, so geringfügig sind, als Unternehmen der betreffenden Branche anzusehen. Die Abgrenzung der Branche ist sonst nicht mehr möglich, was nicht als bewusste Entscheidung der Sozialpartner angesehen werden kann. Die Schlussfolgerung lautet daher, dass das Urteil des Gerichtshofs 's-Hertogenbosch aufgehoben werden sollte, auch wenn dies auf Begründungsmängel zurückzuführen ist. Gleichzeitig wird die Aufhebung durch eine Begründung ausgeglichen, wonach der betreffende Arbeitgeber – aber auch viele andere Arbeitgeber – keine Anschlusspflicht bei Bpf MITT haben werden.

In Erwartung der Entscheidung des Hoge Raad verfolgen wir aufmerksam die Entwicklungen im Zusammenhang mit Verpflichtungen und Geltungsbereichen.

[1] Gerichtshof ’s-Hertogenbosch 16. Juli 2024, ECLI:NL:GHSHE:2024:2339, Randnummer 3.5.3.

[2] Kammer des Hoge Raad 12. September 2025, ECLI:NL:PHR:2025:1000, Randnummer 3.43.

Beitrag veröffentlicht am
13. März 2026

Diesen Beitrag teilen

Alle Fachbeiträge zeigen

Vertragsrecht Vertrag Unterschrift
Insolvenzrecht
08.05.2026

Wann wird die Schwelle zum Betriebsübergang nach § 613a BGB überschritten?

Dies ist auch eine für insolvenzrechtliche Sanierungen relevante Fragestellung. Denn auch in diesem Zusammenhang findet die Regelung des § 613a BGB Anwendung – beispielsweise im Zuge einer sogenannten übertragenden Sanierung.

Beitrag lesen
handschlag arbeit kündigung vertrag
Arbeitsrecht
04.05.2026

Variable Vergütung in der Elternzeit – was das Urteil für die Praxis bedeutet

Variable Vergütungssysteme sind aus der modernen Arbeitswelt kaum noch wegzudenken. Boni, Zielprämien und leistungsabhängige Gehaltsbestandteile sollen Anreize setzen und Unternehmenserfolg honorieren. Gleichzeitig werfen sie in der Praxis immer wieder rechtliche Fragen auf – insbesondere dann, wenn Arbeitnehmer zeitweise keine Arbeitsleistung erbringen, etwa während der Elternzeit. Das aktuelle Urteil des Bundesarbeitsgerichts schafft hierzu wichtige Klarheit und gibt sowohl Arbeitgebern als auch Arbeitnehmern eine verlässliche Orientierung.

Beitrag lesen
Arbeitsrecht
04.05.2026

Umsatzbeteiligung: Fortzahlungspflicht auch bei Krankheit, Urlaub und an Feiertagen!

Eine vertraglich vereinbarte Umsatzbeteiligung ist Bestandteil des regelmäßigen Arbeitsentgelts und mithin auch im Falle von Urlaub, Krankheit und an Feiertagen fortzuzahlen, so das Arbeitsgericht Ludwigshafen (Urteil vom 04.03.2025, Az. 8 Ca 1681/23).

Beitrag lesen