Gesellschaftsrecht Der Einspruch von Gläubigern gegen eine Verschmelzung
Vor einiger Zeit hat das Gericht Rechtbank Den Haag über einen Einspruch eines Gläubigers gegen eine Verschmelzung geurteilt. Das Gericht ist der Ansicht, dass im vorliegenden Fall kein reelles Risiko besteht, dass die erwerbende Gesellschaft ihre Verpflichtungen gegenüber den Gläubigern nach der Verschmelzung nicht mehr wird erfüllen können.
Sachverhalt
In dieser Rechtssache handelte es sich um eine geplante Verschmelzung zwischen zwei Rentenfonds ( pensioenfondsen ), nämlich Optas Pensioenen B.V. und Aegon levensverzekeringen N.V. Ein Rentenberechtigter bei Optas hat in dieser Rechtssache als Gläubiger Einspruch gegen die geplante Verschmelzung erhoben.
Einspruchsrecht
Bei der Beurteilung des erhobenen Einspruchs spielen zwei Fragen eine Rolle. Hat der betreffende Gläubiger bereits „ausreichende Sicherheiten“? Hat der betreffende Gläubiger, angesichts des Vermögenszustands der erwerbenden Gesellschaft, nach der Verschmelzung weniger Sicherheiten, dass sein Anspruch erfüllt werden wird?
Aufgrund von Artikel 2:316 Absatz 2 Burgerlijk Wetboek ist es nämlich für Gläubiger möglich, mit einem bei Gericht zu stellenden Antrag Einspruch gegen einen Verschmelzungsvorschlag zu erheben. Dieser Antrag muss binnen eines Monats nach dem Tag eingereicht werden, an dem der Verschmelzungsvorschlag mit einer Anzeige in einer landesweiten Tageszeitung angekündigt wurde. Bei einem solchen Antrag muss der Gläubiger auch bekanntgeben, welche Sicherheiten er verlangt. Mindestens eine der zu verschmelzenden juristischen Personen muss nämlich für jeden Gläubiger, der dies verlangt, Sicherheiten leisten oder ihm eine andere Sicherheit für die Erfüllung seines Anspruchs einräumen. Diese Verpflichtung gilt nicht, wenn der Gläubiger ausreichende Sicherheiten hat, dass der Vermögenszustand der erwerbenden juristischen Person nach der Verschmelzung nicht weniger Sicherheiten bieten wird als zuvor.
Urteil des Gerichts
Der Gläubiger ist der Meinung, dass der Vermögenszustand von Optas positiver ist als die von Aegon und dass Aegon nach der Verschmelzung möglicherweise weniger Sicherheiten für die Erfüllung ihrer Verpflichtungen gegenüber dem Gläubiger bietet. Das Gericht ist jedoch der Ansicht, dass die bloße Tatsache, dass das Vermögen von Aegon nach der Verschmelzung weniger Sicherheiten bieten wird, nicht ausreicht, den Einspruch für begründet zu erklären.
Die Tatsache, dass lediglich weniger Sicherheiten geboten werden, ist in dieser Rechtssache also nicht ausschlaggebend. Wichtig ist, ob durch eine Verschmelzung eine Veränderung stattfindet, durch die reelle Zweifel über die Möglichkeit zur Erfüllung des Anspruchs nach der Verschmelzung entstehen. Ein derartiger reeller Zweifel lag in diesem Fall nicht vor.
Ergebnis
Ein erhobener Einspruch gegen eine geplante Verschmelzung wird nicht schnell Erfolg haben. Der Gläubiger kann erst Einspruch erheben, wenn er über keine ausreichenden Sicherheiten für seinen Anspruch verfügt. Wenn er Einspruch erhebt, müssen reelle Zweifel über die Erfüllung des Anspruchs nach der Verschmelzung vorliegen. Für einen erfolgreich erhobenen Einspruch ist demnach erforderlich, ob die Erfüllung des Anspruchs infolge der Verschmelzung (weiter) gefährdet ist.