Viele Kanzleien. Ein starkes Netzwerk.
Aktuelles
Neues aus Markt und Netzwerk
 

Lohn ohne Arbeit? Rufbereitschaft und Bereitschaftsdienst

Bereitschaftsdienst

Ein Mitarbeiter, welcher sich am Arbeitsplatz bereithalten muss, um jederzeit die Arbeit aufnehmen zu können, leistet Bereitschaftsdienst . Dies trifft vor allem auf medizinisches Personal und Mitarbeiter im Rettungsdienst zu. Bereitschaftsdienst liegt immer dann vor, wenn der Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber in der Wahl seines Aufenthaltsortes eingeschränkt ist und während der Zeit nicht in der Lage ist, seine Aktivitäten eigenständig zu planen oder auszuüben.

Rufbereitschaft

Die Rufbereitschaft ist ein Unterfall des Bereitschaftsdienstes. Der wesentliche Unterschied ist, dass sich der Arbeitnehmer nicht am Arbeitsplatz aufhalten muss, aber jederzeit für seinen Arbeitgeber erreichbar sein muss. Üblicherweise trifft dies auf z.B. Tierärzte oder Feuerwehrleute zu, welche sich zu Hause oder anderswo aufhalten und auf Zuruf alsbald bereit sein müssen, die Arbeit aufzunehmen. Sie sind also in ihrer Ortswahl und ihren Aktivitäten weniger stark eingeschränkt.

Rufbereitschaft oder Bereitschaftsdienst gleich Arbeitszeit?

Beim Bereitschaftsdienst handelt es sich grundsätzlich um zu vergütende Arbeitszeit. Das Bundesarbeitsgericht hat bereits im Jahre 2016 festgelegt, dass Bereitschaftsdienst mit dem Mindestlohn zu vergüten ist. Bei der Rufbereitschaft handelt es sich grundsätzlich nicht um Arbeitszeit . Lediglich die Zeiten des Arbeitseinsatzes werden als Arbeitszeit gewertet und sind zu vergüten.

Ausnahme von der Regel

Eine Ausnahme von der Regel stellt die Rufbereitschaft dann dar, wenn der Arbeitnehmer innerhalb kurzer Zeit einsatzbereit sein muss, seine Arbeit aufzunehmen. Dies ist z.B. der Fall, wenn der Arbeitnehmer sein Arbeitsgerät mit Zuhause hat und dort darauf wartet zu einem Einsatz gerufen zu werden. Muss er dann innerhalb kürzester Zeit seine Arbeit aufnehmen, so kann die Rufbereitschaft als zu vergütende Arbeitszeit gewertet werden. Bezüglich der Höhe der Vergütung gibt es noch keine verbindlichen Regeln. Üblicherweise werden für Rufbereitschaften Pauschalen gezahlt. Man kann aber auch die Auffassung vertreten, dass Rufbereitschaft mit zumindest dem Mindestlohn zu vergüten ist.

Entscheidung des EuGH (Rechtssache C‑580/19)

Auch der europäische Gerichtshof schließt sich der dargestellten Rechtsauffassung an. In einer ganz neuen Entscheidung vom 09.03.2021, hat der EuGH festgestellt, dass Rufbereitschaft Arbeitszeit sein kann. Dies sei insbesondere dann der Fall, wenn die dem Arbeitnehmer auferlegten Einschränkungen ihn erheblich beschränken. Die entsprechenden Voraussetzungen lägen vor, wenn der Arbeitnehmer objektiv nicht mehr in der Lage ist seine Zeit „frei zu gestalten und sich in seinen eigenen Interessen zu widmen“. Leider hat der EuGH sich nicht dazu geäußert, in welcher Höhe Rufbereitschaftszeiten zu vergüten sind. Er hat jedoch klargestellt, dass der vorliegende Fall, welcher einen Feuerwehrmann betraf, auf andere Berufsgruppen übertragbar ist. Letztlich bleibt es jedoch immer eine Einzelfallentscheidung. Die Entscheidung des EuGH beruht auf einer Anfrage des Verwaltungsgerichtes Darmstadt ( VG Darmstadt, Beschluss vom 21.02.2019 - 1 K 1188/15.DA ) , welches jetzt erneut über die Sache zu entscheiden hat.

Beitrag veröffentlicht am
10. März 2021

Diesen Beitrag teilen

Alle Fachbeiträge zeigen

nachbar-haus-wohnung
Mietrecht
02.02.2026

Eigenbedarf für Hamburg-Besuche – Zweitwohnung für Familie und Kultur rechtfertigt Kündigung

Die Frage, unter welchen Voraussetzungen Vermieter wegen Eigenbedarfs kündigen dürfen, beschäftigt die Rechtsprechung seit Jahren. Besonders umstritten sind Fälle, in denen die Wohnung nicht als Hauptwohnsitz, sondern lediglich als Zweitwohnung genutzt werden soll. Mit Urteil vom 10. Juni 2025 (311 S 4/25) hat das Landgericht Hamburg klargestellt, dass auch eine solche Nutzung einen berechtigten Eigenbedarf begründen kann, wenn sie nachvollziehbar, lebensnah und ernsthaft beabsichtigt ist.

Beitrag lesen
Arbeitsrecht
02.02.2026

Überstundenzuschläge bei Teilzeit: BAG erklärt starre Wochenstundengrenzen für unzulässig

Die Vergütung von Mehrarbeit gehört zu den klassischen Streitfragen im Arbeitsrecht, insbesondere im Spannungsfeld zwischen tariflicher Gestaltungsmacht und dem gesetzlichen Diskriminierungsverbot. Mit Urteil vom 26. November 2025 (5 AZR 118/23) hat das Bundesarbeitsgericht eine tarifliche Regelung zu Überstundenzuschlägen beanstandet, die Teilzeitbeschäftigte strukturell benachteiligt. Die Entscheidung hat erhebliche Bedeutung für die Auslegung von Tarifverträgen und die Praxis der Arbeitszeitvergütung.

Beitrag lesen
Arbeit Bau Handwerk
Werkvertragsrecht
26.01.2026

„Wertlose Leistung“ – Geld zurück!

Bestreitet der Auftragnehmer jeden Mangel, verweigert er damit auch die Nachbesserung

Beitrag lesen