Viele Kanzleien. Ein starkes Netzwerk.
Aktuelles
Neues aus Markt und Netzwerk
 

Pflichtteilsansprüche der Eltern Sollte ein Pflichtteilsverzicht mit den Eltern vereinbart werden?

Pflichtteilsansprüche der Eltern

Hat ein Erblasser keine Abkömmlinge, haben seine Eltern, wenn sie durch Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen sind, nach dem Tod des Erblassers Pflichtteilsansprüche. Der Pflichtteilsanspruch beläuft sich auf die Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils. Diese Regelung wird beispielsweise relevant, wenn ein kinderloses Ehepaar ein gegenseitiges Testament errichtet oder ein kinderloser Erblasser ein Einzeltestament errichtet. Dann kann es passieren, dass die Eltern dem überlebenden Ehegatten oder dem durch Testament Begünstigten gegenüber ihre Pflichtteilsansprüche geltend machen.

Pflichtteilsverzichtsvertrag mit den Eltern

Die Eltern können zu Lebzeiten des Erblassers auf ihr Pflichtteil verzichten. Dies geschieht durch einen Vertrag zwischen dem Erblasser und den verzichtenden Eltern. Der Vertrag bedarf der notariellen Beurkundung. Bei der Beurkundung ist die gleichzeitige Anwesenheit beider Vertragsteile vorgeschrieben. Der Erblasser muss auf jeden Fall anwesend sein, die verzichtenden Eltern können sich gegebenenfalls vertreten lassen, müssen dann aber die in ihrem Namen abgegebenen Erklärungen im Pflichtteilsverzichtsvertrag notariell genehmigen. Durch den Pflichtteilsverzichtsvertrag sind die Pflichtteilsansprüche der Eltern ausgeschlossen.

„Störquelle“: Überleitung von Pflichtteilsansprüchen auf Sozialleistungsträger

Der Pflichtteilsberechtigte kann seine Pflichtteilsansprüche geltend machen, muss es aber nicht. Viele Erblasser sind sich sicher, dass die Eltern, wenn ein gutes Einvernehmen besteht, ihre Pflichtteilsansprüche nicht geltend machen werden. Sie verzichten daher darauf, ihre Eltern auf einen notariellen Pflichtteilsverzichtsvertrag anzusprechen. Eine „Störquelle“ können aber die Sozialleistungsträger seien, wenn für die Eltern Sozialleistungen erbracht werden. Wenn Leistungen nach dem SGB II (Arbeitslosenhilfe II, auch als Hartz 4 bekannt) erbracht werden, geht der Pflichtteilsanspruch kraft Gesetzes auf den Sozialleistungsträger über. Es bedarf keiner Überleitung der Pflichtteilsansprüche durch Bescheid. Der Sozialleistungsträger kann und wird, wenn es sich lohnt, aufgrund der auf ihn übergegangenen Ansprüche gegen den Erben die Pflichtteilsansprüche geltend machen. Gleiches gilt, wenn Sozialhilfe nach dem SGB XII oder Leistungen zur Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen nach dem SGB IX erbracht werden. Der einzige Unterschied zu den Leistungen nach dem SGB II besteht darin, dass die Ansprüche nicht kraft Gesetzes übergehen, sondern der Sozialleistungsträger die Pflichtteilsansprüche auf sich überleiten muss. Ein Pflichtteilsverzichtsvertrag zulasten des Sozialleistungsträgers ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht sittenwidrig.

Fazit

Als Fazit ist daher festzuhalten: Es ist anzuraten, mit den Eltern einen Pflichtteilsverzichtsvertrag zu schließen, es sei denn, es ist wegen der Vermögensverhältnisse der Eltern auszuschließen, dass diese Sozialleistungen beziehen werden.

Beitrag veröffentlicht am
18. April 2021

Stichworte in diesem Beitrag

Diesen Beitrag teilen

Alle Fachbeiträge zeigen

Wohnungstürschlüssel
Mietrecht, Wohnraummietrecht
26.02.2026

Gewinnerzielung durch Untervermietung als Kündigungsgrund

Mit Urteil vom 28. Januar 2026 (VIII ZR 228/23) hat der Bundesgerichtshof die Grenzen zulässiger Untervermietung präzisiert. Im Kern stellt der Senat klar, dass eine gewinnorientierte Untervermietung nicht vom berechtigten Interesse des § 553 Abs. 1 Satz 1 BGB gedeckt ist. Erfolgt die Untervermietung ohne Zustimmung des Vermieters, kann dies eine ordentliche Kündigung des gesamten Mietverhältnisses rechtfertigen.

Beitrag lesen
sport-run-laufen-gleich-wettkampf
Arbeitsrecht
25.02.2026

Die neue Entgelttransparenzrichtlinie – Was kommt auf mittelständische Unternehmen zu?

Mit Inkrafttreten der neuen EU-Entgelttransparenzrichtlinie im Juni 2026 werden bestehende Vorgaben zur gleichen Bezahlung von Männern und Frauen deutlich verschärft.

Beitrag lesen
Briefkasten
Arbeitsrecht, Allgemeines Zivilrecht
20.02.2026

Zugang von Kündigung: Warum Einwurf-Einschreiben nach neuer Rechtsprechung nicht mehr ausreichen

Digitalisierung des Zustellverfahrens mindert die Beweiskraft

Beitrag lesen