Alle Beiträge zum Stichwort: Beurkundung
Tschechien
Die Beglaubigung elektronischer Signaturen in der juristischen Praxis (CZE)
Kann eine beglaubigte Unterschrift durch eine beglaubigte elektronische Signatur ersetzt werden? Was erlaubt die juristische Praxis, und wie sieht die Realität betreffend elektronische Beglaubigungen aus?
Schiedsgerichtsbarkeit Schweiz
Statutarische Schiedsklauseln als Chance für KMU (CH)
Seit dem 1. Januar 2023 sieht das Schweizer Obligationenrecht (OR) vor, dass AGs, GmbHs und Kommanditaktiengesellschaften in ihren Statuten gesellschaftsrechtliche Streitigkeiten durch ein Schiedsgericht mit Sitz in der Schweiz entscheiden lassen können. Diese Möglichkeit ist vor allem für KMU interessant, die eine überschaubare Aktionärsstruktur haben.
Änderung des GmbHG
Online-Gründung einer GmbH
Wer in Deutschland eine GmbH gründen möchte, musste dafür bisher persönlich bei einem Notar erscheinen. Doch das ändert sich jetzt: Am 01. August 2022 wird die Remote-Gründung einer GmbH eingeführt. Dadurch wird es möglich sein, vom Büro oder von zu Hause aus per Videokonferenz mit dem Notar eine GmbH zu gründen.
Formbedürftigkeit bei Grundstücksverträgen
Änderung Grundstückskaufvertrag
Grundstückskaufverträge bedürfen der notariellen Beurkundung. Etwas anderes kann gelten, wenn sich nach Beurkundung Änderungen ergeben.
Pflichtteilsansprüche der Eltern
Sollte ein Pflichtteilsverzicht mit den Eltern vereinbart werden?
Hat der Erblasser bei seinem Tod keine Abkömmlinge, haben seine Eltern Pflichtteilsansprüche. Es ist ratsam, zu erwägen, zu Lebzeiten Pflichtteilsverzichtsverträge mit den Eltern abzuschließen.
Wer bezahlt, wenn der Notartermin platzt?
Kostenschuldner eines notariellen Kaufvertragsentwurfes
Wenn der Notar/die Notarin auftragsgemäß einen Vertragsentwurf erstellt hat, es aber nicht zur Beurkundung des Vertrages kommt, entstehen gleichwohl Notargebühren. Es fragt sich, wer Kostenschuldner der Entwurfsgebühr ist, was insbesondere dann, wenn ein Makler eingeschaltet ist, Fragen aufwirft.
Erbrecht
Kein Gutachten zur Testierunfähigkeit ohne ausreichende Tatsachen
Es besteht kein Anlass, ein Sachverständigengutachten zur Frage der Testierunfähigkeit des Erblassers einzuholen, wenn die erforderlichen Anknüpfungstatsachen, die ein Sachverständiger auswerten könnte, nicht vorliegen und vom Beschwerdeführer auch nicht vorgetragen sind.