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Medizinrecht aktuell Sturz aus Bett kein Behandlungsfehler

Das Landgericht Köln hat in seiner Entscheidung vom 27.10.2020 (3 O 5/19) festgestellt, dass ein Pflegeheim einer demenzkranken Patientin nicht für den Schaden aus einem Sturzereignis einzustehen hat, der dadurch entstanden ist, dass die Patientin aufgrund fehlender Bettgitter aus dem Pflegebett gestürzt ist.

Mitte April 2018 stürzte die damals 93 jährige Patientin aus einem Pflegebett in einem Kölner Pflegeheim. Sie verstarb etwa ein Jahr später. Den Tod führt die Tochter auf einen Fehler bei der Pflege der Patientin zurück. Ihrer Ansicht nach hätten Bettgitter zur Verhinderung eines Sturzes aus dem Bett stets angebracht sein müssen.

Das Landgericht Köln hat nun entschieden, dass keine Pflicht zur Fixierung oder zur Anbringung eines Bettgitters besteht. Ein eingeholtes Sachverständigengutachten kommt in den Verfahren zu dem Ergebnis, dass sowohl das Anbringen von Bettgittern als auch eine mögliche Fixierung der Patientin nicht nur ihre vollständige Bewegungsfreiheit aufheben und damit möglicherweise bereits grundrechtlich unzulässig sind, ferner besteht aufgrund der zusätzlichen Maßnahmen auch eine ganz erhebliche Verletzungsgefahr. Die Maßnahmen wären daher insgesamt nicht angezeigt gewesen, der Sturz hätte durch das Pflegepersonal in seiner konkreten Ausgestaltung nicht verhindert werden können.

Insoweit hat das Gericht die Klage der Tochter auf Zahlung eines Schmerzensgeldes und auch eines Schadensersatzanspruchs abgewiesen, da ein Verschulden des Pflegeheims nicht festzustellen war.

Beitrag veröffentlicht am
23. Dezember 2020

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