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Unfall: Pflicht zur Annahme eines Mietwagenangebotes zu Sonderkonditionen

Zum Fall:

Der schuldlos durch einen Verkehrsunfall Geschädigte erhielt vor Anmietung eines Mietfahrzeuges während der Reparatur seines eigenen Fahrzeuges zunächst telefonisch, dann auch schriftlich Hinweise auf eine günstigere Anmietmöglichkeit. Dem Geschädigten wurde unter Vorlage von Telefonnummern der einzelnen Anbieter sowie mit einem Hinweis auf die Vermittlungshilfe durch die Versicherung jeweils ein Angebot über die Vermietung eines klassengleichen Ersatzfahrzeuges inklusive Nebenkosten zu einem bestimmten Tagespreis vorgelegt. Der Geschädigte nahm das Angebot nicht an, sondern mietete ein Mietfahrzeug zu einem höheren Tagessatz. Den Angeboten der Versicherung lag ein Sondertarif zugrunde, der dem Geschädigten ohne Mithilfe der gegnerischen Versicherung nicht zur Verfügung gestanden hätte.

Die Entscheidung des BGH (Urteil vom 12.02.2019 – VI ZR 141/18 = BeckRS 2019, 2927):

Grundsätzlich ist der Haftpflichtversicherer gem. § 249 BGB gehalten, den erforderlichen Herstellungsaufwand zu ersetzen. Die Frage der Erforderlichkeit kann dahinstehen, wenn feststeht, dass dem Geschädigten ein günstigerer Tarif (ohne Weiteres) zur Verfügung gestanden hätte. Dann konnte ihm die kostengünstigere Anmietung schon aus dem Blickwinkel des § 254 Abs. 2 S. 1 BGB zugemutet werden. Auf Grund der Schadensminderungspflicht sind dem Geschädigten dann nur die Kosten zu erstatten, die ihm bei Inanspruchnahme dieses günstigeren Tarifs entstanden wären (BGH, NJW 2016, 2402). Der Geschädigte ist ihm Rahmen des § 254 Abs. 2 S. 1 BGB gehalten, die Mahnnahmen zu ergreifen, die ein ordentlicher und verständiger Mensch an seiner Stelle ergreifen würde. Hierbei wird zwar teilweise die Dispositionsfreiheit des Geschädigten eingeschränkt. Dies ist jedoch ihm Rahmen einer Gesamtabwägung nach Treu und Glauben zulässig, da bei der Anmietung eines Ersatzfahrzuges eine unmittelbare Einwirkung auf das Eigentum des Geschädigten, anders als bei der Reparatur, ausbleibt. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang auch, dass den Angeboten Sondertarife zugrunde liegen. Anders als bei dem Verweis auf eine günstigere Fachwerkstatt im Rahmen der fiktiven Abrechnung wird gerade nicht die Ersetzungsbefugnis des Geschädigten unterlaufen, sodass dem Einwand eines Verstoßes gegen die Schadensminderungspflicht nicht der Hinweis auf Sonderkonditionen entgegengehalten werden kann.

Der VI. Zivilsenat des BGH führt damit seine Rechtsprechung aus dem Urteil vom 26.04.2016 (NJW 2016, 2402) konsequent fort.

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