Viele Kanzleien. Ein starkes Netzwerk.
Aktuelles
Neues aus Markt und Netzwerk
 

Unfall: Pflicht zur Annahme eines Mietwagenangebotes zu Sonderkonditionen

Zum Fall:

Der schuldlos durch einen Verkehrsunfall Geschädigte erhielt vor Anmietung eines Mietfahrzeuges während der Reparatur seines eigenen Fahrzeuges zunächst telefonisch, dann auch schriftlich Hinweise auf eine günstigere Anmietmöglichkeit. Dem Geschädigten wurde unter Vorlage von Telefonnummern der einzelnen Anbieter sowie mit einem Hinweis auf die Vermittlungshilfe durch die Versicherung jeweils ein Angebot über die Vermietung eines klassengleichen Ersatzfahrzeuges inklusive Nebenkosten zu einem bestimmten Tagespreis vorgelegt. Der Geschädigte nahm das Angebot nicht an, sondern mietete ein Mietfahrzeug zu einem höheren Tagessatz. Den Angeboten der Versicherung lag ein Sondertarif zugrunde, der dem Geschädigten ohne Mithilfe der gegnerischen Versicherung nicht zur Verfügung gestanden hätte.

Die Entscheidung des BGH (Urteil vom 12.02.2019 – VI ZR 141/18 = BeckRS 2019, 2927):

Grundsätzlich ist der Haftpflichtversicherer gem. § 249 BGB gehalten, den erforderlichen Herstellungsaufwand zu ersetzen. Die Frage der Erforderlichkeit kann dahinstehen, wenn feststeht, dass dem Geschädigten ein günstigerer Tarif (ohne Weiteres) zur Verfügung gestanden hätte. Dann konnte ihm die kostengünstigere Anmietung schon aus dem Blickwinkel des § 254 Abs. 2 S. 1 BGB zugemutet werden. Auf Grund der Schadensminderungspflicht sind dem Geschädigten dann nur die Kosten zu erstatten, die ihm bei Inanspruchnahme dieses günstigeren Tarifs entstanden wären (BGH, NJW 2016, 2402). Der Geschädigte ist ihm Rahmen des § 254 Abs. 2 S. 1 BGB gehalten, die Mahnnahmen zu ergreifen, die ein ordentlicher und verständiger Mensch an seiner Stelle ergreifen würde. Hierbei wird zwar teilweise die Dispositionsfreiheit des Geschädigten eingeschränkt. Dies ist jedoch ihm Rahmen einer Gesamtabwägung nach Treu und Glauben zulässig, da bei der Anmietung eines Ersatzfahrzuges eine unmittelbare Einwirkung auf das Eigentum des Geschädigten, anders als bei der Reparatur, ausbleibt. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang auch, dass den Angeboten Sondertarife zugrunde liegen. Anders als bei dem Verweis auf eine günstigere Fachwerkstatt im Rahmen der fiktiven Abrechnung wird gerade nicht die Ersetzungsbefugnis des Geschädigten unterlaufen, sodass dem Einwand eines Verstoßes gegen die Schadensminderungspflicht nicht der Hinweis auf Sonderkonditionen entgegengehalten werden kann.

Der VI. Zivilsenat des BGH führt damit seine Rechtsprechung aus dem Urteil vom 26.04.2016 (NJW 2016, 2402) konsequent fort.

Diesen Beitrag teilen

Alle Fachbeiträge zeigen

Verkehrsrecht
08.06.2026

Versehentlich falsch geblinkt – Motorradfahrer haftet trotz Vorfahrt mit

Wer mit eingeschaltetem Blinker weiterfährt, obwohl er gar nicht abbiegen möchte, riskiert nicht nur Missverständnisse im Straßenverkehr, sondern auch erhebliche finanzielle Folgen. Das Oberlandesgericht Brandenburg hatte zu entscheiden, wie die Haftung zu verteilen ist, wenn ein Motorradfahrer versehentlich rechts blinkt, ein wartepflichtiger Autofahrer deshalb auf eine Abbiegeabsicht vertraut und es zur Kollision kommt. Das Gericht sprach dem Motorradfahrer eine Mithaftung von einem Drittel zu – obwohl der Autofahrer die Vorfahrt verletzt hatte

Beitrag lesen
Haus-Wohnung-Mietrecht-Bau-Handwerk
Werkvertragsrecht
08.06.2026

Auftraggeber voreilig vom Werkvertrag zurückgetreten – Verhandlungen können die Nachbesserungsfrist stillschweigend verlängern

Das Oberlandesgericht Brandenburg hatte sich mit einer in der Praxis häufigen Konstellation zu befassen: Der Auftraggeber rügt Mängel, setzt eine Frist zur Nachbesserung und erklärt später den Rücktritt vom Vertrag. Problematisch wird es jedoch, wenn die Parteien während der laufenden Frist weiterhin über die Mängelbeseitigung verhandeln. Genau dies führte im vorliegenden Fall dazu, dass der Rücktritt des Auftraggebers als verfrüht und damit unwirksam angesehen wurde.

Beitrag lesen
Internationales Steuerrecht
01.06.2026

Mehrwertsteuer bei der Einfuhr von Waren über einen anderen EU-Mitgliedstaat – wo entsteht die Steuerpflicht

Wie wird die Mehrwertsteuer bei der Einfuhr von Waren aus Drittländern über einen anderen EU-Mitgliedstaat als den Ort des tatsächlichen Verbrauchs angewendet und welche Pflichten haben der Importeur und der Endabnehmer? Entscheidend für Mehrwertsteuerzwecke ist nicht das Land des Eintritts, sondern der Ort des tatsächlichen Verbrauchs.

Beitrag lesen