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Erbrecht Verzicht auf Wohnungsrecht stellt grundsätzlich Schenkung dar

BGH, Urt. v. 20.10.2020 − X ZR 7/20

Der Verzicht auf ein dingliches Wohnungsrecht stellt nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) grundsätzlich auch dann eine Zuwendung aus dem Vermögen des Wohnungsberechtigten dar, wenn dieser im Zeitpunkt des Verzichts an der Ausübung des Rechts dauerhaft gehindert ist.

Der Entscheidung lag der nicht seltene Fall zu Grunde, dass der Übergeber einer Immobilie sich ein Wohnungsrecht vorbehält, das er aufgrund Umzug in ein Pflegeheim dauerhaft nicht mehr nutzen konnte. Verzichtet der Wohnungsberechtigte auf das Recht, handelt es sich hierbei nach dem BGH um eine Schenkung. Welchen wirtschaftlichen Wert die aufgegebene Rechtsposition für den Verzichtenden habe, sei grundsätzlich unerheblich. Daher sei auch nicht entscheidend, dass der Berechtigte das Wohnungsrecht dauerhaft nicht mehr nutzen könne. Im Streitfall konnte der Sozialhilfeträger, der finanzielle Leistungen an den Pflegebedürftigen erbrachte, die Schenkung zurückfordern. Maßgeblich ist dabei der Wert, den die Zuwendung für den Beschenkten hatte. Dies war die Wertsteigerung der Immobilie durch den Wegfall des Wohnungsrechts.

Praxishinweis: In der Praxis wird häufig nicht bedacht, dass die Einräumung oder Aufgabe von Rechtspositionen Schenkungen darstellen können mit (erheblichen) rechtlichen und steuerlichen Auswirkungen. Derartige Schritte sind daher nach rechtlicher Prüfung gut zu überlegen. Zur Vermeidung von unerwünschten Folgen können im Einzelfall rechtliche Gestaltungen hilfreich sein, wie etwa eine Regelung im Übergabevertrag, dass ein Wohnungsrecht im Falle dauerhafter Pflegebedürftigkeit endet.

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