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Unfallflucht Was Autofahrer zum Thema Unfallflucht wissen sollten

Die Zahl der Fragen lässt sich leicht verlängern: Zahlt mein Kraftfahrthaftpflichtversicherer trotzdem den Schaden des Geschädigten? Und was ist eigentlich mit dem Schaden am eigenen Fahrzeug, springt die Vollkaskoversicherung ein oder nicht?

Die strafrechtliche Seite

In den meisten Fällen stellt sich der Mandant bei mir vor, wenn er bereits als Fahrzeugführer ermittelt und von der Polizei ein Schreiben erhalten hat, aus welchem hervorgeht, dass er Beschuldigter eines gegen ihn eingeleiteten Ermittlungsverfahrens wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort sei.

Häufig sind zu diesem Zeitpunkt bereits die Möglichkeit der Strafmilderung oder Tatbestandsausschließung (gemäß § 142 Abs. 4 StGB bzw. 142 Abs. 3 StGB) vergeben, weshalb ich diese beiden Varianten im Folgenden außen vor lassen möchte.

Was unter den Straftatbestand des unerlaubten Entfernens vom Unfallort fällt, ergibt sich aus § 142 StGB.

Zur Erfüllung des Tatbestandes muss sich

  • ein Unfall im Straßenverkehr ereignet haben,
  • bei welchem ein nicht nur belangloser Körperschaden (bspw. nur beschmutze Kleidung) oder Sachschaden (Schaden über ca. 30,- €) entstanden ist.
  • Zudem muss sich ein Unfallbeteiligter von der Unfallstelle entfernt haben, ohne dabei dem anderen Unfallbeteiligten oder Geschädigten Feststellungen zu ermöglichen, oder aber entfernt haben, bevor er eine nach den Umständen angemessene Zeit gewartet hat, ohne dass die Möglichkeit der Feststellung gegeben war.

Nicht nur der Unfallverursacher steht im Fokus

Häufig besteht der Irrglauben der Mandanten, dass sich lediglich der Unfallverursacher, welcher sich unerlaubt vom Unfallort entfernt, dieser Straftat schuldig machen könnte.

Tatsächlich ist es jedoch so, dass unter den Unfallbeteiligten sich grundsätzlich jeder Verkehrsteilnehmer, dessen Verhalten für einen Unfall als mitursächlich in Betracht kommt, nicht entfernen darf. Hierbei kommt es eben nicht auf die Fragen des Verschuldens an, sondern nur darauf, ob das eigene Verhalten wenigstens eine Mitverursachung begründet und sich diese auf das Unfallereignis ausgewirkt haben kann.

Nimmt Ihnen also jemand die Vorfahrt und es kommt hierbei zur Kollision der Fahrzeuge, gehören Sie ebenso als Unfallbeteiligter zum Personenkreis, welcher sich beim Verlassen der Unfallstelle eines unerlaubten Entfernens vom Unfallort schuldig machen kann.

Der Unfall ist passiert, was nun?

Wenn Sie die oben genannten Voraussetzungen eines Unfallbeteiligten erfüllt haben, so müssen Sie sich an der Unfallstelle aufhalten und sich durch entweder passives Warten für weitere Feststellungen zur Verfügung stellen, oder, sofern feststellungsbereite Personen anwesend sind, haben Sie aktiv anzugeben, an diesem Unfall beteiligt gewesen zu sein, mithin ein Verhalten zum Unfallgeschehen beigetragen zu haben.

Dabei müssen Sie sich selbstverständlich aufgrund des sogenannten „nemo tenetur“- Grundsatzes nicht selbst bezichtigen, sondern lediglich die Feststellungen Dritter ermöglichen.

Wenn am Unfallort keine feststellungsberechtigten Personen anwesend sind, so muss der Unfallbeteiligte eine angemessene Zeit warten. Diejenigen, die schon öfter die Kolumne gelesen haben, werden merken, dass auch hier wieder ein großer Auslegungsspielraum besteht, was unter angemessen fällt und was nicht.

Somit kann man nicht per se sagen, dass nach zehnminütiger Wartezeit ein Entfernen erlaubt ist, denn die Gerichte entscheiden unterschiedlich, was als ausreichend angesehen wird und was nicht. Die Zumutbarkeit des Wartens ist unter anderem abhängig von der Art und Schwere des Unfalls und der Schadenhöhe, dem Unfallort, der Tageszeit, der Witterung etc.

Fest steht jedenfalls, dass wenn die angemessene Wartefrist verstrichen ist, sich der Unfallbeteiligte zwar von der Unfallstelle straflos entfernen darf, er jedoch sodann die Pflicht hat, die Feststellungen unverzüglich nachträglich zu ermöglichen, da andernfalls eine Strafbarkeit erneut wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort eintritt.

Nicht zu empfehlen: Zettel hinter dem Scheibenwischer

Nach angemessener Wartezeit muss mithin beispielsweise die nächstmögliche Polizeidienststelle aufgesucht werden, um die entsprechenden Feststellungen nachträglich möglich zu machen.

Das bloße Hinterlassen eines Zettels hinter dem Scheibenwischer an der Windschutzscheibe ersetzt die Wartezeit des Unfallbeteiligten nicht. In solchen Fällen kann und wird grundsätzlich ein Ermittlungsverfahren gegen den Unfallbeteiligten eingeleitet werden.

Hier kommt allenfalls in Betracht, dass Rechtsfolgen gemildert oder auf eine Verfahrenseinstellung hingewirkt werden kann. Voraussetzung hierfür ist aber immer, dass das Anbringen des Zettels als gesichert betrachtet werden konnte.

Zu empfehlen ist dieses Vorgehen nicht, da Sie sich nicht sicher sein können, ob der Geschädigte in diesem Falle den Zettel überhaupt erhält, weshalb in den seltensten Fällen die Voraussetzungen dafür vorliegen, dass das Anbringen des Zettels als gesichert betrachtet werden konnte.

Empfindliche Strafen

Nicht selten kommt es vor, dass dem Beschuldigten, welcher eines unerlaubten Entfernens vom Unfallort verdächtigt ist, der Führerschein beschlagnahmt und die Fahrerlaubnis vorläufig entzogen wird. Dies hätte zur Folge, dass der Beschuldigte unter Umständen bis zum Abschluss des Verfahrens keine Kraftfahrzeuge mehr führen darf. Dies gilt es mit der passenden Verteidigungsstrategie zu vermeiden.

Bei Erfüllung des Straftatbestandes muss der jeweilige Täter mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit einer Geldstrafe rechnen. Zudem besteht bei einer Verurteilung die Möglichkeit, dass die Fahrerlaubnis entzogen wird.

Das hat den Hintergrund, dass das Gesetz in § 69 StGB es vorsieht, dass ein Täter einer Unfallflucht als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen angesehen wird. Weitere Folge wäre, dass der Fahrerlaubnisbehörde eine Sperre auferlegt wird, bis wann diese keine neue Fahrerlaubnis erteilen darf.

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