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Schikaneeinwand Zurückbehaltung des Werklohns wegen bestehender Mängel

In seiner Entscheidung vom 30.11.2020, 5 Ob 191/20d ( www.ris.bka.gv.at/jus ) befasste sich der OGH neuerlich mit den Grenzen des Zurückbehaltungsrechtes des Werkbestellers – gegenständlich des Bauherrn – im Zusammenhang mit dem Schikaneeinwand.

Zum Sachverhalt

Der klagende Bauunternehmer begehrt den restlichen Werklohn für von ihm erbrachte Sanierungsarbeiten in einem Wettlokal der Beklagten. Der Beklagte wendete – soweit hier relevant – ein, dass die Arbeiten des Klägers nicht vollständig bzw. mangelhaft erbracht wurden, weswegen der mit den verfahrensgegenständlichen Teilrechnungen verrechnete (restliche) Werklohn noch nicht fällig sei. Der Kläger hielt entgegen, sämtliche von der Beklagten gerügten Mängel behoben zu haben; soweit Mängel vorliegen sollten, stünden die mit den offenen Teilrechnungen fällig gestellten Beträge außer Verhältnis zum Behebungsaufwand.

Zur rechtlichen Ausgangslage

Die Fälligkeit des Werklohns richtet sich in erster Linie nach der getroffenen Vereinbarung. Mangels anders lauten der Vereinbarung wird der Werklohn gemäß § 1170 ABGB erst nach vollendetem Werk bei Ablieferung desselben fällig. Der Werkunternehmer ist insoweit vorleistungspflichtig.

Dem Werkbesteller steht bis zur völligen Erfüllung der Verbindlichkeit des Werkunternehmers, also bis zur Verbesserung bestehender Mängel, das auf der Einrede des nicht gehörig erfüllten Vertrags (§ 1052 ABGB) beruhende Leistungsverweigerungs recht zu. Dabei kann er nach ständiger Rechtsprechung grundsätzlich den gesamten offenen Werklohn zurückbehalten und nicht nur einen Teil in der Höhe des (im Vorhinein auch nur schwer abschätzbaren) auf die Behebung des Mangels entfallenden Deckungskapitals.

Schikaneverbot

Die Grenze des Leistungsverweigerungsrechts (Zurückbehaltungsrechts) ist das sogenannte Schikaneverbot: Zwar hat der OGH bereits mehrfach ausgeführt, dass grundsätzlich auch bei Vorliegen geringfügiger Mängel ein Zurückbehaltungsrecht vorliegt. Die Ausübung dieses Rechts artet jedoch zur sittenwidrigen Schikaneaus, wenn die Schädigungsabsicht den einzigen Grund der Rechtsausübung bildet oder wenn zwischen dem vom Handelnden verfolgten eigenen Interesse und den beeinträchtigten Interessen des anderen ein krasses Missverhältnis besteht.

Schikanöse Rechtsausübung wird laut bisheriger Rechtsprechung regelmäßig dann vorliegen, wenn der Verbesserungsaufwand weniger als 5 % des ausständigen Werklohns beträgt. Der OGH hielt jedoch fest, bei der Beurteilung, ob Schikane vorliegt, ist nicht allein auf einen fixen Prozentsatz abzustellen. Vielmehr sind ganz allgemein die Interessen der Streitteile gegenüberzustellen, um zu prüfen, ob ein Missverhältnis im geforderten Ausmaß vorliegt. Es kommt dabei unter anderem darauf an, ob das Werk in Gebrauch genommen werden kann, ob die Mängelbehebung keine besonderen Fachkenntnisse erfordert und ob ein besonderes Vertrauensverhältnis zwischen Besteller und Werkunternehmer gegeben ist. Derartige Aspekte können auch dazu führen, dass im Rahmen der Interessensabwägung ein Zurückbehaltungsrecht zu bejahen ist, wenn der Verbesserungsaufwand weniger als 5 % vom einbehaltenen Werklohn beträgt.

Entscheidung des OGH

Das Erstgericht wie auch das Berufungsgericht sprachen aus, dass die Beklagte zur Zurückbehaltung des restlichen Werklohns berechtigt sei und wiesen die Klage ab. Im gegenständlich zu beurteilenden Sachverhalt macht der Verbesserungsaufwand mehr als 12 % des einbehaltenen Entgelts aus. Auf das Verhältnis des Verbesserungsaufwandes zum gesamten Werklohn kommt es – so der OGH – nicht an. Auch unter Berücksichtigung der gebotenen Interessensabwägung liegt im vorliegenden Fall laut OGH kein Missverhältnis zwischen den vom gewährleistungsberechtigten Beklagten verfolgten Interessen an der Leistungsverweigerung und dem Interesse des Klägers an der Bezahlung des Werklohns für den mängelfreien Teil des Werkes vor. Der OGH bestätigte daher die Entscheidung der Vorinstanzen.

Fazit

Der OGH bekräftigt in dieser Entscheidung, dass eine schikanöse Rechtsausübung im Zusammenhang mit dem Zurückbehaltungsrecht in der Regel dann vorliegt, wenn der Verbesserungsaufwand weniger als 5 % des offenen Werklohns beträgt. Der OGH betont jedoch, dass dies keinen fixen Prozentsatz darstellt, sondern es auf eine Interessensabwägung im Einzelfall ankommt, sodass das Vorliegen einer Schikane allenfalls auch dann vorliegen könnte, wenn der Verbesserungsaufwand mehr als 5 % des einbehaltenen Werklohns beträgt.

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