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Der BGH zum Schadensersatz beim Werkvertrag Fiktiver Schadensersatz

Schadensersatz auf der Grundlage von Kostenvoranschlägen bzw. Gutachten

Bis zum 22.02.2018 entsprach es durchgängiger gefestigter Rechtsprechung, dass Schadensersatz auf der Grundlage fiktiver Reparaturkosten/Mängelbeseitigungskosten geltend gemacht werden konnte. Es war für die Geltendmachung von Schadensersatz nicht erforderlich, dass der Schaden bzw. die Mängel bereits beseitigt worden waren. Die Durchsetzung von Schadensersatzsprüchen auf der Grundlage von Gutachten eines Sachverständigen oder Kostenvoranschlägen war möglich. Dies galt bei allen Vertragstypen des BGB und im Deliktsrecht.

Bei Verkehrsunfällen konnte auf der Basis von Reparaturkosten, die ein Sachverständiger ermittelt hatte, Schadensersatz geltend gemacht werden. Eine vorherige Reparatur des beschädigten Fahrzeuges war nicht erforderlich.

Urteil des BGH vom 22.02.2018 (VII ZR 46/17, BGHZ 218,1 Rn. 31 ff) – Aufgabe der Rechtsprechung im Werkvertragsrecht

Der u.a. für das Werkvertragsrecht zuständige 7. Zivilsenat des BGH hat diese Rechtsprechung durch Urteil vom 22.02.2018 aufgegeben. Wesentlicher Grund für die Aufgabe dieser Rechtsprechung war die Beendigung einer nach Auffassung des 7. Zivilsenates bestehenden Fehlentwicklung im Werkvertragsrecht. Nach Auffassung des 7. Zivilsenates ist der Besteller durch die Berechnung seines Schadens auf der Grundlage fiktiver Mängelbeseitigungskosten regelmäßig bereichert. Die Interessen des Bestellers würden im Werkvertragsrecht durch den Vorschussanspruch, aber auch im Blick auf das Nacherfüllungsrecht, geschützt. Der dem Besteller bei Mängeln zustehende Vorschussanspruch stelle sicher, dass der Besteller mit den Kosten der Mängelbeseitigung nicht in Vorleistung treten müsse.

Nach diesem Urteil des 7. Zivilsenates muss ein Besteller somit entweder zunächst die Mängel auf eigene Kosten beseitigen, so dass er im Anschluss daran einen Aufwendungsersatzanspruch geltend machen kann oder aber er kann einen Vorschussanspruch in Höhe der voraussichtlichen Mängelbeseitigungskosten geltend machen. Über diesen Vorschussanspruch muss der Besteller nach Mängelbeseitigung aber abrechnen, d.h. er muss nachweisen, dass er den Vorschussanspruch bestimmungsgemäß verwandt hat.

Es kommt des Weiteren ein Anspruch des Bestellers auf Minderung in Betracht. Dieser Anspruch ist allerdings nicht identisch mit den Kosten einer fiktiven Mängelbeseitigung. Nach diesem Urteil entbrannte eine Diskussion über die Frage, ob diese Rechtsprechung auch auf die anderen Vertragstypen des BGB im Deliktsrecht anzuwenden ist.

Beschluss des BGH vom 13.03.2020 (V ZR 33/19)

Die Rechtsfrage sieht der u.a. für das Immobilienkaufrecht zuständige 5. Zivilsenat des BGH zumindest für das Kaufvertragsrecht anders als der 7. Zivilsenat. Der 5. Zivilsenat hat über ein Verfahren zu entscheiden, in dem die Käufer einer Eigentumswohnung von dem Verkäufer Schadensersatz wegen Feuchtigkeit in der Wohnung verlangen und ihre Forderung anhand der voraussichtlich entstehenden, aber bislang nicht aufgewendeten („fiktiven“) Mangelbeseitigungskosten berechnen.

Nach Auffassung des 5. Zivilsenats kann im Kaufvertragsrecht weiterhin fiktiver Schadensersatz verlangt werden. Nach den Bestimmungen des Kaufvertragsrechtes ist z.B. die Geltendmachung von Vorschuss für die Mängelbeseitigung nicht möglich. Der 7. Zivilsenat stellt zudem die Frage, ob diese Rechtsfrage nicht für alle Vertragstypen des BGB und auch für deliktische Schadensersatzansprüche einheitlich beantwortet werden muss.

Falls diese Rechtsprechung auf deliktische Schadensersatzansprüche Anwendung finden würde, wäre beispielsweise bei Verkehrsunfällen die gängige Praxis einer Abrechnung auf Gutachterbasis nicht mehr möglich. In dem Beschluss vom 13.03.2020 hat der 5. Zivilsenat daher eine Anfrage gemäß § 132 Abs. 3 S. 1 GVG an den 7. Zivilsenat gerichtet. Die Anfrage des 5. Zivilsenates betrifft 2 Rechtsfragen.

Zum einen wird angefragt, ob der 7. Zivilsenat an der in dem Urteil vom 22.02.2018 vertretenen Rechtsauffassung festhalte, wonach der „kleine“ Schadensersatz statt der Leistung gemäß §§ 280, 281 Abs. 1 BGB nicht anhand der voraussichtlich erforderlichen, aber (noch) nicht aufgewendeten („fiktiven“) Mängelbeseitigungskosten berechnet werden darf.

Zum anderen wird angefragt, ob der 7. Zivilsenat daran festhält, dass sich ein Schadensersatzanspruch des Allgemeinen Leistungsstörungsrechts auf Vorfinanzierung „in Form der vorherigen Zahlung eines zweckgebundenen und abzurechnenden Betrages“ richten kann.

Beschluss des BGH vom 08.10.2020 (VII AZR 1/20)

Die Anfrage des 5. Zivilsenates hat der 7. Zivilsenat in dem Beschluss vom 08.10.2018 beantwortet.

Der 7. Zivilsenat hält für das Werkvertragsrecht an der im Urteil vom 22.08.2018 vertretenen Rechtsauffassung fest, wonach Schadensersatz statt der Leistung (kleiner Schadensersatz) gemäß § 634 Nr. 4, §§ 280, 281 Abs. 1 BGB nicht anhand der voraussichtlich erforderlichen, aber (noch) nicht aufgewendeten (fiktiven) Mängelbeseitigungskosten bemessen werden darf. Der Senat legt unter anderem dar, dass der Schadensbegriff des allgemeinen Schuldrechts normativen Wertungen unterliege und daher für jeden Vertragstyp des besonderen Schuldrechts unterschiedlich ausgeformt werden könne. Kauf- und Werkvertragsrecht unterschieden sich maßgeblich durch das im Kaufrecht fehlende Recht des Käufers, als primäres Mängelrecht einen abrechnungspflichtigen Vorschuss zu fordern.

Letztlich sei die von dem 5. Zivilsenat vorgelegte Rechtsfrage aber ohnehin nicht entscheidungserheblich. Der 7. Zivilsenat hatte über eine Haftung aus Architektenvertrag zu entscheiden.

Zu der 2. Frage hält der 7. Zivilsenat an seiner Auffassung fest, wonach sich der Schadensersatzanspruch des Bestellers gegen den Architekten gemäß §§ 634 Nr. 4, 280 BGB bei Planungs- und Überwachungsfehlern, die sich im Bauwerk realisiert haben, auch auf Vorfinanzierung in Form der vorherigen Zahlung eines zweckgebundenen und abzurechnenden Betrages richten kann. Es entspreche der eigenen Rechtsprechung des Senates, dass die Wertdifferenz des Bauwerkes mit und ohne Mangel, die auch nach der Rechtsprechungsänderung ein zulässiger Ansatz für die Schadensermittlung sei, nach § 287 ZPO in Höhe der voraussichtlichen Mängelbeseitigungskosten geschätzt werden könne. Dies sei im Werkvertragsrecht, in dem oft über vereinbarte, aber nicht umgesetzte individuelle Beschaffenheitsvereinbarungen, die sich nicht maßgeblich auf den Wert des Bauwerkes auswirken würden, gestritten werde, nicht in allen Fällen zutreffend.

Unterschiedliche Handhabung von Schadensersatzansprüchen im Kauf- und Werkvertragsrecht

Die abschließende Beantwortung der vorstehend dargestellten Rechtsfrage ist von großer praktischer Bedeutung.

Mit dem Beschluss des 7. Zivilsenates besteht aktuell eine unterschiedliche Handhabung von Schadensersatzansprüchen im Kauf- und Werkvertragsrecht. Es bleibt abzuwarten, wie der 5. Zivilsenat reagiert und ob er die Rechtsfrage nunmehr dem Großen Zivilsenat vorlegt.

Beitrag veröffentlicht am
7. Januar 2021

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