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Wie oft darf der Ehename wechseln?

Mit der Reform des deutschen Namensrechts zum 1. Mai 2025 wollte der Gesetzgeber Ehepaaren mehr Freiheit bei der Wahl ihres Familiennamens verschaffen. Doch wie weit reicht diese neue Gestaltungsfreiheit? Darf ein Ehepaar nach dem Widerruf seines bisherigen Ehenamens anschließend noch einmal einen gemeinsamen Ehenamen bestimmen – und dabei sogar einen anderen als ursprünglich wählen? Diese bislang umstrittene Frage hat das Kammergericht Berlin nun zugunsten der Ehegatten beantwortet und sich damit bewusst gegen Entscheidungen anderer Oberlandesgerichte gestellt. 

Der Fall

Die Ehegatten hatten bereits im Jahr 2019 geheiratet. Sie bestimmten damals den Geburtsnamen der Ehefrau zum gemeinsamen Ehenamen. Der Ehemann führte ergänzend einen Doppelnamen, da das damalige Namensrecht einen gemeinsamen Doppelnamen beider Ehepartner noch nicht zuließ.

Nach Inkrafttreten der Reform des Namensrechts am 1. Mai 2025 nutzte das Ehepaar die neuen gesetzlichen Möglichkeiten. Es widerrief die frühere Bestimmung des Ehenamens. Infolgedessen führten beide Ehegatten wieder ihre jeweiligen Geburtsnamen.

Nur wenige Tage später änderten sie ihre Entscheidung erneut. Nun wollten sie wieder einen gemeinsamen Ehenamen führen – diesmal jedoch den Geburtsnamen des Ehemannes. Das Standesamt beurkundete diese neue Namensbestimmung.

Die zuständige Aufsichtsbehörde hielt diese zweite Namenswahl jedoch für unzulässig. Nach ihrer Auffassung sei das Recht zur Bestimmung eines Ehenamens durch die ursprüngliche Wahl und den anschließenden Widerruf "verbraucht". Sie verlangte deshalb die Berichtigung des Eheregisters. Während das Amtsgericht Berlin-Schöneberg dieser Auffassung folgte, hatte die Beschwerde der Ehegatten vor dem Kammergericht Erfolg.

Die Entscheidung

Das Kammergericht stellte klar, dass der Widerruf der bisherigen Ehenamensbestimmung nicht dazu führt, dass das Recht auf eine erneute Namenswahl endgültig entfällt.

Mit dem wirksamen Widerruf existiere zunächst überhaupt kein Ehename mehr. Befänden sich die Ehegatten wieder in diesem Zustand, könnten sie die ihnen nach § 1355 BGB zustehende Möglichkeit erneut ausüben und einen gemeinsamen Ehenamen bestimmen. Das gelte auch dann, wenn dieser von dem ursprünglich gewählten Namen abweiche.

Entscheidend sei, dass weder § 1355 BGB noch die Übergangsvorschrift des Art. 229 § 67 EGBGB eine Regelung enthielten, wonach nach einem Widerruf keine erneute Bestimmung eines Ehenamens mehr zulässig wäre. Eine solche Einschränkung lasse sich auch nicht durch Auslegung begründen.

Im Gegenteil spreche gerade der Zweck der Reform gegen eine restriktive Auslegung. Der Gesetzgeber habe das Namensrecht bewusst liberalisieren und den Ehegatten mehr Gestaltungsmöglichkeiten eröffnen wollen. Es wäre daher widersprüchlich, ausgerechnet durch die Reform neue Beschränkungen zu schaffen, die das Gesetz selbst nicht vorsieht.

Abweichung von anderen Oberlandesgerichten

Bemerkenswert ist vor allem, dass sich das Kammergericht ausdrücklich gegen die bislang vertretene Auffassung anderer Obergerichte stellt.

Sowohl das Oberlandesgericht Karlsruhe als auch das Oberlandesgericht Köln hatten entschieden, dass nach einem Widerruf keine erneute Bestimmung eines Ehenamens mehr möglich sei. Nach dieser Ansicht erschöpfe sich das einmal ausgeübte Wahlrecht endgültig mit dem Widerruf.

Das Kammergericht lehnt diese sogenannte "Einmaligkeits-Theorie" ausdrücklich ab. Da damit unterschiedliche obergerichtliche Auffassungen bestehen, ließ es die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof zu. Eine höchstrichterliche Klärung dieser Frage erscheint daher wahrscheinlich.

Bedeutung für die Praxis

Die Entscheidung stärkt die durch die Namensrechtsreform angestrebte größere Gestaltungsfreiheit der Ehegatten. Wer seinen bisherigen Ehenamen nach den neuen Übergangsvorschriften widerruft, verliert nach Auffassung des Kammergerichts nicht dauerhaft das Recht, später erneut einen gemeinsamen Familiennamen zu bestimmen. Dabei kann auch ein anderer zulässiger Ehename gewählt werden als der ursprünglich bestimmte.

Allerdings besteht derzeit noch keine bundesweit einheitliche Rechtsprechung. Bis zu einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs müssen Ehepaare damit rechnen, dass Standesämter oder Aufsichtsbehörden außerhalb Berlins weiterhin der strengeren Auffassung anderer Oberlandesgerichte folgen könnten.

Fazit

Das Kammergericht Berlin versteht die Namensrechtsreform konsequent als Liberalisierung des Familiennamensrechts. Nach seiner Auffassung eröffnet der Widerruf der bisherigen Ehenamensbestimmung den Ehegatten erneut die Möglichkeit, einen gemeinsamen Ehenamen festzulegen. Da andere Oberlandesgerichte dies bislang anders beurteilen, dürfte erst eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs endgültige Rechtssicherheit schaffen. Bis dahin setzt das Kammergericht mit seiner Entscheidung jedoch ein deutliches Signal zugunsten einer großzügigen Auslegung des reformierten Namensrechts.

Quell: Beschluss des Kammergerichts Berlin vom 09.06.2026 – 1 W 475/26.

Beitrag veröffentlicht am
24. Juli 2026

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