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Verkehrsunfall: Auch für einen kleineren Ersatzwagen ist der günstigste Tarif maßgeblich

Wer unverschuldet in einen Verkehrsunfall verwickelt wird, hat grundsätzlich Anspruch darauf, für die Dauer der Reparatur einen gleichwertigen Mietwagen zu nutzen. Doch was gilt, wenn sich der Geschädigte freiwillig mit einem kleineren Ersatzfahrzeug begnügt? Kann er dann argumentieren, die höheren Mietkosten seien dennoch zu ersetzen, weil ein gleichwertiges Fahrzeug kaum günstiger gewesen wäre? Mit dieser Frage hatte sich der Bundesgerichtshof zu befassen. Er stellte klar: Maßgeblich sind allein die erforderlichen Kosten des tatsächlich angemieteten Fahrzeugs. Auch bei einem klassenniedrigeren Ersatzwagen bleibt der Geschädigte verpflichtet, den wirtschaftlichsten Tarif zu wählen.

Der Fall

Der Kläger wurde unverschuldet in einen Verkehrsunfall verwickelt. Sein beschädigter VW Multivan musste für fünf Tage repariert werden. Da er das Fahrzeug beruflich benötigte, mietete er während der Reparaturzeit einen VW Tiguan an. Dieser gehört einer niedrigeren Fahrzeugklasse an als der beschädigte Multivan.

Für den Mietwagen stellte das Vermietungsunternehmen rund 1.600 Euro in Rechnung. Die Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers hielt diesen Betrag jedoch für deutlich überhöht und erstattete lediglich die Kosten, die bei einem günstigeren Anbieter für ein vergleichbares Fahrzeug angefallen wären.

Der Kläger verlangte den Differenzbetrag. Er argumentierte, dass selbst die Anmietung eines gleichwertigen VW Multivan kaum günstiger gewesen wäre. Deshalb müsse die Versicherung auch die tatsächlich entstandenen Kosten des Tiguan vollständig übernehmen. Nachdem die Vorinstanzen seiner Klage überwiegend nicht gefolgt waren, landete der Rechtsstreit vor dem Bundesgerichtshof.

Die Entscheidung

Der Bundesgerichtshof wies die Revision des Klägers zurück.

Zwar bestätigte der Senat seine bisherige Rechtsprechung, wonach Unfallgeschädigte grundsätzlich berechtigt sind, einen gleichwertigen Ersatzwagen anzumieten. Entscheidet sich der Geschädigte jedoch tatsächlich für ein Fahrzeug einer niedrigeren Klasse, kommt es für die Erstattungsfähigkeit ausschließlich auf die hierfür erforderlichen Mietkosten an.

Nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB kann der Geschädigte nur diejenigen Kosten ersetzt verlangen, die ein verständiger und wirtschaftlich denkender Mensch in seiner Lage für erforderlich halten durfte. Daraus folgt das sogenannte Wirtschaftlichkeitsgebot. Danach muss der Geschädigte unter mehreren zumutbaren Möglichkeiten den wirtschaftlichsten Weg der Schadensbehebung wählen. Diese Pflicht besteht unabhängig davon, ob ein gleichwertiges oder ein kleineres Ersatzfahrzeug angemietet wird.

Deshalb half dem Kläger auch sein Hinweis nicht weiter, dass ein Mietwagen derselben Fahrzeugklasse kaum günstiger gewesen wäre. Maßgeblich sei allein, welche Kosten für den tatsächlich angemieteten VW Tiguan erforderlich gewesen wären. Hypothetische Überlegungen zu den Mietkosten eines anderen Fahrzeugs spielten dagegen keine Rolle.

Keine Übertragung des Werkstatt- oder Sachverständigenrisikos

Besondere Bedeutung kommt der Entscheidung auch deshalb zu, weil der Bundesgerichtshof zugleich eine Übertragung seiner neueren Rechtsprechung zum Werkstatt- und Sachverständigenrisiko ablehnte.

Während Geschädigte überhöhte Werkstatt- oder Sachverständigenrechnungen unter bestimmten Voraussetzungen nicht gegen sich gelten lassen müssen, gilt dies bei Mietwagenkosten grundsätzlich nicht. Anders als Werkstatt- oder Gutachterkosten lassen sich Mietwagenpreise regelmäßig bereits vor Vertragsschluss ohne größere Schwierigkeiten vergleichen. Der Geschädigte kann daher grundsätzlich erkennen, ob ein angebotener Tarif erheblich über dem marktüblichen Preis liegt.

Nur wenn ihm unter den konkreten Umständen kein günstigerer Tarif zugänglich war – etwa wegen besonderer Eilbedürftigkeit oder fehlender Alternativen –, können auch höhere Mietwagenkosten erstattungsfähig sein. Eine solche Ausnahmesituation lag im entschiedenen Fall jedoch nicht vor.

Fazit

Auch bei der Anmietung eines klassenniedrigeren Ersatzfahrzeugs gilt uneingeschränkt das Wirtschaftlichkeitsgebot. Erstattungsfähig sind nur diejenigen Mietwagenkosten, die für das tatsächlich angemietete Fahrzeug erforderlich waren. Der Geschädigte muss daher vor der Anmietung die verfügbaren Angebote vergleichen und den günstigsten zumutbaren Tarif wählen. Dass ein gleichwertiger Mietwagen ähnlich teuer oder sogar teurer gewesen wäre, spielt für die Höhe des Schadensersatzanspruchs keine Rolle. Mit seiner Entscheidung stärkt der Bundesgerichtshof die Schadensminderungspflicht und schafft zugleich Klarheit über die Grenzen der Erstattungsfähigkeit von Mietwagenkosten nach Verkehrsunfällen.

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