Viele Kanzleien. Ein starkes Netzwerk.
Aktuelles
Neues aus Markt und Netzwerk
 

Alle reden vom Urlaub …

Rechtstipp zur sogenannten Initiativlast des Arbeitgebers

Der Urlaub muss im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden. Wird er ausnahmsweise in das nächste Jahr übertragen, ist mit Ablauf des 31. März Schluss. So weit die klare gesetzliche Regelung. Das weiß ja nun wirklich jeder Beschäftigte. Auch, dass er einen Antrag vorlegen muss, den der Arbeitgeber dann zu genehmigen hat.

Wer nun glaubt, damit sei alles gesagt, befindet sich im Irrtum. Der Europäische Gerichtshof und in seinem Gefolge sodann das Bundesarbeitsgericht haben es sich auch hier nicht verkneifen können, den an sich doch mündigen weil erwachsenen Arbeitnehmer ans Händchen zu nehmen, damit ihm auch nur ja kein Unrecht durch den übermächtigen bösen Arbeitgeber widerfährt.

In Anwendung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes seit Ende 2017 formuliert das Bundesarbeitsgericht nunmehr, zuletzt mit Urteil vom 22. Oktober 2019, was die Pflicht des Arbeitgebers ist: „Er muss den Arbeitnehmer – erforderlichenfalls förmlich – auffordern, seinen Urlaub zu nehmen, und ihm klar und rechtzeitig mitteilen, dass der Urlaub mit Ablauf des Kalenderjahres oder Übertragungszeitraumes verfällt, wenn er ihn nicht beantragt.“

Was passiert nun, wenn der Arbeitgeber glaubt, seine Leute wüssten das sowieso? Nun, dann kumuliert der Urlaub über die Jahre, es kommt ein Jahresurlaub zum nächsten, die gesetzlich vorgesehene Verfallfrist gilt nicht. Und das Beste ist, das gilt auch dann, wenn es die Arbeitnehmer wirklich wussten. Der Arbeitgeber muss dessen ungeachtet zwingend seiner Initiativlast nachkommen und das am Ende auch beweisen.

An die Adresse der Arbeitgeber sendet das Bundesarbeitsgericht folgende Nachricht: „Es bedurfte keiner abschließenden Entscheidung, ob eine Befristung des gesetzlichen Urlaubsanspruchs … zum Schutz eines überwiegenden Interesses des Arbeitgebers vor dem unbegrenzten Ansammeln von Urlaubsansprüchen geboten sein kann.“

Im entschiedenen Fall hatte der Arbeitgeber geltend gemacht, spätestens 15 Monate nach Ablauf des Urlaubsjahres müsse der Urlaub verfallen. Wir kennen dies aus den Fällen, in denen der Arbeitnehmer dauerhaft arbeitsunfähig ist. Der Europäische Gerichtshof hat hierzu entwickelt, dass die Urlaubsansprüche gerade nicht kumulieren. Das war dem Bundesarbeitsgericht für den vorliegenden Fall aber egal. Dies bei identischer Interessenlage.

Die Vorinstanz – das Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt – hatte am 19. Oktober 2018 entschieden. Da war die Rechtsprechung des EuGH schon ein Jahr bekannt. Was den Arbeitgeber hier bewogen hat, dennoch die Verfahrenskosten zu investieren, bleibt unklar.

Beitrag veröffentlicht am
3. Juli 2020

Stichworte in diesem Beitrag

Diesen Beitrag teilen

Alle Fachbeiträge zeigen

Arbeit Bau Handwerk
Werkvertragsrecht
26.01.2026

„Wertlose Leistung“ – Geld zurück!

Bestreitet der Auftragnehmer jeden Mangel, verweigert er damit auch die Nachbesserung

Beitrag lesen
arzt rezept bescheinigung medizin
Gesundheitsrecht
26.01.2026

Erstattung von Operationskosten bei operativer Behandlung des Lipödems

Mit der Erprobung der Liposuktion durch den Großen Gemeinsamen Bundesausschuss(G‑BA), dem Entscheidungsgremium zur Erstattungsfähigkeit medizinischer Behandlungsmethoden durch gesetzliche Krankenkassen, und der LIPLEG‑Studie wurde die Evidenzlage systematisch weiterentwickelt.

Beitrag lesen
Steuerrecht
19.01.2026

Totalgewinnprognose: Wenn das Finanzamt die Gewinnerzielungsabsicht in Frage stellt

Gerade in der Anfangsphase einer Selbständigkeit sind Verluste nichts Ungewöhnliches. Das Finanzamt erkennt sie in der Regel in den ersten Jahren auch an. Je länger die Verlustperiode jedoch andauert, desto mehr wächst der Verdacht, dass keine Gewinnerzielungsabsicht besteht, sondern die Tätigkeit ausgeübt wird, um etwa Steuern zu sparen.

Beitrag lesen