Viele Kanzleien. Ein starkes Netzwerk.
Aktuelles
Neues aus Markt und Netzwerk
 

Alle reden vom Urlaub …

Rechtstipp zur sogenannten Initiativlast des Arbeitgebers

Der Urlaub muss im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden. Wird er ausnahmsweise in das nächste Jahr übertragen, ist mit Ablauf des 31. März Schluss. So weit die klare gesetzliche Regelung. Das weiß ja nun wirklich jeder Beschäftigte. Auch, dass er einen Antrag vorlegen muss, den der Arbeitgeber dann zu genehmigen hat.

Wer nun glaubt, damit sei alles gesagt, befindet sich im Irrtum. Der Europäische Gerichtshof und in seinem Gefolge sodann das Bundesarbeitsgericht haben es sich auch hier nicht verkneifen können, den an sich doch mündigen weil erwachsenen Arbeitnehmer ans Händchen zu nehmen, damit ihm auch nur ja kein Unrecht durch den übermächtigen bösen Arbeitgeber widerfährt.

In Anwendung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes seit Ende 2017 formuliert das Bundesarbeitsgericht nunmehr, zuletzt mit Urteil vom 22. Oktober 2019, was die Pflicht des Arbeitgebers ist: „Er muss den Arbeitnehmer – erforderlichenfalls förmlich – auffordern, seinen Urlaub zu nehmen, und ihm klar und rechtzeitig mitteilen, dass der Urlaub mit Ablauf des Kalenderjahres oder Übertragungszeitraumes verfällt, wenn er ihn nicht beantragt.“

Was passiert nun, wenn der Arbeitgeber glaubt, seine Leute wüssten das sowieso? Nun, dann kumuliert der Urlaub über die Jahre, es kommt ein Jahresurlaub zum nächsten, die gesetzlich vorgesehene Verfallfrist gilt nicht. Und das Beste ist, das gilt auch dann, wenn es die Arbeitnehmer wirklich wussten. Der Arbeitgeber muss dessen ungeachtet zwingend seiner Initiativlast nachkommen und das am Ende auch beweisen.

An die Adresse der Arbeitgeber sendet das Bundesarbeitsgericht folgende Nachricht: „Es bedurfte keiner abschließenden Entscheidung, ob eine Befristung des gesetzlichen Urlaubsanspruchs … zum Schutz eines überwiegenden Interesses des Arbeitgebers vor dem unbegrenzten Ansammeln von Urlaubsansprüchen geboten sein kann.“

Im entschiedenen Fall hatte der Arbeitgeber geltend gemacht, spätestens 15 Monate nach Ablauf des Urlaubsjahres müsse der Urlaub verfallen. Wir kennen dies aus den Fällen, in denen der Arbeitnehmer dauerhaft arbeitsunfähig ist. Der Europäische Gerichtshof hat hierzu entwickelt, dass die Urlaubsansprüche gerade nicht kumulieren. Das war dem Bundesarbeitsgericht für den vorliegenden Fall aber egal. Dies bei identischer Interessenlage.

Die Vorinstanz – das Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt – hatte am 19. Oktober 2018 entschieden. Da war die Rechtsprechung des EuGH schon ein Jahr bekannt. Was den Arbeitgeber hier bewogen hat, dennoch die Verfahrenskosten zu investieren, bleibt unklar.

Beitrag veröffentlicht am
3. Juli 2020

Stichworte in diesem Beitrag

Diesen Beitrag teilen

Alle Fachbeiträge zeigen

Internationales Recht
17.09.2026

Eine Zweigniederlassung eines ausländischen Unternehmens aus der EU in Polen und die Frage ihrer Steueridentifikationsnummer (NIP)

Allgemein wird verstanden, dass eine Zweigniederlassung eine Einheit im Gastland ist, deren Identität nicht von der ihres Unternehmens getrennt ist – sie ist lediglich ein Arm oder eine Erweiterung des Unternehmens, vollständig im Besitz und unter Kontrolle der Muttergesellschaft. Die Zweigniederlassung kann dieselben Dienstleistungen erbringen und dieselben Produkte herstellen wie das Unternehmen im Heimatland. Schließt eine Zweigniederlassung einen Vertrag ab, gilt dieser als mit dem Unternehmen abgeschlossen. Die Zweigniederlassung kann somit als die Präsenz des Unternehmens im Ausland angesehen werden.

Beitrag lesen
Internationales Recht
17.09.2026

Wahl der Unternehmensbewertungsmethode in Gerichtsverfahren zur Aufteilung des Gesamtguts (PL)

Bei der Unternehmensbewertung im Rahmen der Aufteilung des Gesamtguts (bei Eheleuten) erfolgt die Bewertung zu einem konkreten Stichtag. Hierbei handelt es sich meist um den Zeitpunkt der Vereinbarung der Gütertrennung oder um den Zeitpunkt der Auflösung der Ehe. Im Falle des Ausscheidens eines Gesellschafters aus einer Gesellschaft gemäß Art. 65 § 1 des polnischen Handelsgesellschaftsgesetzbuches (KSH) – wonach der Wert des Kapitalanteils des Gesellschafters auf der Grundlage einer gesonderten Bilanz unter Berücksichtigung des Veräußerungswerts des Gesellschaftsvermögens zu ermitteln ist – gilt gemäß § 2 als Bilanzstichtag: bei einer Kündigung der letzte Tag des Geschäftsjahres, in dem die Kündigungsfrist abgelaufen ist; im Falle des Todes oder der Insolvenzeröffnung der Tag des Todes bzw. der Tag der Insolvenzeröffnung; und im Falle des Ausschlusses aufgrund eines rechtskräftigen Gerichtsurteils der Tag der Klageerhebung. Die genannten Zeitpunkte sind für die Bestimmung des Unternehmenszustands maßgeblich, wobei der Unternehmenswert auf der Grundlage dieses Zustands ermittelt wird.

Beitrag lesen
Internationales Recht
17.09.2026

Schwächen des Humankapitals – riskantes Finanzverhalten und dessen soziale Auswirkungen

Risikobereitschaft und das Streben nach Wohlstand gehören zu den stärksten Triebfedern menschlichen Handelns. Menschen gehen aus verschiedenen wesentlichen Gründen Risiken ein – seien es psychologische, soziale oder sogar evolutionäre Motive (aus evolutionärer Sicht erhöhte die Anhäufung von Ressourcen die Chancen auf Überleben und Genweitergabe). Heute treten materielle Mittel an die Stelle dieser Ressourcen, doch das Bedürfnis, sie anzuhäufen und zu vermehren, ist unverändert geblieben.

Beitrag lesen