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Anforderungen an ärztliche Aufklärung

OLG Dresden, Urt. v. 29.06.2021 – 4 U 1388/20

Inhalt einer ärztlichen Aufklärung und ob diese ausreichend war, sind häufige Streitpunkte in Arzthaftungsfällen. Das Oberlandesgericht Dresden entwickelt mit einer aktuellen Entscheidung insoweit für sich eine ständige Rechtsprechung, die dem beweispflichtigen Arzt gewisse Erleichterungen verschafft.

Danach solle dem Arzt im Zweifel geglaubt werden, dass die Aufklärung im Einzelfall in der gebotenen Weise geschehen ist, wenn einiger Beweis für ein gewissenhaftes Aufklärungsgespräch erbracht ist. Das erfordere nicht, dass sich der Arzt an das konkrete Aufklärungsgespräch erinnere; dies könne angesichts der Vielzahl von Informations- und Aufklärungsgesprächen, die Ärzte täglich durchführen, nicht erwartet werden. Zudem solle ein Gericht seine Überzeugungsbildung auch dann auf die Angaben des Arztes über eine erfolgte Risiko- bzw. Eingriffsaufklärung stützen können, wenn dessen Darstellung in sich schlüssig ist, die entsprechende Aufklärung seiner zum fraglichen Zeitpunkt praktizierten „ständigen Übung“ entsprach und seine Angaben durch die ärztliche Dokumentation im Wesentlichen bestätigt werden.

Praxishinweis: Trotz des damit verbundenen Aufwandes bleibt für den Arzt eine möglichst genaue verschriftlichte Dokumentation der Aufklärung äußerst wichtig.

Beitrag veröffentlicht am
31. März 2022

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