Beantragung einer Arbeitserlaubnis in der Ukraine
- Einführung
- Allgemeine Bestimmungen
- In welchen Fällen ist eine Arbeitserlaubnis nicht erforderlich?
- Dauer der Arbeitserlaubnis
- Erforderliche Unterlagen
- Die Gebühr für die Erteilung der Arbeitserlaubnis
- Änderung von Angaben in einer Arbeitserlaubnis
- Sonstige Bestimmungen
- Haftung
Im ukrainischen Arbeitsrecht gibt es eine zwingende Vorschrift, dass Ausländer bzw. Staatenlose ausschließlich aufgrund einer Arbeitserlaubnis in der Ukraine beschäftigt werden dürfen. Die Arbeitserlaubnis ist wiederum eine Grundlage für die Erlangung eines entsprechenden ukrainischen Visums sowie für die Beantragung einer vorübergehenden Aufenthaltsgenehmigung für die Ukraine für die Dauer der jeweiligen Arbeitserlaubnis.
Allgemeine Bestimmungen
Zu beachten ist, dass Antragsteller einer Arbeitserlaubnis nicht der Ausländer, sondern der Arbeitgeber (die Gesellschaft) ist. Es sei auch darauf hingewiesen, dass die Arbeitserlaubnis in der Ukraine nur mit der Angabe des Namens des Arbeitnehmers (des Ausländers) und der zu besetzenden Position erteilt wird. Daher ist eine Arbeitserlaubnis nicht auf Dritte übertragbar.
Es handelt sich somit um eine eingeschränkte Arbeitserlaubnis in der Ukraine, die keinen uneingeschränkten Zugang zum ukrainischen Arbeitsmarkt gewährt und die an einen bestimmten Arbeitgeber gebunden ist.
In welchen Fällen ist eine Arbeitserlaubnis nicht erforderlich?
Eine Arbeitserlaubnis in der Ukraine ist in folgenden Fällen nicht erforderlich:
- wenn es um ausländische Staatsangehörige oder Staatenlose geht, die über eine ständige Aufenthaltsgenehmigung in der Ukraine verfügen,
- wenn es um Personen geht, die bei ausländischen Repräsentanzen in der Ukraine angestellt sind,
- wenn es um ausländische Staatsangehörige oder Staatenlose geht, die bei der Umsetzung von Projekten für internationale technische Arbeit in der Ukraine einbezogen sind, oder
- in anderen gesetzlich vorgesehenen Fällen.
Dauer der Arbeitserlaubnis:
- in der Regel wird die Arbeitserlaubnis auf höchstens ein Jahr befristet erteilt;
- besonderen Kategorien von Ausländern und ausländischen Entsandten wird eine Arbeitserlaubnis befristet für bis zu drei (3) Jahre erteilt;
- die Arbeitserlaubnis für konzerninterne Entsandte wird befristet auf die Dauer der Entscheidung des ausländischen Unternehmens über die Versetzung des Ausländers in die Ukraine erteilt.
Die Arbeitserlaubnis kann auf einen kürzeren Zeitraum befristet werden, was im Antrag des Arbeitgebers anzugeben ist.
Für die Erteilung einer Arbeitserlaubnis gelten jedoch folgende monatliche Mindestlöhne für Ausländer:
- fünf (5) gesetzliche Mindestlöhne (UAH 30.000,- (etwa umgerechnet ca. EUR 880,-) im Jahre 2021) – für ausländische Arbeitnehmer bei Nichtregierungsorganisationen, gemeinnützigen Organisationen sowie Bildungseinrichtungen;
- zehn (10) gesetzliche Mindestlöhne (UAH 60.000,- (etwa umgerechnet ca. EUR 1.760,-) im Jahre 2021) — für alle anderen Gruppen der Arbeitnehmer.
Die Anforderungen an den Mindestlohn sind jedoch auf die folgenden Gruppen von ausländischen Arbeitnehmern nicht anzuwenden: hochbezahlte ausländische Fachkräfte, angestellte Gründer oder Gesellschafter oder Endbegünstigte (beherrschende Personen) von in der Ukraine gegründeten juristischen Personen, Absolventen von Universitäten unter den Top-100 der Weltranglisten, die vom Ministerkabinett der Ukraine auf die Liste von Rankings der besten Universitäten aufgenommen wurden, ausländische Arbeitnehmer, die künstlerische Berufe ausüben, ausländische IT-Fachleute.
Erforderliche Unterlagen
Zu den Unterlagen, die bei der Beantragung einer Arbeitserlaubnis eingereicht werden müssen, gehören:
- Antrag;
- notariell beglaubigte Kopie des Reisepasses des Ausländers mit einer Übersetzung ins Ukrainische;
- farbiges Passbild des Ausländers;
- vom Arbeitgeber beglaubigte Kopie des Entwurfs des Arbeitsvertrages bzw. des Arbeitskontrakts mit dem Ausländer.
Für die Einstellung einzelner Kategorien der Ausländer hat der Arbeitgeber zusätzlich solche Unterlagen vorzulegen:
- Kopie des Diploms des ausländischen Staatsbürgers (für Absolventen von Universitäten unter den Top-100 der Weltrangliste);
- notariell beglaubigte Kopien der Dokumente, die den Urheberrechtsgegenstand und/oder den Leistungsschutzgegenstand des Urhebers identifizieren und die Urheberschaft bestätigen (für ausländische Arbeitnehmer, die künstlerische Berufstätigkeiten ausüben);
- Kopie des Arbeitsvertrags bzw. des Arbeitskontrakts, der zwischen einer ukrainischen und einer ausländischen Gesellschaft abgeschlossen ist und die Beschäftigung von Ausländern oder Staatenlosen vorsieht, die von einem ausländischen Arbeitnehmer in die Ukraine entsandt sind, um einen gewissen Arbeitsumfang zu erledigen (für ausländische Dienstreisende); und
- Entscheidung einer ausländischen Gesellschaft über die dienstliche Entsendung des Arbeitnehmers in die Ukraine und Kopie des jeweiligen Entsendungskontrakts, wo die Dauer der Arbeit in der Ukraine angegeben ist (für konzerninterne Entsandte).
Alle Unterlagen, die im Ausland ausgestellt werden, sind nach ihrer notariellen Beglaubigung apostillieren (bzw. legalisieren) und anschließend ins Ukrainische übersetzen zu lassen.
Die Gebühr für die Erteilung der Arbeitserlaubnis
Die Gebühr für die Erteilung der Arbeitserlaubnis
- UAH 13.620,- (etwa umgerechnet EUR 400,- ) – für die Arbeitserlaubnisse, die für die Dauer von einem bis drei (3) Jahren erteilt oder jeweils verlängert werden;
- UAH 9.080,- (etwa umgerechnet EUR 270,- ) – für die Arbeitserlaubnisse, die für die Dauer von sechs (6) Monaten bis zu einem Jahr erteilt oder jeweils verlängert werden;
- UAH 4.540,- (etwa umgerechnet EUR 135,- ) – für die Arbeitserlaubnisse, die für die Dauer von bis zu sechs (6) Monaten erteilt oder jeweils verlängert werden.
Die Gebühr ist auf das Konto des ukrainischen Arbeitsamtes innerhalb von zehn (10) Werktagen nach dem Erhalt der Entscheidung über die Erteilung der Arbeitserlaubnis zu überweisen.
Änderung von Angaben in einer Arbeitserlaubnis
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, beim ukrainischen Arbeitsamt einen Antrag über die Änderung von Angaben in einer Arbeitserlaubnis in der Ukraine spätestens vor dreißig (30) Tagen nach dem Eintritt eines der folgenden Umstände zu stellen:
- Änderung der Firma der juristischen Person, die als Arbeitgeber auftritt, sowie Umwandlung oder Ausgliederung dieser juristischen Person, Änderung des Vor-, Nach- und/oder Vatersnamens des Einzelunternehmers, der als Arbeitgeber auftritt;
- Beantragung eines neuen Passdokuments für den Ausländer, darunter bei der Änderung seines Vor-, Nach- und/oder Vatersnamens;
- Änderung der Bezeichnung der durch den Ausländer besetzten Position, Umsetzung auf eine andere Position bei einem und demselben Arbeitgeber innerhalb der Dauer der Arbeitserlaubnis in der Ukraine.
Sonstige Bestimmungen
Die Entscheidung über die Erteilung einer Arbeitserlaubnis in der Ukraine ist vom ukrainischen Arbeitsamt innerhalb von sieben (7) Werktagen zu treffen, und die Entscheidung über die Verlängerung der Arbeitserlaubnis innerhalb von drei (3) Werktagen. Die Anzahl von Verlängerungen wird durch die Gesetzgebung der Ukraine nicht begrenzt. Der Antrag auf die Verlängerung einer Arbeitserlaubnis ist spätestens zwanzig (20) Kalendertage vor dem Ablauf der Arbeitserlaubnis in der Ukraine zu stellen.
Der Arbeitgeber hat das Recht, einen ausländischen Arbeitnehmer für mehrere leitende Positionen (in Teilzeit) einzustellen. Der Arbeitsvertrag bzw. Arbeitskontrakt mit einem ausländischen Arbeitnehmer ist innerhalb von 90 Tagen nach der Erteilung einer Arbeitserlaubnis in der Ukraine abzuschließen. Der Arbeitgeber hat dem Arbeitsamt eine vom Arbeitgeber beglaubigte Kopie des Arbeitsvertrags bzw. Arbeitskontrakts innerhalb von zehn (10) Kalendertagen nach dessen Unterzeichnung vorzulegen.
Haftung
Einem ukrainischen Arbeitgeber, der einen Ausländer ohne eine gültige Arbeitserlaubnis in der Ukraine beschäftigt, können nach ukrainischem Recht erhebliche Geldbußen wegen fehlender Arbeitserlaubnis auferlegt werden.
Wenn ein Arbeitgeber einen Ausländer ohne Arbeitserlaubnis beschäftigt, kann diesem Arbeitgeber (einer juristischen Person oder einem Einzelunternehmer) eine Geldbuße in Höhe von UAH 120.000,- (etwa umgerechnet EUR 3.530,-) auferlegt werden. Wenn ein Arbeitgeber einen Ausländer zu anderen Bedingungen beschäftigt, als diejenigen, die in der Arbeitserlaubnis vorgesehen sind, oder wenn der Ausländer durch einen anderen Arbeitgeber beschäftigt wird, kann eine Geldbuße in Höhe von UAH 60.000,- (etwa umgerechnet EUR 1.760,- ) auferlegt werden.
Den Entscheidungsträgern an einem Unternehmen (dem Direktor dieses Unternehmens), die einen Ausländer ohne eine gültige Arbeitserlaubnis in der Ukraine beschäftigen, kann eine Geldbuße in Höhe von UAH 8.500,- bis 17.000,- (etwa umgerechnet EUR 250,- bis 500,- ) auferlegt werden.