Viele Kanzleien. Ein starkes Netzwerk.
Aktuelles
Neues aus Markt und Netzwerk
 

Niederlande Jahrelang in Vorbereitung, jetzt in Sicht: neue Regeln für Wettbewerbsverbote (NLD)

Im April 2024 haben wir bereits über den Gesetzentwurf zur Modernisierung von Wettbewerbsverboten berichtet. Der Gesetzentwurf schränkt den Spielraum von Arbeitgebern ein, Wettbewerbsverbote zu vereinbaren und geltend zu machen. Damals wurde dieser Gesetzentwurf einer Internetkonsultation unterzogen. Nun steht der Gesetzentwurf endlich auf der Tagesordnung für die Behandlung in der Zweiten Kammer des niederländischen Parlaments („Tweede Kamer“) im zweiten Quartal 2026. Da die Behandlung näher rückt, ist es Zeit für ein Update!

Modernisierung des Wettbewerbsverbots: Was erwartet Arbeitgeber?

Die Modernisierung der Wettbewerbsklausel ist kein neues Thema. Seit Jahren ist zu beobachten, dass Gerichte kritisch prüfen, ob ein Arbeitgeber tatsächlich ein schwerwiegendes Interesse hat, und dass Gerichte Wettbewerbsverbote regelmäßig für (teilweise) nichtig erklären oder abschwächen. Der Gesetzentwurf verankert diese Entwicklung und geht noch einen Schritt weiter, indem er klare gesetzliche Grenzen hinsichtlich Dauer, Umfang und finanzieller Auswirkungen setzt. Damit markiert dieser Gesetzentwurf den vorläufigen Abschluss einer jahrelangen Diskussion über die Zweckmäßigkeit und den Umfang von Wettbewerbsverboten in Arbeitsverträgen. Für Arbeitgeber bedeutet dies, dass das Wettbewerbsverbot seinen selbstverständlichen Charakter verliert und zu einem bewussten und kostspieligen Instrument wird.

Kern des Gesetzentwurfs

Der Gesetzgeber strebt ein besseres Gleichgewicht zwischen dem Schutz wichtiger Unternehmensinteressen und der freien Arbeitsmobilität der Arbeitnehmer an. In der Praxis werden Wettbewerbsverbote noch zu oft standardmäßig in Verträge aufgenommen, obwohl dies längst nicht immer notwendig ist. Der Gesetzentwurf verschärft daher die Bedingungen erheblich.

Nichtige Klauseln und abweichende Vereinbarungen

Verstößt ein Arbeitgeber gegen die oben genannten neuen Bestimmungen des Gesetzentwurfs? Dann führt dies zu einer nichtigen Klausel. Dies ist ein wichtiger Unterschied zur derzeitigen Praxis, in der eine Klausel oft nur (teilweise) vom Gericht für nichtig erklärt werden kann.

Der Gesetzentwurf lässt jedoch auch Raum für abweichende Vereinbarungen. Durch Tarifverträge oder – unter bestimmten Voraussetzungen – durch individuelle Vereinbarungen kann zugunsten des Arbeitnehmers von der gesetzlichen Regelung abgewichen werden, beispielsweise durch eine kürzere Dauer oder einen begrenzteren Geltungsbereich des Verbots.

Gehaltsgrenze

Aufgrund eines Antrags nach der Internetkonsultation zum Gesetzentwurf wurde geprüft, ob eine Gehaltsgrenze eingeführt werden sollte, unterhalb derer eine Wettbewerbsklausel unmittelbar ungültig wäre. Diese Gehaltsgrenze würde bei dem Eineinhalbfachen eines Durchschnittsgehalts liegen. Dies ist bislang noch nicht im endgültigen Gesetzentwurf enthalten. Es bleibt also abzuwarten, ob dies möglicherweise in den Gesetzentwurf aufgenommen wird, aber es ist auf jeden Fall eine Option, die ernsthaft geprüft wird.

Praktische Bedeutung für Arbeitgeber

Für Arbeitgeber hat der Gesetzentwurf direkte Auswirkungen auf die Praxis:

  • Das Wettbewerbsverbot kann nicht mehr als Standardklausel verwendet werden.
  • Für jede Arbeitsstelle muss eine konkrete Interessenabwägung vorgenommen und festgehalten werden.
  • Die tatsächliche Durchsetzung eines Wettbewerbsverbots ist mit erheblichen Kosten verbunden.
  • Auch bestehende Kundenschutz- und Abwerbeklauseln sollten überdacht werden. Dabei ist nicht die Bezeichnung der Klausel entscheidend, sondern ihre tatsächliche Auswirkung.

Was Sie jetzt schon tun können

  • Erstellen Sie eine Liste der Arbeitsstellen, die tatsächlich geschützt werden müssen
  • Bewerten Sie bestehende Klauseln hinsichtlich Dauer, Umfang und Notwendigkeit (Hinweis: Bestehende Wettbewerbsverbote unterliegen weiterhin der geltenden Gesetzgebung. Dies ändert jedoch nichts daran, dass die Bestimmungen über die rechtzeitige Geltendmachung und die obligatorische Entschädigung für die bestehenden Klauseln uneingeschränkt gelten).
  • Verzichten Sie auf allgemein gehaltene Standardklauseln.
  • Ziehen Sie Alternativen wie Geheimhaltungs- und IP-Klauseln in Betracht.
  • Bereiten Sie interne Entscheidungen darauf vor, ob eine Wettbewerbsklausel geltend gemacht werden soll oder nicht.

Fazit

Das Wettbewerbsverbot verschwindet nicht, sondern verändert sich grundlegend. Nach dem Gesetzentwurf wird es zu einem bewussten, motivierten und finanziell begrenzten Instrument. Arbeitgeber, die sich bereits jetzt auf diese Entwicklung einstellen, begrenzen rechtliche Risiken und behalten die Kontrolle über ihre Personalstrategie. Ein konkretes Datum für das Inkrafttreten kann noch nicht genannt werden. Dennoch wird mit der Behandlung des Gesetzentwurfs in der Zweiten Kammer ein weiterer wichtiger Schritt unternommen.

Diesen Beitrag teilen

Alle Fachbeiträge zeigen

Verkehrsrecht
08.06.2026

Versehentlich falsch geblinkt – Motorradfahrer haftet trotz Vorfahrt mit

Wer mit eingeschaltetem Blinker weiterfährt, obwohl er gar nicht abbiegen möchte, riskiert nicht nur Missverständnisse im Straßenverkehr, sondern auch erhebliche finanzielle Folgen. Das Oberlandesgericht Brandenburg hatte zu entscheiden, wie die Haftung zu verteilen ist, wenn ein Motorradfahrer versehentlich rechts blinkt, ein wartepflichtiger Autofahrer deshalb auf eine Abbiegeabsicht vertraut und es zur Kollision kommt. Das Gericht sprach dem Motorradfahrer eine Mithaftung von einem Drittel zu – obwohl der Autofahrer die Vorfahrt verletzt hatte

Beitrag lesen
Haus-Wohnung-Mietrecht-Bau-Handwerk
Werkvertragsrecht
08.06.2026

Auftraggeber voreilig vom Werkvertrag zurückgetreten – Verhandlungen können die Nachbesserungsfrist stillschweigend verlängern

Das Oberlandesgericht Brandenburg hatte sich mit einer in der Praxis häufigen Konstellation zu befassen: Der Auftraggeber rügt Mängel, setzt eine Frist zur Nachbesserung und erklärt später den Rücktritt vom Vertrag. Problematisch wird es jedoch, wenn die Parteien während der laufenden Frist weiterhin über die Mängelbeseitigung verhandeln. Genau dies führte im vorliegenden Fall dazu, dass der Rücktritt des Auftraggebers als verfrüht und damit unwirksam angesehen wurde.

Beitrag lesen
Internationales Steuerrecht
01.06.2026

Mehrwertsteuer bei der Einfuhr von Waren über einen anderen EU-Mitgliedstaat – wo entsteht die Steuerpflicht

Wie wird die Mehrwertsteuer bei der Einfuhr von Waren aus Drittländern über einen anderen EU-Mitgliedstaat als den Ort des tatsächlichen Verbrauchs angewendet und welche Pflichten haben der Importeur und der Endabnehmer? Entscheidend für Mehrwertsteuerzwecke ist nicht das Land des Eintritts, sondern der Ort des tatsächlichen Verbrauchs.

Beitrag lesen