Viele Kanzleien. Ein starkes Netzwerk.
Aktuelles
Neues aus Markt und Netzwerk
 

Familienrecht aktuell Bin ich trotz der Corona-Pandemie weiterhin zur Unterhaltszahlung verpflichtet?

Die Pandemie hat auch in wirtschaftlicher Hinsicht ihre Spuren hinterlassen. Eine Vielzahl von Menschen hat ihren Arbeitsplatz verloren. In vielen Branchen musste auf Kurzarbeit umgestellt werden. Die Folge ist, dass Einkünfte ganz wegfallen bzw. geringer ausfallen. Da ist es nur nachvollziehbar, dass der eine oder andere sich fragt, ob bzw. wie sich diese wirtschaftlich nachteilige Situation auf die Verpflichtung zur Zahlung von Unterhalt auswirkt.

Zunächst einmal festgehalten werden muss, dass der Anspruch auf Unterhalt nicht durch die aktuelle Corona-Krise wegfällt. Unabhängig davon, ob sie zur Zahlung von Trennungs-, Ehegatten- oder Kindesunterhalt verpflichtet sind, ändert der Umstand, dass sich ihre Einkünfte verringert haben, z.B. aufgrund von Kurzarbeit, nichts an ihrer generellen Zahlungsverpflichtung.

Sie sollten daher keinesfalls eigenmächtig Zahlungen einstellen. Ist der Unterhalt nämlich vollstreckbar tituliert, kann die unterhaltsberechtigte Person ihre Ansprüche vollstrecken und zwangsweise geltend machen. Allerdings kommt in Einzelfällen eine Anpassung der Zahlungshöhe an die momentanen Einkommensverhältnisse in Betracht.

Das ist jedoch nur dann der Fall, wenn sich die Einkommenseinbußen als dauerhaft und erheblich erweisen. Das bedeutet zum einen, dass es ihnen nicht mehr zuzumuten sein darf, den bisherigen Unterhalt in gleicher Höhe weiter zu zahlen und zum anderen, dass es sich nicht um eine nur kurzfristige Verschlechterung ihrer Einkommenssituation handeln darf.

Ferner ist zu berücksichtigen, dass insbesondere gegenüber minderjährigen Kindern eine gesteigerte Unterhaltspflicht besteht. Unterhaltspflichtige haben alle Anstrengungen zu unternehmen, um dieser Pflicht nachzukommen, z.B. durch Aufnahme eines Nebenjobs, und auch alle zur Verfügung stehenden Mittel einzusetzen, wie z.B. die Verwertung des Vermögens (mit Ausnahme des sog. Schonvermögens). In diesem Zusammenhang ist jedoch auch zu erwähnen, dass die Zahlungspflicht nur fortbesteht, solange das Einkommen des Pflichtigen ausreicht, um seinen Eigenbedarf abzudecken (sog. Selbstbehalt).

Beitrag veröffentlicht am
11. Januar 2021

Stichworte in diesem Beitrag

Diesen Beitrag teilen

Alle Fachbeiträge zeigen

Arbeitsrecht
31.08.2026

BAG zieht Grenzen bei der Entgelttransparenz

Gleiche Tätigkeit, aber eine niedrigere Karrierestufe als die männlichen Kollegen: Eine IT-Spezialistin wollte deshalb wissen, was vergleichbare Beschäftigte verdienen. Dabei verlangte sie auch Informationen über Kollegen an anderen Standorten des Unternehmens. Das ging dem Bundesarbeitsgericht zu weit.

Beitrag lesen
Miet- und Immobilienrecht
31.08.2026

Klimaanlage im Wohnungseigentum: BGH erleichtert den Einbau von Splitgeräten (BGH, Urteil vom 17.07.2026 – V ZR 162/25)

Steigende Temperaturen erhöhen auch in Wohnungseigentumsanlagen den Bedarf an wirksamen Kühllösungen. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 17. Juli 2026 die Rechtsposition bauwilliger Wohnungseigentümer deutlich gestärkt: Unter bestimmten Voraussetzungen kann ein Eigentümer die Gestattung eines Klima-Splitgeräts auf seinem Balkon verlangen – auch wenn die Mehrheit der Gemeinschaft dies ablehnt.

Beitrag lesen
IT-Recht, Internationales Recht, Compliance und Wirtschaftsstrafrecht
31.08.2026

Der EU-KI-Akt in der Praxis: Was bringt der Verhaltenskodex zur Kennzeichnung von KI-generierten Inhalten?

Die Europäische Kommission hat den endgültigen Verhaltenskodex zur Kennzeichnung von KI-generierten Inhalten veröffentlicht, der einen wichtigen praktischen Schritt bei der Umsetzung des EU-KI-Akts darstellt. Obwohl der Kodex freiwillig ist und für sich genommen keine neuen Rechtspflichten begründet, wird er in der Praxis vor allem bei der Auslegung und beim Nachweis der Einhaltung der Transparenzpflichten nach Art. 50 des KI-Akts eine bedeutende Rolle spielen.

Beitrag lesen