Viele Kanzleien. Ein starkes Netzwerk.
Aktuelles
Neues aus Markt und Netzwerk
 

Familienrecht aktuell Bin ich trotz der Corona-Pandemie weiterhin zur Unterhaltszahlung verpflichtet?

Die Pandemie hat auch in wirtschaftlicher Hinsicht ihre Spuren hinterlassen. Eine Vielzahl von Menschen hat ihren Arbeitsplatz verloren. In vielen Branchen musste auf Kurzarbeit umgestellt werden. Die Folge ist, dass Einkünfte ganz wegfallen bzw. geringer ausfallen. Da ist es nur nachvollziehbar, dass der eine oder andere sich fragt, ob bzw. wie sich diese wirtschaftlich nachteilige Situation auf die Verpflichtung zur Zahlung von Unterhalt auswirkt.

Zunächst einmal festgehalten werden muss, dass der Anspruch auf Unterhalt nicht durch die aktuelle Corona-Krise wegfällt. Unabhängig davon, ob sie zur Zahlung von Trennungs-, Ehegatten- oder Kindesunterhalt verpflichtet sind, ändert der Umstand, dass sich ihre Einkünfte verringert haben, z.B. aufgrund von Kurzarbeit, nichts an ihrer generellen Zahlungsverpflichtung.

Sie sollten daher keinesfalls eigenmächtig Zahlungen einstellen. Ist der Unterhalt nämlich vollstreckbar tituliert, kann die unterhaltsberechtigte Person ihre Ansprüche vollstrecken und zwangsweise geltend machen. Allerdings kommt in Einzelfällen eine Anpassung der Zahlungshöhe an die momentanen Einkommensverhältnisse in Betracht.

Das ist jedoch nur dann der Fall, wenn sich die Einkommenseinbußen als dauerhaft und erheblich erweisen. Das bedeutet zum einen, dass es ihnen nicht mehr zuzumuten sein darf, den bisherigen Unterhalt in gleicher Höhe weiter zu zahlen und zum anderen, dass es sich nicht um eine nur kurzfristige Verschlechterung ihrer Einkommenssituation handeln darf.

Ferner ist zu berücksichtigen, dass insbesondere gegenüber minderjährigen Kindern eine gesteigerte Unterhaltspflicht besteht. Unterhaltspflichtige haben alle Anstrengungen zu unternehmen, um dieser Pflicht nachzukommen, z.B. durch Aufnahme eines Nebenjobs, und auch alle zur Verfügung stehenden Mittel einzusetzen, wie z.B. die Verwertung des Vermögens (mit Ausnahme des sog. Schonvermögens). In diesem Zusammenhang ist jedoch auch zu erwähnen, dass die Zahlungspflicht nur fortbesteht, solange das Einkommen des Pflichtigen ausreicht, um seinen Eigenbedarf abzudecken (sog. Selbstbehalt).

Beitrag veröffentlicht am
11. Januar 2021

Stichworte in diesem Beitrag

Diesen Beitrag teilen

Alle Fachbeiträge zeigen

Internet-smartphone-online-socialmedia-digital
Deliktsrecht, Internetrecht, Recht der unerlaubten Handlungen
13.04.2026

Verpflichtung zur Löschung von Fake-Profilen in sozialen Netzwerken

Die Verbreitung von Fake-Profilen in sozialen Netzwerken stellt eine erhebliche Herausforderung für den Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts dar. Mit Urteil vom 20.01.2026 (Az. 18 U 2360/25 Pre e) hat das Oberlandesgericht München die Anforderungen an die Haftung von Plattformbetreibern weiter konkretisiert und zugleich die Reichweite bestehender Prüfpflichten präzisiert.

Beitrag lesen
Reisevertragsrecht
07.04.2026

Check-In bis 45 Minuten vor Abflug – Grenzen der AGB-Gestaltung bei Airlines

Das Landgericht Frankfurt am Main hat mit Urteil vom 03.04.2025 (Az. 2-24 S 129/24) eine zentrale Frage der Fluggastrechte geklärt: Airlines dürfen die in Art. 3 Abs. 2 der EU-Fluggastrechte-Verordnung vorgesehene Check-In-Frist von 45 Minuten nicht durch bloße AGB-Klauseln zu Lasten der Passagiere verlängern.

Beitrag lesen
Haus-Wohnung-Immobilie-Eigentum-WEG
Mietrecht
27.03.2026

Untervermieten ja aber nicht auf Kosten anderer: Was der Bundesgerichtshof jetzt klargestellt hat

Wer mit der Untervermietung einen Gewinn erzielen möchte, hat keinen Anspruch auf die hierfür erforderliche Erlaubnis des Vermieters und riskiert im schlimmsten Fall die Kündigung des eigenen Mietverhältnisses.

Beitrag lesen