Viele Kanzleien. Ein starkes Netzwerk.
Aktuelles
Neues aus Markt und Netzwerk
 

Familienrecht aktuell Bin ich trotz der Corona-Pandemie weiterhin zur Unterhaltszahlung verpflichtet?

Die Pandemie hat auch in wirtschaftlicher Hinsicht ihre Spuren hinterlassen. Eine Vielzahl von Menschen hat ihren Arbeitsplatz verloren. In vielen Branchen musste auf Kurzarbeit umgestellt werden. Die Folge ist, dass Einkünfte ganz wegfallen bzw. geringer ausfallen. Da ist es nur nachvollziehbar, dass der eine oder andere sich fragt, ob bzw. wie sich diese wirtschaftlich nachteilige Situation auf die Verpflichtung zur Zahlung von Unterhalt auswirkt.

Zunächst einmal festgehalten werden muss, dass der Anspruch auf Unterhalt nicht durch die aktuelle Corona-Krise wegfällt. Unabhängig davon, ob sie zur Zahlung von Trennungs-, Ehegatten- oder Kindesunterhalt verpflichtet sind, ändert der Umstand, dass sich ihre Einkünfte verringert haben, z.B. aufgrund von Kurzarbeit, nichts an ihrer generellen Zahlungsverpflichtung.

Sie sollten daher keinesfalls eigenmächtig Zahlungen einstellen. Ist der Unterhalt nämlich vollstreckbar tituliert, kann die unterhaltsberechtigte Person ihre Ansprüche vollstrecken und zwangsweise geltend machen. Allerdings kommt in Einzelfällen eine Anpassung der Zahlungshöhe an die momentanen Einkommensverhältnisse in Betracht.

Das ist jedoch nur dann der Fall, wenn sich die Einkommenseinbußen als dauerhaft und erheblich erweisen. Das bedeutet zum einen, dass es ihnen nicht mehr zuzumuten sein darf, den bisherigen Unterhalt in gleicher Höhe weiter zu zahlen und zum anderen, dass es sich nicht um eine nur kurzfristige Verschlechterung ihrer Einkommenssituation handeln darf.

Ferner ist zu berücksichtigen, dass insbesondere gegenüber minderjährigen Kindern eine gesteigerte Unterhaltspflicht besteht. Unterhaltspflichtige haben alle Anstrengungen zu unternehmen, um dieser Pflicht nachzukommen, z.B. durch Aufnahme eines Nebenjobs, und auch alle zur Verfügung stehenden Mittel einzusetzen, wie z.B. die Verwertung des Vermögens (mit Ausnahme des sog. Schonvermögens). In diesem Zusammenhang ist jedoch auch zu erwähnen, dass die Zahlungspflicht nur fortbesteht, solange das Einkommen des Pflichtigen ausreicht, um seinen Eigenbedarf abzudecken (sog. Selbstbehalt).

Beitrag veröffentlicht am
11. Januar 2021

Stichworte in diesem Beitrag

Diesen Beitrag teilen

Alle Fachbeiträge zeigen

nachbar-haus-wohnung
Wohnungseigentumsrecht
12.01.2026

Instandhaltungskosten in der WEG: Mehrheit darf Minderheit nicht benachteiligen

Die Neuregelung der Kostenverteilung innerhalb einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) ist ein wichtiges Instrument, um strukturelle Veränderungen oder veränderte Nutzungsrealitäten bei Instandhaltungsmaßnahmen Rechnung zu tragen. Das Landgericht München I hat mit seinem Urteil vom 9. Januar 2025 (36 S 10132/23 WEG) erneut bekräftigt, dass ein abweichender Beschluss über die Verteilung von Sanierungskosten zwar grundsätzlich möglich ist, dieser aber an klare sachliche Kriterien gebunden ist. Eine bloß willkürliche oder einseitige Belastung einzelner Eigentümergruppen hält das Gericht nicht für zulässig.

Beitrag lesen
Erbrecht
12.01.2026

Erben müssen genau bestimmt sein

Testamente sollen den letzten Willen eindeutig festhalten und rechtssicher umsetzen. In der Praxis scheitert dies jedoch häufig an unklaren oder zu vagen Formulierungen. Der Beschluss des Oberlandesgericht Karlsruhe vom 10. Juli 2025 (Az. 14 W 36/24 (Wx)) zeigt exemplarisch, dass gut gemeinte, aber unbestimmte Anordnungen zur Erbfolge unwirksam sein können – mit der Folge, dass der Wille des Erblassers letztlich nicht umgesetzt wird.

Beitrag lesen
Auto-winter-schnee-verkehr
Allgemeines Zivilrecht, Schadensersatzrecht, Deliktsrecht, Haftungsrecht
12.01.2026

Auf einem Firmenparkplatz ausgerutscht – keine Haftung für einzelne Eisstellen

Nach einer aktuellen Entscheidung des Amtsgerichts München vom 25. Februar 2025 (Az. 173 C 24363/24) ist ein Unternehmen grundsätzlich nicht für einzelne glatte oder vereiste Stellen auf einem Firmenparkplatz im Winter haftbar, soweit keine allgemeine Glättebildung vorliegt und keine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht nachgewiesen werden kann.

Beitrag lesen