Viele Kanzleien. Ein starkes Netzwerk.
Aktuelles
Neues aus Markt und Netzwerk
 

Elektroautoprämien, Versteuerung der Privatnutzung & Kraftfahrzeugsteuer Dienstwagen: Kaufprämien und Steuervorteile machen Umstieg auf Elektro attraktiv

Viele Unternehmen tragen sich mit dem Gedanken, ihren betrieblichen Fuhrpark auf Elektro-oder Hybridfahrzeuge umzustellen. Durch staatliche Kaufanreize, Steuervorteile und nicht zuletzt die hohen Spritpreise wird ein solcher Umstieg zunehmend attraktiver. Die zentralen Vorteile im Überblick:

Elektroautoprämien

Die Anschaffung von Elektroautos wird vom Bund und von den Automobilherstellern derzeit über einen Umweltbonus und eine Innovationsprämie von bis zu 9.000 € gefördert. Diese Förderung gilt noch bis Ende 2022 und erstreckt sich sowohl auf Privatpersonen als auch auf Unternehmen. Bei Leasingfahrzeugen bemisst sich die Höhe der Förderung an der Leasingdauer, ab einer Laufzeit über 23 Monate gilt die ungekürzte Förderung, bei kürzeren Vertragslaufzeiten fällt die Prämie geringer aus. Wer sich ein Plug-in-Hybridfahrzeug anschafft, kann derzeit noch eine Förderung von maximal 6.750 € beanspruchen. Ab 2023 soll sich die Förderung stärker an einer positiven Klimawirkung der Fahrzeuge orientieren und die Zuschüsse verringern sich: Elektroautos sollen nur noch mit maximal 4.000 € (2023) bzw. 3.000 € (2024 und 2025) gefördert werden. Die Bundesregierung plant, die Förderung nur noch für Fahrzeuge zu gewähren, die über einen hohen elektrischen Fahranteil und eine Mindestreichweite (ab 01.08.2023: 80 Kilometer) verfügen. Bundeswirtschaftsminister Habeck ließ auch verlauten, dass die staatlichen Zuschüsse für Plug-in-Hybrid-Autos zum Ende des Jahres 2022 auslaufen sollen.

Versteuerung der Privatnutzung

Während die private (Mit-)Nutzung eines herkömmlichen Verbrenner-Dienstwagens in der Regel mit monatlich 1% des (ungekürzten) inländischen Bruttolistenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung versteuert werden muss, darf der anzusetzende Bruttolistenpreis bei privat (mit-)genutzten Elektrofahrzeugen und Plug-in-Hybridfahrzeugen entweder pauschal um die Batteriekosten gemindert oder von Vornherein nur anteilig angesetzt werden. Für Elektrofahrzeuge mit einem Bruttolistenpreis bis 60.000 €, die in der Zeit vom 01.01.2019 bis 31.12.2030 angeschafft werden, darf für Zwecke der Nutzungsversteuerung nur ein Viertel des Bruttolistenpreises angesetzt werden. Ist das Elektroauto teurer als 60.000 €, zeigt sich der Steuergesetzgeber etwas weniger großzügig. In diesem Fall darf der Bruttolistenpreis immerhin noch um die Hälfte reduziert werden. Die Anschaffung muss hier ebenfalls in der Zeit vom 01.01.2019 bis 31.12.2030 erfolgen. Bei extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen kann der Bruttolistenpreis zur Hälfte angesetzt werden, wenn das Fahrzeug eine Kohlendioxidemission von höchstens 50 Gramm pro Kilometer hat oder über bestimmte Mindestreichweiten verfügt. Sofern die Bruttolistenpreise von Elektrofahrzeugen oder Plug-in-Hybriden nicht über die vorgenannten Bruchteilsansätze gemindert werden können, gilt eine Auffangregelung, der sogenannte Nachteilsausgleich. Dieser sieht vor, dass der Bruttolistenpreis zumindest pauschal um die darin enthaltenen Kosten für das Batteriesystem gemindert werden kann. Dies gilt, sofern das Fahrzeug vor dem 01.01.2023 angeschafft worden ist.

Kraftfahrzeugsteuer

Für neu zugelassene Elektrofahrzeuge muss nach den derzeitigen Regelungen zehn Jahre nach Erstzulassung keine Kfz-Steuer gezahlt werden; diese Befreiung gilt noch bis zum 31.12.2030. Plug-in-Hybride sind hingegen nicht befreit, bei ihnen berechnet sich die Steuer - wie bei Verbrennern üblich - nach dem Hubraum und den CO2-Emissionen.

Beitrag veröffentlicht am
23. Juli 2022

Thomas Bußhardt
LFK Partner Bußhardt Huber Partnerschaft mbB
Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Rechtsanwalt

Diesen Beitrag teilen

Alle Fachbeiträge zeigen

Arbeitsrecht
31.08.2026

BAG zieht Grenzen bei der Entgelttransparenz

Gleiche Tätigkeit, aber eine niedrigere Karrierestufe als die männlichen Kollegen: Eine IT-Spezialistin wollte deshalb wissen, was vergleichbare Beschäftigte verdienen. Dabei verlangte sie auch Informationen über Kollegen an anderen Standorten des Unternehmens. Das ging dem Bundesarbeitsgericht zu weit.

Beitrag lesen
Miet- und Immobilienrecht
31.08.2026

Klimaanlage im Wohnungseigentum: BGH erleichtert den Einbau von Splitgeräten (BGH, Urteil vom 17.07.2026 – V ZR 162/25)

Steigende Temperaturen erhöhen auch in Wohnungseigentumsanlagen den Bedarf an wirksamen Kühllösungen. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 17. Juli 2026 die Rechtsposition bauwilliger Wohnungseigentümer deutlich gestärkt: Unter bestimmten Voraussetzungen kann ein Eigentümer die Gestattung eines Klima-Splitgeräts auf seinem Balkon verlangen – auch wenn die Mehrheit der Gemeinschaft dies ablehnt.

Beitrag lesen
IT-Recht, Internationales Recht, Compliance und Wirtschaftsstrafrecht
31.08.2026

Der EU-KI-Akt in der Praxis: Was bringt der Verhaltenskodex zur Kennzeichnung von KI-generierten Inhalten?

Die Europäische Kommission hat den endgültigen Verhaltenskodex zur Kennzeichnung von KI-generierten Inhalten veröffentlicht, der einen wichtigen praktischen Schritt bei der Umsetzung des EU-KI-Akts darstellt. Obwohl der Kodex freiwillig ist und für sich genommen keine neuen Rechtspflichten begründet, wird er in der Praxis vor allem bei der Auslegung und beim Nachweis der Einhaltung der Transparenzpflichten nach Art. 50 des KI-Akts eine bedeutende Rolle spielen.

Beitrag lesen