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Elektroautoprämien, Versteuerung der Privatnutzung & Kraftfahrzeugsteuer Dienstwagen: Kaufprämien und Steuervorteile machen Umstieg auf Elektro attraktiv

Viele Unternehmen tragen sich mit dem Gedanken, ihren betrieblichen Fuhrpark auf Elektro-oder Hybridfahrzeuge umzustellen. Durch staatliche Kaufanreize, Steuervorteile und nicht zuletzt die hohen Spritpreise wird ein solcher Umstieg zunehmend attraktiver. Die zentralen Vorteile im Überblick:

Elektroautoprämien

Die Anschaffung von Elektroautos wird vom Bund und von den Automobilherstellern derzeit über einen Umweltbonus und eine Innovationsprämie von bis zu 9.000 € gefördert. Diese Förderung gilt noch bis Ende 2022 und erstreckt sich sowohl auf Privatpersonen als auch auf Unternehmen. Bei Leasingfahrzeugen bemisst sich die Höhe der Förderung an der Leasingdauer, ab einer Laufzeit über 23 Monate gilt die ungekürzte Förderung, bei kürzeren Vertragslaufzeiten fällt die Prämie geringer aus. Wer sich ein Plug-in-Hybridfahrzeug anschafft, kann derzeit noch eine Förderung von maximal 6.750 € beanspruchen. Ab 2023 soll sich die Förderung stärker an einer positiven Klimawirkung der Fahrzeuge orientieren und die Zuschüsse verringern sich: Elektroautos sollen nur noch mit maximal 4.000 € (2023) bzw. 3.000 € (2024 und 2025) gefördert werden. Die Bundesregierung plant, die Förderung nur noch für Fahrzeuge zu gewähren, die über einen hohen elektrischen Fahranteil und eine Mindestreichweite (ab 01.08.2023: 80 Kilometer) verfügen. Bundeswirtschaftsminister Habeck ließ auch verlauten, dass die staatlichen Zuschüsse für Plug-in-Hybrid-Autos zum Ende des Jahres 2022 auslaufen sollen.

Versteuerung der Privatnutzung

Während die private (Mit-)Nutzung eines herkömmlichen Verbrenner-Dienstwagens in der Regel mit monatlich 1% des (ungekürzten) inländischen Bruttolistenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung versteuert werden muss, darf der anzusetzende Bruttolistenpreis bei privat (mit-)genutzten Elektrofahrzeugen und Plug-in-Hybridfahrzeugen entweder pauschal um die Batteriekosten gemindert oder von Vornherein nur anteilig angesetzt werden. Für Elektrofahrzeuge mit einem Bruttolistenpreis bis 60.000 €, die in der Zeit vom 01.01.2019 bis 31.12.2030 angeschafft werden, darf für Zwecke der Nutzungsversteuerung nur ein Viertel des Bruttolistenpreises angesetzt werden. Ist das Elektroauto teurer als 60.000 €, zeigt sich der Steuergesetzgeber etwas weniger großzügig. In diesem Fall darf der Bruttolistenpreis immerhin noch um die Hälfte reduziert werden. Die Anschaffung muss hier ebenfalls in der Zeit vom 01.01.2019 bis 31.12.2030 erfolgen. Bei extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen kann der Bruttolistenpreis zur Hälfte angesetzt werden, wenn das Fahrzeug eine Kohlendioxidemission von höchstens 50 Gramm pro Kilometer hat oder über bestimmte Mindestreichweiten verfügt. Sofern die Bruttolistenpreise von Elektrofahrzeugen oder Plug-in-Hybriden nicht über die vorgenannten Bruchteilsansätze gemindert werden können, gilt eine Auffangregelung, der sogenannte Nachteilsausgleich. Dieser sieht vor, dass der Bruttolistenpreis zumindest pauschal um die darin enthaltenen Kosten für das Batteriesystem gemindert werden kann. Dies gilt, sofern das Fahrzeug vor dem 01.01.2023 angeschafft worden ist.

Kraftfahrzeugsteuer

Für neu zugelassene Elektrofahrzeuge muss nach den derzeitigen Regelungen zehn Jahre nach Erstzulassung keine Kfz-Steuer gezahlt werden; diese Befreiung gilt noch bis zum 31.12.2030. Plug-in-Hybride sind hingegen nicht befreit, bei ihnen berechnet sich die Steuer - wie bei Verbrennern üblich - nach dem Hubraum und den CO2-Emissionen.

Beitrag veröffentlicht am
23. Juli 2022

Thomas Bußhardt
LFK Partner Bußhardt Huber Partnerschaft mbB
Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Rechtsanwalt

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