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Niederlande Die neue Produkthaftungsrichtlinie (NLD)

Die neue Produkthaftungsrichtlinie

Am 8. Dezember 2024 ist die neue Produkthaftungsrichtlinie (EU) 2024/2853 in Kraft getreten. Die Richtlinie muss bis spätestens Anfang Dezember 2026 von den Mitgliedstaaten umgesetzt werden. Diese Richtlinie ersetzt die alte Produkthaftungsrichtlinie, die bereits aus dem Jahr 1985 stammt. Die alte Richtlinie musste modernisiert werden, insbesondere aufgrund „neuer Technologien, künstlicher Intelligenz (KI), neuer Geschäftsmodelle für die Kreislaufwirtschaft und neuer globaler Lieferketten”, wie es in der Begründung der Richtlinie heißt. Diese Richtlinie gilt für Produkte, die nach dem 9. Dezember 2026 in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden. Was ändert sich nun?

Neue Definition des Begriffs „Produkt“

Der neue Begriff „Produkt“ ist wie folgt definiert: „jeder bewegliche Gegenstand, auch wenn er in einen anderen beweglichen oder unbeweglichen Gegenstand eingebaut oder mit einem solchen verbunden ist, einschließlich Elektrizität, digitale Fertigungsunterlagen, Rohstoffe und Software“.

Damit ist klar, dass die Richtlinie neben physischen Produkten auch Software (z.B. Betriebssysteme, Firmware, Anwendungen und KI-Systeme) und digitale Fertigungsdateien (z.B. für den 3D-Druck) umfasst. Auch digitale Dienste, die für das Funktionieren eines physischen Produkts unerlässlich sind, fallen unter die Richtlinie. Dadurch können auch Softwareentwickler und Anbieter integrierter digitaler Dienste als Hersteller angesehen werden.

Software kann sowohl als eigenständiges Produkt auf den Markt gebracht als auch in andere Produkte integriert werden, wobei durch ihre Verwendung Schäden entstehen können. Zur Rechtssicherheit stellt diese Richtlinie klar, dass Software – unabhängig von der Art ihrer Lieferung oder Nutzung – als Produkt gilt. Dies gilt also unabhängig davon, ob die Software auf einem Gerät installiert ist, über ein Kommunikationsnetz oder eine Cloud zugänglich ist oder als Software-as-a-Service angeboten wird. Informationen an sich gelten jedoch nicht als Produkte. Die Vorschriften zur Produkthaftung gelten daher nicht für den Inhalt digitaler Dateien wie Mediendateien, E-Books oder ausschließlich den Quellcode von Software.

Beweislastverteilung

In der Praxis zeigt sich, dass Geschädigte, die einen Hersteller haftbar machen wollen, häufig Schwierigkeiten haben, Beweise für die Haftung zu sammeln. Dies gilt umso mehr, als Produkte immer technischer und komplexer werden. Ein wichtiges Ziel der Richtlinie ist es daher, die Beweislage der Geschädigten zu verbessern.

Die Richtlinie führt eine widerlegbare Vermutung des Mangels oder des Kausalzusammenhangs in komplexen Fällen ein. Darüber hinaus können Gerichte Hersteller zur Vorlage relevanter Beweismittel verpflichten, und es bestehen gesetzliche Vermutungen des Mangels und des Kausalzusammenhangs, insbesondere bei komplexen Produkten oder neuen Technologien.

Änderung des Schadensbegriffs

Nach der alten Richtlinie hafteten Hersteller für Schäden durch Tod, Körperverletzung und Schäden an anderen Gegenständen als dem gekauften Gegenstand (Folgeschäden). Dies hat sich nicht geändert. Unter Körperverletzung fällt nun jedoch auch „medizinisch anerkannte Schädigung der psychischen Gesundheit“, die den allgemeinen Gesundheitszustand des Opfers beeinträchtigt und eine Therapie oder medizinische Behandlung erforderlich machen könnte. Unter Folgeschäden fallen nun – entsprechend der Ausweitung der Definition des Begriffs „Produkt“ auf digitale Produkte – auch der Verlust oder die Beschädigung von Daten, wie beispielsweise das Löschen von Dateien von einer Festplatte.

Darüber hinaus sah die alte Richtlinie einen sogenannten „Selbstbehalt“ in Höhe von 500 Euro vor. Schäden unter 500 Euro konnten nicht beim Hersteller geltend gemacht werden. Dieser Selbstbehalt wurde in der neuen Richtlinie gestrichen. Aufgrund der neuen Richtlinie kann ein Geschädigter einen Hersteller eines fehlerhaften Produkts für einen Schaden von weniger als 500 Euro haftbar machen.

Mehr haftbare Parteien

Mit der neuen Richtlinie wurde der Kreis der haftbaren Parteien erweitert. Neben dem Hersteller haften nun auch Importeure, Händler, Bevollmächtigte, Fulfillment-Dienstleister, Einzelhändler und in einigen Fällen Online-Plattformen, wenn keine andere verantwortliche Partei in der EU ansässig ist oder ermittelt werden kann.

Fazit

Die alte Produkthaftungsrichtlinie stammt aus dem Jahr 1985 und war eindeutig modernisierungsbedürftig. Die Rechte der Geschädigten werden erweitert, und durch die neuen Definitionen wird klarer, welche Produkte unter die Richtlinie fallen und welchen Schaden ein Hersteller eines fehlerhaften Produkts ersetzen muss. Ob die Verbraucher mit dieser neuen Richtlinie auch in der Praxis zu ihrem Recht kommen werden, muss die Zukunft zeigen.

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