Viele Kanzleien. Ein starkes Netzwerk.
Aktuelles
Neues aus Markt und Netzwerk
 

EU-Kommission stellt Nachhaltigkeitsbericht auf den Prüfstand.

Omnibus-Paket zur Nachhaltigkeit –EU-Kommission veröffentlicht Vorschläge zur Änderung der CSRD.

War es das mit dem Green Deal? Die Europäische Kommission hat bedeutende Änderungen zur Nachhaltigkeitsberichterstattung und unternehmerischen Sorgfaltspflicht vorgeschlagen. Diese Änderungen betreffen insbesondere die Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) und die Corporate Sustainability Due Diligence Directive (CSDDD) und sollen die Berichtspflichten für Unternehmen erheblich reduzieren. Ziel ist es, den bürokratischen Aufwand zu senken und die Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Wirtschaft zu stärken.

Was würde sich für Unternehmen ändern?

Weniger Unternehmen müssen berichten

Der Kreis der berichtspflichtigen Unternehmen wird drastisch  reduziert . Künftig müssen nur noch große Unternehmen einen Nachhaltigkeitsbericht erstellen, wenn sie den Rechtsfolgen einer großen Gesellschaft unterliegen und mehr als  1.000 Beschäftigte (Jahresdurchschnitt) sowie einen Jahresumsatz von über  50 Mio. EUR  oder eine Bilanzsumme von über  25 Mio. EUR  haben. Die genannten Schwellen gelten ebenso auf Konzernebene.

Zeitliche Verschiebung der Berichtspflicht

Berichtspflichtige Unternehmen müssen ihre ersten Nachhaltigkeitsberichte erst für  Geschäftsjahre ab dem 1. Januar 2027  erstellen. Das bedeutet eine  Verschiebung um zwei Jahre.

Keine zusätzlichen sektorspezifischen Berichtsstandards

Auf die Einführung sektorspezifischer  European Sustainability Reporting Standards (ESRS)  wird verzichtet. Unternehmen müssen sich künftig nur an die allgemeinen Standards halten.

Erleichterungen bei der EU-Taxonomie-Berichterstattung

Unternehmen bzw. Konzerne mit einem Umsatz von  bis zu 450 Mio. EUR  müssen keine Angaben zu taxonomiekonformen Betriebsausgaben mehr machen.

Prüfung der Berichte bleibt eingeschränkt

Die Prüfung der Nachhaltigkeitsberichte erfolgt weiterhin mit  begrenzter Sicherheit. Eine spätere Hochstufung auf eine Prüfung mit  hinreichender Sicherheit  ist nicht vorgesehen.

Keine Änderung bei den Prüfern des Nachhaltigkeitsberichts

Mitgliedstaaten dürfen weiterhin auch andere Prüfungsdienstleister neben klassischen Wirtschaftsprüfern für die Prüfung der Nachhaltigkeitsberichte zulassen.

Warum diese Änderungen?

Die EU-Kommission reagiert mit diesen Vorschlägen auf die Forderungen nach einer Entlastung der Unternehmen, insbesondere des Mittelstands. Ziel ist es, die Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Wirtschaft zu stärken und gleichzeitig eine sinnvolle Nachhaltigkeitsberichterstattung zu gewährleisten.

Wie geht es weiter?

Die Vorschläge werden nun im Europäischen Parlament und im Rat diskutiert. Wir halten Sie über weitere Entwicklungen auf dem Laufenden!

Quellen: IDW Mitgliederrundschreiben: Erste Fragen und Antworten zum Omnibus-Paket zur Nachhaltigkeit | Primus Newsletter März 2025 | IHK Nord Westfalen | Europäische Kommission

Beitrag veröffentlicht am
7. Juli 2025

Thomas Bußhardt
LFK Partner Bußhardt Huber Partnerschaft mbB
Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Rechtsanwalt

Diesen Beitrag teilen

Alle Fachbeiträge zeigen

Auto-Unfall-Verkehr
Schadensersatzrecht, Verkehrsrecht, Verkehrsunfallrecht
24.07.2026

Verkehrsunfall: Auch für einen kleineren Ersatzwagen ist der günstigste Tarif maßgeblich

Wer unverschuldet in einen Verkehrsunfall verwickelt wird, hat grundsätzlich Anspruch darauf, für die Dauer der Reparatur einen gleichwertigen Mietwagen zu nutzen. Doch was gilt, wenn sich der Geschädigte freiwillig mit einem kleineren Ersatzfahrzeug begnügt? Kann er dann argumentieren, die höheren Mietkosten seien dennoch zu ersetzen, weil ein gleichwertiges Fahrzeug kaum günstiger gewesen wäre? Mit dieser Frage hatte sich der Bundesgerichtshof zu befassen. Er stellte klar: Maßgeblich sind allein die erforderlichen Kosten des tatsächlich angemieteten Fahrzeugs. Auch bei einem klassenniedrigeren Ersatzwagen bleibt der Geschädigte verpflichtet, den wirtschaftlichsten Tarif zu wählen.

Beitrag lesen
Experte-Gutachten-Sachverständiger-Bau-Werk
Bau- und Architektenrecht, Baurecht, Architektenrecht
24.07.2026

Bauherr als Handwerker: Architekt bleibt in der Verantwortung

OLG Schleswig: Architekt muss auch Eigenleistungen eines unerfahrenen Bauherrn planen und überwachen

Beitrag lesen
ring ehe familie
Familienrecht
24.07.2026

Wie oft darf der Ehename wechseln?

Mit der Reform des deutschen Namensrechts zum 1. Mai 2025 wollte der Gesetzgeber Ehepaaren mehr Freiheit bei der Wahl ihres Familiennamens verschaffen. Doch wie weit reicht diese neue Gestaltungsfreiheit? Darf ein Ehepaar nach dem Widerruf seines bisherigen Ehenamens anschließend noch einmal einen gemeinsamen Ehenamen bestimmen – und dabei sogar einen anderen als ursprünglich wählen? Diese bislang umstrittene Frage hat das Kammergericht Berlin nun zugunsten der Ehegatten beantwortet und sich damit bewusst gegen Entscheidungen anderer Oberlandesgerichte gestellt.

Beitrag lesen