Umweltrecht Österreich EWG – (k)ein Ende „fossiler Heizungsanlagen“? (AT)
Das Erneuerbare-Wärme-Gesetz (EWG), BGBl I 2024/8 (siehe www.ris.bka. gv.at/Bgbl), ist am 29.02.2024 in Kraft getreten. Es dient, als wesentlicher Baustein davon, der Umsetzung der österreichischen Wärmestrategie 2040: Bei Neubauten ist nun mit wenigen Ausnahmen der Einbau von Anlagen zur Wärmebereitstellung verboten (Raumwärme und Warmwasser), die mit fossilen Brennstoffen wie Erdöl oder -gas betrieben werden können.
Grundsätze und Kompetenzverteilung
Seit 29.02.2024 ist das Erneuerbare-Wärme-Gesetz (EWG), BGBl I 2024/8, in Kraft. Danach dürfen – mit wenigen Ausnahmen – in Neubauten nur mehr klimaschonende Heizungssysteme (qualitätsgesicherte Fernwärme, Wärmepumpen, Biomasse etc.) errichtet werden. Unzulässig ist der Einbau von Anlagen zur Wärmebereitstellung für fossile Brennstoffe wie Kohle oder Erdöl und -gas sowie „nicht qualitätsgesicherte“ Fernwärme. Zentralheizungsanlagen für feste und flüssige fossile Brennstoffe durften bereits seit 01.01.2020 aufgrund des (vom EWG abgelösten) Ölkesseleinbauverbotsgesetzes 2019 („ÖKEVG“), BGBl I 2020/6, nicht mehr in neu errichteten Gebäuden eingebaut werden.
Im Rahmen der österreichischen Wärmestrategie 2040 soll die gesamte Wärmeversorgung bis dahin „dekarbonisiert“ werden. Heizungsanlagen in bestehenden Gebäuden, also solchen, die bis zum Inkrafttreten des Gesetzes eine behördliche Benützungsbewilligung erhalten haben oder für die eine Fertigstellungsanzeige vorgelegt wurde, sind vom EWG nicht betroffen. Deren Umstellung soll vorerst durch Förderrungen erreicht werden.
Angelegenheiten des Heizungsanlagenrechts fallen an sich weitgehend in die Zuständigkeit der Länder. Im Bereich des EWG wurde die Regelungskompetenz auf den Bund übertragen. Die Länder können aber weiterhin Regelungen im Einklang mit dem EWGerlassen. Das wird durch die im Verfassungsrang erlassene Kompetenzdeckungsklausel (§ 1 EWG) ermöglicht.
Verbot für Heizungsanlagen mit fossilen Brennstoffen
Das EWG erweitert den Verbotsbereich des ÖKEVG um fossiles Flüssiggas (z.B. Propan) und gasförmige fossile Brennstoffe wie Erdgas. Eine Ausnahme besteht für erneuerbares Gas aus eigenen Erzeugungsanlagen.
Außerdem werden nun – anders als bisher – auch dezentrale Heizungsanlagen vom Einbauverbot erfasst. Im Gegensatz zu zentralen Anlagen versorgt eine dezentrale Anlage nur einzelne Räume oder eine von mehreren Nutzungseinheiten (Gesamtheit mehrerer Räume) eines Gebäudes. Die Frage, ob eine zentrale oder dezentrale Anlage vorliegt, stellt sich also auch bei Einfamilienhäusern.
Das Einbauverbot gilt nicht für die gesamte Wärmeversorgungsanlage, sondern nur für jenen Teil, der Nutzwärme durch die Verbrennung von fossilen Brennstoffen erzeugen kann oder zu diesem Zweck Fernwärme an der Übergabestation bereitstellt. Ob eine Anlage zum Betrieb mit fossilen Brennstoffen geeignet ist, ergibt sich insbesondere aus den Herstellerangaben.
Das EWG betrifft in erster Linie neue Baulichkeiten, die nach dem 29.02.2024 fertiggestellt werden. „Neu“ im Sinne dieses Gesetzes können Gebäude aber auch dann sein, wenn alte Fundamente oder bestehende tragende Außenbauteile ganz oder teilweise wieder benützt werden, ein Gebäude ansonsten aber neu errichtet wird. Bloße Gebäudesanierungen sowie Gebäudeerweiterungen sind allerdings regelmäßig nicht erfasst, eine bestehende Heizanlage darf daher weiterverwendet werden.
Ausnahmen vom Einbauverbot sind auch für Neubauten vorgesehen, die noch mit fossilen Wärmebereitstellungsanlagen geplant wurden: Weiterhin können jene fossilen Anlagen eingebaut werden, die nicht nach den jeweiligen bundes- oder landesrechtlichen Regelungen zugelassen werden müssen und vor dem 29.02.2024 erworben wurden sowie solche, für die bis 29.02.2024 eine Zulassung beantragt wurde; anhängige Verfahren sind nach den bisher geltenden Bestimmungen zu beenden.
Fazit
Das EWG stellt eine nicht zu vernachlässigende Erweiterung des ÖKEVG dar, besonders für all jene, die derzeit ein neues Gebäude errichten und vor der Wahl der „richtigen“ Heizungsanlage stehen. Nach Inkrafttreten des EWG dürfen nun in Neubauten – mit wenigen Ausnahmen – nur mehr klimaschonende Heizungssysteme errichtet werden.