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Medienrecht Ibiza-Video: Veröffentlichung durch öffentliches Interesse gerechtfertigt

Das im Mai 2019 als „Ibiza-Video“ bekannt gewordene Video hat im letzten Jahr bereits mehrfach die Gerichte beschäftigt. Unter anderem erwirkte der im Video gezeigte FPÖ-Clubobmann eine einstweilige Verfügung gegen jenen Rechtsanwalt, von dem die Veröffentlichung des Ibiza-Videos den Ausgang genommen hat. Der Antrag auf einstweilige Verfügung wurde auf das allgemeine Persönlichkeitsrecht im Sinne des § 16 ABGB, insbesondere auf das Recht am eigenen Bild nach § 78 UrhG, gestützt.

In seiner Entscheidung vom 06.03.2020 (6 Ob 236/19b, www.ris.bka.gv.at/jus) hob der OGH die vom ehemaligen FPÖ-Clubobmann erwirkte einstweilige Verfügung teilweise wieder auf. Die Produktion des Ibiza-Videos sei zwar rechtswidrig zustande gekommen, dessen Veröffentlichung sei aber durch das öffentliche Interesse gerechtfertigt. Dies vor allem auch vor dem Hintergrund, dass nur einige Minuten des sechs bis sieben Stunden dauernden Videos öffentlich bekannt wurden. Der OGH sieht in der Veröffentlichung des Ibiza-Videos einen „außergewöhnlich großen Beitrag zu einer Debatte von öffentlichem Interesse“, da diese eine „Beurteilung der Integrität und des Verantwortungsbewusstseins des Klägers als Politiker und Inhaber öffentlicher Ämter“ ermöglicht.

Aufrechterhalten hat der OGH das in der einstweiligen Verfügung ausgesprochene Verbot, gegenwärtig und in Zukunft Ton- und Bildaufnahmen vom Kläger herzustellen, wenn sich dieser nicht in der Öffentlichkeit befindet.

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