Viele Kanzleien. Ein starkes Netzwerk.
Aktuelles
Neues aus Markt und Netzwerk
 

Kfz-Versicherer - Gewinner in der Krise?

Weniger Verkehr auf den Straßen, weniger Unfälle, weniger Zahlungen der Versicherungen an Geschädigte. Und dennoch finden sie Wege, die Zahlungen noch weiter zu kürzen. Das müssen Sie aber nicht hinnehmen.

Viele haben es in den letzten Wochen bemerkt, ob unterwegs oder nur in den Staunachrichten im Radio, die Corona-Krise hatte Einfluss auf den Straßenverkehr. Durch die Kontaktbeschränkungen, den geschlossenen Geschäften und dem Homeoffice geschuldet, war auf den Straßen weniger los.

Zwangsläufig ist die Zahl der Unfälle drastisch gesunken, weshalb die Kraftfahrthaftpflichtversicherer einen Neuschadenrückgang von bis zu 90 % zu verzeichnen hatten. Schlecht für die Werkstätten, welche auf die Unfallreparaturen angewiesen sind, gut für die Kfz-Versicherer, welche an weniger Geschädigte Zahlungen leisten mussten.

Oft waren Kürzungen der Kfz-Versicherer im Rahmen der Abrechnung an die Geschädigten Thema. Die Versicherer sind jedoch bei der Vielzahl ohnehin unberechtigter Kürzungen nicht verlegen, die Corona-Krise zu nutzen und bei den wenigen sich ereignenden Fällen doch noch mehr zu kürzen als je zuvor.

Auf Grund der gesetzlichen Auflagen müssen Werkstätten an den Fahrzeugen vor und nach der Reparatur die relevanten Teile (Lenkrad, Blinker, Türgriffe etc.) desinfizieren. Auf der Rechnung erscheint daher die bislang nicht dagewesene Position „Desinfektionsmittel“.

Ein Gut, welches momentan nicht nur schwer und dann auch nur zu hohen Preisen zu beschaffen ist. Zudem fällt teure Arbeitszeit an. Die Kfz-Versicherer wenden ein, dies sei ein Teil der Gemeinkosten bzw. der Kleinteilepauschale und mithin nicht gesondert erstattungsfähig.

Verzögerungen verursachen weitere Kosten

Zudem verzögern sich Reparaturen, da Mitarbeiter in Quarantäne sind, Lieferketten auf Grund von Kurzarbeit oder sonstiger Pandemiemaßnahmen gestört sind. Dies führt eventuell zu einer längeren Anmietungszeit eines Mietwagens oder auch einer höheren Nutzungsausfallentschädigung. Auch hier erfolgen Abzüge.

Im Falle eines Totalschadens hat der Geschädigte momentan Schwierigkeiten bei der Ersatzbeschaffung. Geschlossene Autohäuser und Zulassungsstellen haben die Zulassung eines Ersatzfahrzeuges erheblich erschwert, weshalb eine längere Zeit des Nutzungsausfalls angefallen ist. Wiederum werden Abstriche gemacht.

Nach wie vor gilt: Versicherer muss Mehrkosten erstatten

Bereits der Sachverständige sollte daher im Rahmen seiner Unfallbegutachtung die Prognose der Wiederbeschaffungsdauer anpassen.

Das Schadensrecht bleibt jedoch auch mit Corona-Krise dasselbe wie zuvor. Das heißt: die Verzögerungen und durch die Pandemie bedingte höhere Kosten fallen dem Schädiger zur Last. Dies ergibt sich unverändert aus dem Gesetz. Die Versicherer haben die Mehrkosten zu erstatten.

Den Schaden so gering wie möglich halten

Wichtig ist: Die dem Geschädigten obliegende Schadenminderungspflicht bleibt ebenfalls bestehen. Der Geschädigte ist verpflichtet, den Schaden so gering wie möglich zu halten.

Gerade bei Anmietung eines Mietwagens während des unfallbedingten Ausfalls des eigenen Fahrzeugs sollten nachweislich Preisvergleiche durch den Geschädigten angestellt werden. Auf Grund ausbleibenden Reiseverkehrs, Tourismus, Geschäftsreisen etc. herrscht derzeit bei den Autovermietern ein Überangebot an zu vermietenden Fahrzeugen, weshalb hier auf besonders günstige Angebote zurückgegriffen werden kann.

Geschieht dies nicht und der Geschädigte mietet (je nach Einzelfall und Notsituation) den Erstbesten, kann es Schwierigkeiten bei der Durchsetzbarkeit der entstandene Kosten geben.

Insgesamt ist festzuhalten, der Geschädigte sollte sich auf die Ausreden der Versicherer, etwaige Kosten könnten trotz Corona-Krise nicht übernommen werden, nicht per se einlassen und diese hinnehmen, sondern vielmehr diese kritisch überprüfen und im Zweifel durch einen Rechtsanwalt überprüfen lassen.

Alle Fachbeiträge zeigen

Gewerblicher Rechtsschutz
02.10.2026

Wem gehört eine Farbe? Was Unternehmen über den Schutz von Farbmarken wissen müssen

Farben sind im Markenauftritt vieler Unternehmen weit mehr als Dekoration. Ein konsequent eingesetzter Farbton kann Filialen, Verpackungen, digitale Angebote und Werbemittel über Jahre hinweg prägen. Er wird damit zu einem wirtschaftlich relevanten Teil der visuellen Identität und kann erheblichen Wiedererkennungswert schaffen. Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 17. September 2026 (Az. I ZB 58/25) zeigt jedoch deutlich: Zwischen hoher Bekanntheit und einem rechtlich durchsetzbaren Ausschließlichkeitsrecht liegt ein anspruchsvoller Nachweis.

Beitrag lesen
Gewerblicher Rechtsschutz, Urheber- und Medienrecht
30.09.2026

(Kein) Schadensersatz wegen Musiknutzung auf Social-Media

Zum Umfang der Anforderungen an die Schätzung der Lizenzschadenshöhe bei Musiknutzung auf Social-Media-Kanälen (Urteil des LG Frankfurt a.M. vom 09.09.2026, Az. 2-06 424/25)

Beitrag lesen
Internationales Recht
29.09.2026

Kann eine Ein-Personen-Gesellschaft eine weitere Ein-Personen-Gesellschaft gründen? (PL)

Eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung darf in Polen nicht ausschließlich von einer anderen Ein-Personen-GmbH gegründet werden. Dieses Verbot wird bei als routinemäßig geltenden Registrierungen manchmal übersehen, doch ein Verstoß dagegen kann das gesamte Holding-Projekt blockieren.

Beitrag lesen