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Steuerrecht Mehrwertsteuer-Digitalpaket: BMF setzt die zweite Stufe um

Das Bundesfinanzministerium hat ein Schreiben zur Umsetzung der zweiten Stufe des Mehrwertsteuer-Digitalpakets zum 01.04.2021 bzw. 01.07.2021 veröffentlicht. Nachdem bereits 2019 die erste Stufe des Digitalpakets umgesetzt worden ist, steht nun der Start der wesentlich bedeutsameren zweiten Stufe des Digitalpakets kurz bevor. Der Umsatzsteuer-Anwendungserlass ist umfangreich angepasst worden und enthält zahlreiche Klarstellungen, Detailregelungen und Beispiele für Standardfälle.

Im Fokus der Änderungen steht die Fortentwicklung der bisherigen Versandhandelsregelung zum innergemeinschaftlichen Fernverkehr. Der Ort der Lieferung wird bei der Lieferung an einen Abnehmerkreis, der keinen innergemeinschaftlichen Erwerb der Besteuerung unterwerfen muss, weiterhin dort sein, wo sich der Gegenstand am Ende der Beförderung befindet (Ausnahme: geringfügige Bagatellregelung). Zur bisherigen Regelung ergeben sich jedoch zwei entscheidende Varianten. Ab dem 01.07.2021 gibt es eine geringere Lieferschwelle. Es wird dann eine für alle Mitgliedstaaten summarische Umsatzschwelle in Höhe von 10.000 € zur Anwendung kommen. Diese Umsatzschwelle gilt für die Summe aller unter diese Regelung fallenden Umsätze (nicht mehr pro Land).

Bisher musste sich der leistende Unternehmer in dem jeweiligen Bestimmungsmitgliedsstaat registrieren und besteuern lassen. Mit der neuen Regelung wird die bisher wahlweise nur für bestimmte sonstige Leistungen geltende „Mini-One-Stop-Shop-Regelung“ auf diese Leistungen erweitert (sog.„One-Stop-Shop-Regelung“ bzw. OSS-Regelung). Das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) ermöglicht bereits seit dem 01.04.2021 eine Registrierung für die neuen Besteuerungsverfahren. Allerdings erfolgt diese nicht unmittelbar über die Website des BZSt, sondern online über ein Portal, über das Kunden mit dem BZSt Daten austauschen können.

Zur Sicherstellung des Steueraufkommens in der EU wurden weitere Änderungen vorgenommen. Dazu zählen zum Beispiel neue Regelungen für die Verkäufe in andere Mitgliedstaaten an Leistungsempfänger, die ohne gültige Umsatzsteuer-Identifikationsnummer auftreten, neue Vorschriften für Lieferungen, bei denen die Gegenstände aus dem Drittlandsgebiet in die EU eingeführt werden, sowie Regelungen zu einem fiktiven Reihengeschäft, sofern Gegenstände unter Einbeziehung einer elektronischen Plattform geliefert werden.

Hinweis: Insbesondere deutsche Unternehmer müssen sich nun intensiv mit den neuen Regelungen zum innergemeinschaftlichen Fernverkauf auseinandersetzen, da die bisherigen hohen Lieferschwellen (mindestens 35.000 € pro Land) nicht mehr gelten.

Beitrag veröffentlicht am
1. Juli 2021

Thomas Bußhardt
LFK Partner Bußhardt Huber Partnerschaft mbB
Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Rechtsanwalt

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