Viele Kanzleien. Ein starkes Netzwerk.
Aktuelles
Neues aus Markt und Netzwerk
 

Steuerrecht Mehrwertsteuer-Digitalpaket: BMF setzt die zweite Stufe um

Das Bundesfinanzministerium hat ein Schreiben zur Umsetzung der zweiten Stufe des Mehrwertsteuer-Digitalpakets zum 01.04.2021 bzw. 01.07.2021 veröffentlicht. Nachdem bereits 2019 die erste Stufe des Digitalpakets umgesetzt worden ist, steht nun der Start der wesentlich bedeutsameren zweiten Stufe des Digitalpakets kurz bevor. Der Umsatzsteuer-Anwendungserlass ist umfangreich angepasst worden und enthält zahlreiche Klarstellungen, Detailregelungen und Beispiele für Standardfälle.

Im Fokus der Änderungen steht die Fortentwicklung der bisherigen Versandhandelsregelung zum innergemeinschaftlichen Fernverkehr. Der Ort der Lieferung wird bei der Lieferung an einen Abnehmerkreis, der keinen innergemeinschaftlichen Erwerb der Besteuerung unterwerfen muss, weiterhin dort sein, wo sich der Gegenstand am Ende der Beförderung befindet (Ausnahme: geringfügige Bagatellregelung). Zur bisherigen Regelung ergeben sich jedoch zwei entscheidende Varianten. Ab dem 01.07.2021 gibt es eine geringere Lieferschwelle. Es wird dann eine für alle Mitgliedstaaten summarische Umsatzschwelle in Höhe von 10.000 € zur Anwendung kommen. Diese Umsatzschwelle gilt für die Summe aller unter diese Regelung fallenden Umsätze (nicht mehr pro Land).

Bisher musste sich der leistende Unternehmer in dem jeweiligen Bestimmungsmitgliedsstaat registrieren und besteuern lassen. Mit der neuen Regelung wird die bisher wahlweise nur für bestimmte sonstige Leistungen geltende „Mini-One-Stop-Shop-Regelung“ auf diese Leistungen erweitert (sog.„One-Stop-Shop-Regelung“ bzw. OSS-Regelung). Das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) ermöglicht bereits seit dem 01.04.2021 eine Registrierung für die neuen Besteuerungsverfahren. Allerdings erfolgt diese nicht unmittelbar über die Website des BZSt, sondern online über ein Portal, über das Kunden mit dem BZSt Daten austauschen können.

Zur Sicherstellung des Steueraufkommens in der EU wurden weitere Änderungen vorgenommen. Dazu zählen zum Beispiel neue Regelungen für die Verkäufe in andere Mitgliedstaaten an Leistungsempfänger, die ohne gültige Umsatzsteuer-Identifikationsnummer auftreten, neue Vorschriften für Lieferungen, bei denen die Gegenstände aus dem Drittlandsgebiet in die EU eingeführt werden, sowie Regelungen zu einem fiktiven Reihengeschäft, sofern Gegenstände unter Einbeziehung einer elektronischen Plattform geliefert werden.

Hinweis: Insbesondere deutsche Unternehmer müssen sich nun intensiv mit den neuen Regelungen zum innergemeinschaftlichen Fernverkauf auseinandersetzen, da die bisherigen hohen Lieferschwellen (mindestens 35.000 € pro Land) nicht mehr gelten.

Beitrag veröffentlicht am
1. Juli 2021

Thomas Bußhardt
LFK Partner Bußhardt Huber Partnerschaft mbB
Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Rechtsanwalt

Diesen Beitrag teilen

Alle Fachbeiträge zeigen

Gesellschaftsrecht, Immobilienrecht
29.09.2025

Miteigentum an einer Ferienimmobilie: Wie wird es auch rechtlich sorglos?

Sie möchten sich mit anderen Familien eine Ferienimmobilie teilen. Die Gemeinschaft, der diese Immobilie mit Ihnen zusammen gehört, kümmert sich über Dienstleister um alle damit verbundenen Aufgaben, wie Reparaturen, Reinigungen und Steuererklärungen. Dieses Konzept, auch als co-ownership bezeichnet, stellt in praktischer Hinsicht ein „all-inclusive Paket“ dar.

Beitrag lesen
Bank- und Kapitalmarktrecht, Bankrecht
26.09.2025

Phishing-Mails: Wie Sie sich schützen und welche Verantwortung Banken und Kunden tatsächlich tragen

Im Kern regelt das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) hierzu in § 675u, dass die Bank, also der Zahlungsdienstleister, bei nicht autorisierten Zahlungen grundsätzlich zur Erstattung verpflichtet ist. Doch wie so oft in der Juristerei gibt es Ausnahmen: Hat der Kunde grob fahrlässig gehandelt, kann die Bank die Erstattung verweigern.

Beitrag lesen
Gesellschaftsrecht
26.09.2025

Finanzierung junger Unternehmen: Die Haftungsfallen des Pitch-Decks – Zwischen Vision und Verantwortung

Start-ups und junge Unternehmen stehen regelmäßig vor der Aufgabe, potenzielle Investoren von ihrer Geschäftsidee zu überzeugen und Kapital für Wachstumsvorhaben zu gewinnen. Hierbei erweist sich das sogenannte Pitch-Deck als zentrales Kommunikationsmittel.

Beitrag lesen